Anordnung eines ärztlichen Gutachtens

Anordnung eines ärztlichen Gutachtens

Gericht: OVG Schleswig

Datum: 06.07.2007

Aktenzeichen: 4 MB 46/07

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis
- Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung -

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 06. Juli 2007 beschlossen:

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 3. Kammer, Einzelrichter vom 25. Mai 2007 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-fahren auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gesichtspunkte, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind
( 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens durch den Antragsgegner zu Recht als materiell rechtmäßig im Sinne von 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 11 Abs. 2 FeV beurteilt. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der einen Seite davon aus, dass eine Gutachtenanordnung nach den genannten Bestimmungen rechtmäßig ist, wenn Anhaltspunkte bestehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernstliche Besorgnis begründen, dass einer der Tatbestände der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, die regelmäßig zur Annahme einer Nichteignung führen, bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass eine Gutachtenanforderung nicht voraussetzt, dass bereits ein regelmäßiger Konsum von Cannabis bzw. ein gelegentlicher Konsum und die zusätzliche Erfüllung eines der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 genannten Tatbestandsmerkmale nachgewiesen sein muss. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in 11 Abs. 7 FeV zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann. In einem solchen Fall ist vielmehr die Fahrerlaubnis ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unmittelbar zu entziehen (vgl. Senat, unter anderem Beschl. v. 06.06.2005 4 LB 10/04 ).

Auf der anderen Seite sieht der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als Beleg an, wenn im Anschluss an eine Autofahrt eine THC-Konzentration von über 1,0 ng/ml festgestellt wird. Damit ist regelmäßig bereits die Annahme der Nichteignung begründet (vgl. Senat, Beschl. v. 07.06.2005 4 MB 49/05 ; Beschl. v. 12.06.2006 4 MB 47/06 ; Beschl. v. 27.09.2006 4 MB 90/06 ). Von dieser Rechtsprechung weicht der Senat jedenfalls im vorläufigen Rechtschutzverfahren auch in Ansehung der vom Antragsteller zitierten, insoweit anderslautenden Rechtsprechung des Bayerischen VGH nicht ab, zumal er sich insoweit mit der entsprechenden aktuellen Spruchpraxis der anderen Obergerichte in Anlehnung an die sogenannte Grenzwertkommission im Einklang befindet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.03.2006 10 S 2519/05 , zitiert nach juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005 3 Bs 214/05 , zitiert nach juris unter Hinweis auch auf OLG Zweibrücken, NJW 2005, 2168; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.01.2004 7 A 10206/03. OVG-, DAR 2004, 213).

Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung des Antragstellers, angesichts des bei ihm festgestellten THC-Wertes von 0,87 ng/ml sei von einem nicht einmal die Anordnung. einer ärztlichen Begutachtung zum Konsumverhalten des Antragstellers rechtfertigenden "Nullbefund" auszugehen, nicht zu überzeugen, zumal dieser Wert erst ca. eine Stunde nach dem Ende der Fahrt mit seinem Kfz erhoben worden ist. Dieser Wert befindet sich nach soeben Dargelegtem bereits im Grenzbereich desjenigen, der eine unmittelbare Entziehungsverfügung ohne weitere Untersuchung zur Folge hätte haben müssen, abgesehen davon, dass auch der vom Antragssteller für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommene Bayerische VGH an der zitierten Stelle einen Wert von über 0,8 ng/ml ausd rücklich nicht mehr dem Bereich des "Nullbefundes" zurechnet. In Anbetracht dieser Nähe zum Grenzwert noch eine Stunde nach Beendigung der Autofahrt hatte die Behörde allen Anlass, zunächst der Frage des Konsumverhaltens des Antragstellers durch die angeordnete ärztliche Untersuchung nachzugehen. Hätte diese einen regelmäßigen Gebrauch von Cannabis ergeben, wäre die Fahrerlaubnis aus diesem Grunde zu entziehen gewesen. Hätte sich ein gelegentlicher Gebrauch ergeben, wäre eine medizinisch psychologische Begutachtung zu fordern gewesen, ob der Antragsteller zukünftig die Gewähr dafür biete, Konsum und Fahren zu trennen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.04.2002 4 M 35/02 ).

Soweit die Beschwerde sich mit ihren Anlagen auf "politische Bestandsaufnahmen" bzw. parteipolitische "Analysen und Konzepte" beruft, mögen diese auf den allgemeinen rechtspolitischen Diskurs der Problematik Cannabis und Straßenverkehr Einfluss nehmen. Für den vorliegend zu entscheidenden Fall orientiert sich der Senat demgegenüber an der aktuellen Rechts- und Erkenntnislage, insbesondere wie dargelegt an dem Beschluss der Grenzwertkommission vom 20. November 2002 und die sich hieran orientierende, weitaus überwiegende Rechtsprechung auch der Oberverwaltungsgerichte.

War nach allem die Beschwerde zur Sache zurückzuweisen, so kann auch die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht durchgreifen, da es der Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den dargelegten Gründen an den gern. 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten ermangelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO; mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten, die durch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags entstanden sind; diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, 166 VwGO i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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