Pflichtverteidiger - zwischen notwendiger Verteid

Pflichtverteidiger - zwischen notwendiger Verteid

Pflichtverteidiger - zwischen notwendiger Verteidigung und notwendigen Mandaten
von
Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, Detmold
1) Einleitung:

Rechtsanwälte stehen in Fällen notwendiger Verteidigung in einem potentiellen Interessenskonflikt zwischen effektiver Verteidigung zu Gunsten der Mandanten und der Chance auf weitere Beiordnungen als notwendiger Verteidiger. Jeder strafrechtlich tätige Rechtsanwalt wird Ungleichbehandlungen bei der Vergabe von Pflichtverteidigungsmandaten selbst erlebt oder zumindest von solchen gehört haben. Um die Problematik der Vergabe von Pflichtverteidigungsmandaten durch den Vorsitzenden Richter des erkennenden Gerichts zu erfassen, wird im folgenden auf die Motivation des Gesetzgebers für das Institut der notwendigen Verteidigung, auf die Interessen der Prozessbeteiligten und auf das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis näher eingegangen.

2) Der Grundgedanke der notwendigen Verteidigung

Dem Angeklagten muß zur Wahrnehmung seiner Rechte im Strafprozess in den in 140 StPO geregelten Fällen ein Rechtsanwalt als sogenannter notwendiger Verteidiger bzw. Pflichtverteidiger beigeordnet werden. 140 StPO begründet diese Pflicht zur notwendigen Verteidigung von Angeklagten im wesentlichen mit der Schwere der vorgeworfenen Tat und der dem Angeklagten drohenden Folgen. Die notwendige Verteidigung stellt sich somit als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt neben den explizit genannten Fällen des 140 Abs. 1 StPO auch ist demnach immer dann erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. In den Fällen, in denen zu befürchten ist, der Angeklagte könnte sich nicht ausreichend verteidigen, ist ihm eine sachkundige seine Interessen vertretende Person beizuordnen. Dies im übrigen ganz gleich, ob der Angeklagte dies selbst für notwendig erachtet oder ob einen rechtlichen Beistand rigoros ablehnt.

Mit der Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers in schwierigen Fällen oder in den Fällen, in denen dem Angeklagten gewichtige Straftaten vorgeworfen werden, sichert der Gesetzgeber somit zum einen das rechtsstaatliche Interesse an einem prozeßordnungsgemäßen Strafverfahren. Auf der anderenSeite spiegelt das Gebot der Beiordnung eines Verteidigers in solchen Fällen aber auch das Interesse des Rechtsstaates wieder, dem Angeklagten eine wirksame Verteidigung an die Hand zu geben. Der Angeklagte soll bei gewichtigen strafrechtlich relevanten Vorwürfen unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen einen Rechtsanwalt zum Zweck einer effektiven Verteidigung an die Seite gestellt bekommen. Aus diesem Grunde stehen dem Pflichtverteidiger durch die Beiordnung die gleichen Rechte wie dem gewählten Verteidiger für eine sinnvolle und umfassende Verteidigung zur Verfügung. Der Pflichtverteidiger wird dem Angeklagten vollumfänglich beigeordnet. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so gilt dies für das gesamte Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens vor dem beauftragten oder ersuchten Richter und des Adhäsionsverfahrens.

3) Die Funktionen des (Pflicht-)Verteidigers
Dem Angeklagten wird unabhängig von seinem Verlangen nach einem Rechtsbeistand ein solcher beigeordnet. Da der Pflichtverteidiger nicht immer der vom Angeklagten beauftragte oder akzeptierte Verteidiger ist, mag es Fallkonstellationen geben, in denen eine notwendige Verteidigung nur wenig Sinn macht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der bemühte und verteidigungswillige Rechtsanwalt an der Pforte der JVA abgewiesen wird, mit dem Hinweis, der Mandant wolle nicht mit seinem Verteidiger reden. Hier sind der notwendigen Verteidigung Grenzen gesetzt, über die weder die legislative noch die judikative Gewalt hinweghelfen kann. Doch selbst bei solchen durch den Angeklagten willentlich eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten läuft die notwendige Verteidigung keineswegs ins Leere. Der beigeordnete Rechtsanwalt mag zwar zum Beispiel bei der Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Angeklagten vergleichsweise wenig oder gar nichts beitragen können, da er mit seinem Mandanten über den Rechtsfall nicht sprechen konnte. Dennoch wird auch der nicht akzeptierte Verteidiger in der Hauptverhandlung auftretende Widersprüche zum Beispiel bei Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten aufdecken können, diesen Fragen stellen und so aktiv am Prozess mitwirken können. Der Gesetzgeber begründet die notwendige Verteidigung über die konkrete gestalterische Mitwirkung des beigeordneten Verteidigers hinaus gerade auch mit der Kontrolle der Justiz und der Überwachung der Einhaltung eines geordneten Verfahrens. Aus diesem Grund wird ein Pflichtverteidiger zu Recht ohne Rücksicht auf die Frage beigeordnet, ob der Mandant einen Rechtsbeistand dem Grunde nach wünscht.

Dem Verteidiger kommt - unabhängig ob Wahl- oder Pflichtverteidiger demnach eine, wenn nicht sogar die maßgebliche Schutz- und Überwachungsfunktion in der Hauptverhandlung zu. Wer, wenn nicht der engagierte Verteidiger, sollte diesen umfassenden und von dem System des Strafprozesses bewusst einseitigen Schutz zu Gunsten des Mandanten in der Hauptverhandlung gewährleisten. Weder der juristische Laie noch der juristisch vorgebildete Angeklagte ist ein guter Verteidiger für sich selbst. Der Angeklagte muß sich voll und ganz darauf verlassen können, dass sein Verteidiger für seine Rechte im Strafverfahren unabhängig eintritt. Dieses Vertrauen muß der Mandant gegenüber seinem Verteidiger voraussetzen können, gleich ob es sich um einen Wahl- oder Pflichtverteidiger handelt.

Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem Grundgedanken des Strafprozessordnung nach, gleichfalls auf die Rechte des Angeklagten zu achten. Diese Funktion können die Gerichte und Staatsanwaltschaften indes jedoch nicht umfänglich leisten. Die Funktion aller Prozessbeteiligten schränkt ihre Objektivität ein. Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Inaugenscheinnahmen etc. werden durch die jeweils durch die Aufgabe innerhalb des Strafprozesses gefärbte Sichtweise der Beteiligten betrachtet und gewertet. Zudem stellt sich die Frage, wie objektiv kann eine Person sein kann, die ja immerhin die Anklage erhoben hat und demnach nach Aktenlage der Auffassung war, der Angeklagte könne wahrscheinlich der ihm vorgeworfenen Taten überführt werden. Es ist und bleibt daher die originäre und zu schützende Aufgabe des Verteidigers alles in der Hauptverhandlung notwendige zu tun, um die Rechte seines Mandanten vorbehaltlos zu verteidigen. Dies ist im ureigensten Interesse des Mandanten und der Rechtspflege.

4) Die Gefahr der Interessenkollision des notwendigen Verteidigers in der Praxis

Die ideale Verteidigung ist demnach diejenige, die sich ausschließlich an den Interessen des Mandanten ausrichtet. In der Praxis können sich jedoch (Prozess-) Situationen ergeben, in denen sich der notwendige Verteidiger in einem Interessenkonflikt befindet. Denn der notwendige Verteidiger ist zwar der Hüter der Interessen des Angeklagten und das moralisch, ethisch und berufsrechtlich in Anspruch genommene Organ der Rechtspflege einerseits. Andererseits ist er aber auch Unternehmer.

Notwendige Verteidigungen sind begehrt und dies schon lange nicht mehr nur für Berufseinsteiger. Selbst gestandene Notare und Fachanwälte aller Koleur tummeln sich in strafrechtlichen Hauptverhandlungen und verdingen sich dort als Pflichtverteidiger. Strafrecht kann jeder und außerdem ist spätestens seit Einführung des RVG und der damit einhergehenden Erhöhung der Gebühren in Strafverfahren auch das Pflichtverteidigermandat finanziell interessant geworden. Angesichts einer immer größer werdenden Anwaltsdichte und einem heiß umkämpften Markt ist das Pflichtverteidigermandat damit ein, wenn auch dementsprechend seltener gewordenes, durchaus lukratives Mandat, das es "mitzunehmen gilt".

Neben diesem vorrangig finanziellen Aspekt, sind Pflichtverteidigungsmandate auch noch in anderer Hinsicht interessant. Will sich der Rechtsanwalt zukünftig auf das Strafrecht spezialisieren, so benötigt er früher oder später einen Fachanwaltstitel für Strafrecht. Angesichts auch in diesem Bereich ausreichend versorgtem Markt und gerade in diesem Bereich überregionalem Wettbewerb werden die meisten Rechtsanwälte an die für den Erwerb des Fachanwalttitels notwendigen Fallzahlen überwiegend über Pflichtverteidigermandate gelangen. Immerhin erfordert der Fachanwalt für Strafrecht zur Zeit mindestens 40 Hauptverhandlungstage vor einem Schöffen- oder einem übergeordneten Gericht. Als Rechtsanwalt ohne Fachanwaltstitel für Strafrecht wird man als Wahlverteidiger nur in Ausnahmefällen in Verfahren vor dem Schöffengericht oder übergeordneten Gerichten mandatiert werden.

Es besteht somit für den Rechtsanwalt ggf. ein großes Interesse an Pflichtverteidigungsmandate zu gelangen, sei es aus finanziellen Gründen, sei es im Hinblick auf den angestrebten Fachanwaltstitel.

5) Die Regelung des 142 StPO als Kernproblem

142 StPO bestimmt in Absatz 1 Satz 1: "Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt." Die Strafprozessordnung überlässt es demnach vom Grundsatz her allein dem Vorsitzenden Richter, wen er als Pflichtverteidiger bestellt. Dieser Grundsatz wird durch drei wesentliche Kriterien eingeschränkt.

142 Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass der Vorsitzende den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger zu bestimmen hat, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. Benennt der Beschuldigte demnach einen Verteidiger, so wird der Vorsitzende Richter diesen regelmäßig beiordnen und beiordnen müssen. Wurde vom Beschuldigten kein Verteidiger benannt, so hatte der Vorsitzende Richter den Verteidiger nach früherem Recht ( 142 StPO a.F.) möglichst aus der Zahl der ortsansässigen Rechtsanwälte auszuwählen. Durch das 2. OpferRRG wurde der 142 StPO neu gefasst und lautet nunmehr: "Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht." Demnach ist klar, dass ein nicht ortsansässiger Rechtsanwalt allein deswegen nicht abgelehnt werden darf. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Gleich ob es sich um einen vom Beschuldigten benannten oder nur um einen nicht benannten ortsansässigen Rechtsanwalt handelt: Bietet der Rechtsanwalt keine Gewähr für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten, so darf ein solcher Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden.

Wurde vom Beschuldigten folglich kein Rechtsanwalt benannt, steht dem Vorsitzenden Richter ein großer Auswahlspielraum unter den ortsansässigen Rechtsanwälten zu. In der Praxis bedeutet dies, dass der Vorsitzende Richter bei der Bestellung der Rechtsanwälte für notwendige Verteidigungen grundsätzlich dann die Wahl hat, wenn kein Verteidiger vom Beschuldigten benannt wurde. Er ist grundsätzlich an keine Liste oder an ein Auswahlsystem gebunden. Zwar würde es einem pflichtgemäßen Ermessen widersprechen, wählte der Richter stets ein und denselben Rechtsanwalt aus. Mit dieser Einschränkung ist dann aber die wesentliche Grenzen des richterlichen Auswahlermessens bei der Bestellung notwendiger Verteidiger genannt, soweit vom Beschuldigten kein Verteidigerwunsch geäußert wurde. Die Einhaltung dieses weiten Ermessensspielraumes bei der Auswahl des notwendigen Verteidigers ist zudem tatsächlich nicht nachprüfbar.

Durch diese Systematik kommt es zu einem bemerkenswerten Ergebnis: Der Vorsitzende Richter bestellt nach seinem Ermessen den Verteidiger für das entsprechende Verfahren, dass nunmehr für ein oder mehrere Verhandlungstage ihn bzw. seine Kammer beschäftigen wird. Rufen wir uns in Erinnerung, dass der notwendige - wie selbstverständlich auch der gewählte Verteidiger nicht nur die vorbehaltslose Verteidigung seines Mandanten zur Aufgabe hat, sondern auch die Überprüfungen des Verfahrens auf Rechtsstaatlichkeit. Das bedeutet jedoch in letzter Konsequenz, dass derjenige, dessen Handlungen im Strafverfahren mit überwacht werden sollen, denjenigen aussucht, der diese zumindest mit überwachen soll.

6) Die widerstreitenden Interessen im Rahmen der Pflichtverteidigung

Die Auswahl der notwendigen Verteidigers dem Vorsitzenden Richter an die Hand zu geben, ist bedenklich. Der notwendige Verteidiger wird sich durch diese Regelung nicht selten in einem eventuell erheblichen Interessenkonflikt befinden.

Er bewegt sich als Verteidiger des Angeklagten im wesentlichen zwischen drei Interessen, die es in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten gilt: Erstes und leitendes Interesse ist das Interesse des Mandanten an einem fairen Prozess und an einem für ihn möglichst günstigen Prozessausgang. Als zweites zu nennendes Interesse existiert das Interesse des Gerichts an einem möglichst zügigen und reibungslosen Verfahren. Eng hiermit verbunden besteht ggf. das Interesse des Verteidigers, auch in Zukunft wieder als Pflichtverteidiger bestellt zu werden.

Bei idealistischer Betrachtungsweise gibt es zwischen diesen Interessen kein Konfliktpotential: Der Vorsitzende Richter bestellt den notwendigen Verteidiger unabhängig von seiner Person, am besten durch ein festes System. Der Verteidiger sieht nur seine Aufgabe der vorbehaltlosen Verteidigung seines Mandanten und kämpft für dessen Rechte in der Hauptverhandlung. Nach Abschluß des Verfahrens vergisst der Vorsitzende Richter die eventuell harten Angriffe und die aus seiner Sicht nur zeitkostenden Beweisanträge des Verteidigers sowie die unnötig lang dauernde kraft- und nervenraubende Verhandlung. Sobald der Rechtsanwalt wieder an der Reihe ist, wird er unabhängig von der Schwere und vom Umfang des jetzt anstehenden Verfahrens wieder bestellt.

Bei pessimistischer Betrachtungsweise wird sich der notwendige Verteidiger stets mehr oder minder zwischen den Interessen entscheiden müssen: Der Vorsitzende Richter muß für ein umfangreiches Verfahren einen Pflichtverteidiger bestellen. Da der Rechtsanwalt A in zwei vorhergehenden Verfahren mehrere Beweisanträge gestellt hat und dadurch das Verfahren unnötig in die Länge gezogen worden ist, bestellt er den, wie er weiß strafrechtlich unbedarfteren und angenehmeren Rechtsanwalt B, den er auf menschlicher Ebene sowieso mehr schätzt. Der gerade selbständig gemachte Rechtsanwalt B sieht eine Chance, in der Vernehmung eines Zeugen, welche das Verfahren jedoch deutlich verlängern würde. Da die Chance aber eh gering ist und er seine Gunst bei der Bestellung folgender Mandate beim Vorsitzenden Richter nicht verspielen will, stellt er den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen nicht. Die Verhandlung endet noch am gleichen Tag. Der Vorsitzende Richter empfand die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt B als sehr angenehm, weshalb er zwei Wochen später in einem ähnlich gelagerten Fall Rechtsanwalt B wieder als notwendigen Verteidiger bestellt.

Auch wenn die Realität irgendwo zwischen idealistischer und pessimistischer Betrachtungsweise liegen wird, bleibt zu befürchten, dass sie sich eher an der pessimistischen Betrachtungsweise orientiert.

7) Einschätzung des tatsächlichen Gefahrpotentials in der Praxis

Die Gefahr der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Pflichtverteidigung bestehen in einem nicht zu unterschätzenden Maße. Es soll nicht verkannt werden, dass der Rechtsanwalt unabhängig seiner Beauftragung und der Art des Verfahrens ein gutes Augenmaß für sein prozessuales und außerprozessuales Verhalten zu wahren hat. Es wird sich so manch ein Rechtsanwalt schon die Frage gestellt haben, ob ein Rechtsmittel, ein prozessuales Recht zu Gunsten des Mandanten in Anspruch genommen werden sollte oder nicht. So wenig berufsethisch sich diese Aussage anhört, so realistisch ist sie. Auch wenn der Rechtsanwalt sein Handeln stets am Interessen seines Mandanten uneingeschränkt auszurichten hat, werden zum Teil Entscheidungen gefällt, die neben den Interessen des Mandanten auch andere Interessen berücksichtigen. Dies werden so bleibt zumindest zu hoffen- nicht die Fälle sein, in denen zum Beispiel ein undiskutierbar falsches Urteil gefällt wurde. Im Regelfall wird hier der Rechtsanwalt alles nötige tun, um gegen dieses Urteil im Interesse seines Mandanten anzugehen. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen diese Entscheidung richtigerweise? nicht ohne weiteres zu Gunsten des Mandanten getroffen werden wird. Sollte gegen den Richter am kanzleiansässigen Amts- oder Landgericht wegen einer dreistelligen Forderung tatsächlich Befangenheitsantrag gestellt werden? Ist ein für den Mandanten teilweise nachteiliges Urteil anzugreifen, nur weil das Gericht nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht ordnungsgemäß besetzt war? In vielen Fällen wird diese Frage im Interesse des Mandanten bejaht werden, in einigen anderen wird sie es hingegen nicht.

Diese grundsätzliche Gefahr der Interessenkollision des Rechtsanwaltes existiert demnach unabhängig davon, ob ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren anhängig ist und unabhängig der Regelung des 142 Absatz 1 Satz 1 StPO. Durch die Regelung des 142 StPO wird die grundsätzlich bestehende Gefahr einer Interessenkollision jedoch zusätzlich verschärft.

142 StPO gibt dem Vorsitzenden Richter die Auswahl des Pflichtverteidigers an die Hand. Es obliegt demnach diesem allein, den Pflichtverteidiger auszuwählen. Damit wird dem Vorsitzenden Richter - vielleicht nicht unbedingt Tor- zumindest aber Tür geöffnet, unliebsame Verteidiger in einigen Verfahren fernzuhalten und moderate Verteidiger für die Hauptverhandlung zuzulassen. Sicherlich hat der Angeklagte das Recht, sich einen Verteidiger frei zu wählen. Doch wird der Angeklagte, der sich bis zur Bestellung des notwendigen Verteidigers nicht um einen Rechtsbeistand gekümmert hat, vermutlich in den meisten Fällen keinen anderen Verteidiger benennen.

8) Die Gefahr sachfremder Kriterien bei der Auswahl des notwendigen Verteidigers

Die Gefahr, dass bei der Beiordnung des Pflichtverteidigers sachfremde Argumente mitentscheiden, liegt durch die Auswahl des Verteidigers durch den Vorsitzenden Richter gefährlich und unnötig nah.

Zum einen ist es nicht auszuschließen, dass der Richter bewusst oder unbewusst über die Auswahl des Pflichtverteidigers auf das anstehende Verfahren Einfluß zu nehmen versucht. Nur wenige Richter werden mit Recht behaupten dürfen, derartige Überlegungen gänzlich ausklammern zu können. Zum anderen bleibt zu befürchten, dass bei der Auswahl eines notwendigen Verteidigers weniger dessen Fachkompetenz, sondern vielmehr dessen Beziehung zu dem Vorsitzenden Richter das entscheidende Auswahlkriterium sein wird. Auf die oben dargelegten sachfremden Argumente bei der Auswahl eines notwendigen Verteidigers wird im folgenden näher eingegangen:

a) Kooperationsbereitschaft des notwendigen Verteidigers

Es liegt nicht fern, dass ein Vorsitzender Richter einen hartnäckigen und angriffslustigen Verteidiger in einem Verfahren nicht bestellt, wenn das Verfahren als solches bereits komplex, schwierig und /oder langwierig zu werden verspricht. Selbst wenn der Vorsitzende Richter diese Entscheidung nicht bewusst für oder gegen einen zu bestellenden Rechtsanwalt fällt, bleibt zu befürchten, dass seine Entscheidung bei der Auswahl durch die Person des Rechtsanwaltes bzw. durch sein bereits aus früheren Verfahren bekanntes prozessuales Verhalten zumindest unbewusst mit beeinflusst wird. Die Wahl wird im Zweifelsfall wohl eher auf einen Rechtsanwalt fallen, der seine Rolle in der Hauptverhandlung nicht ganz so ernst nimmt und dem Gericht weniger Schwierigkeiten bereitet. Dahs formuliert in seinem Handbuch für Strafverteidiger:"Dem wahren Richter wird deshalb der gute Verteidiger gerade wegen seiner Einseitigkeit und Härte willkommen sein. Denn er stärkt das Gewissen des Richters, weil er ihn zur Beachtung aller entlastenden Gesichtspunkte zwingt. Erreicht er damit einen Freispruch seines Mandanten, so wird der Richter es ihm danken, ihn vor einem Fehlurteil bewahrt zu haben. Dringt der Verteidiger nicht durch, so ist das Gewissen des Richters beruhigt, weil er zur Prüfung alles Bedenken veranlasst worden ist." Es darf bezweifelt werden, ob die Arbeit von Verteidigern durch die Gerichte in der Praxis tatsächlich in der Weise geschätzt werden.

Im gleichen Maße, wie die Gefahr einer Interessenkollision im Auswahlermessen des Vorsitzenden Richters begründet liegt, besteht sie in der Erwartung des Rechtsanwaltes.

Konkret ist zu befürchten, dass der beigeordnete Pflichtverteidiger notwendige Verteidigungshandlungen unterlässt, weil er beim Richter gerade nicht in die Schublade "umständlich und sperrig" geraten möchte. Es wird sich für den Rechtsanwalt nicht selten die Frage stellen, ob etwa Rechtsmittel eingelegt, ob der oder die Richter wegen Befangenheit abgelehnt, ob weitere Beweisanträge gestellt werden sollten oder ob auf die Vernehmung weiterer Zeugen bestanden werden sollte. In den Fällen, in denen sich eine Verteidigungshandlung nicht geradezu aufdrängt, besteht die Gefahr, dass die Waage durch das Gewicht der eigenen Interessen an weiteren zukünftigen Pflichtverteidigungsmandaten, zu Ungunsten des Mandanten umschlägt. Diese Gefahr wird in dem Maße steigen, wie der Rechtsanwalt auf die Pflichtverteidigungsmandate aus finanziellen Gründen oder aus Gründen der Erlangung der Fachanwaltstitels angewiesen ist.

Hierbei sei noch die Besonderheit anzusprechen, dass Rechtsanwälte sich einem Interessenkonflikt ausgesetzt sehen könnten, obwohl ein solcher tatsächlich gar nicht vorliegt. Falls der Richter tatsächlich völlig unabhängig von der Person des Rechtsanwaltes nach einem festen System die Pflichtverteidigungsmandate vergeben sollte, ist dies regelmäßig für die Rechtsanwälte nicht ersichtlich. Selbst wenn eine sperrige und umständliche Verteidigung den Richter bei der Bestellung des nächsten notwendigen Verteidigers tatsächlich in keiner Weise beeinflussen würde, würde der Pflichtverteidiger seine Verteidigung ggf. dennoch hiernach ausrichten, da er befürchtet, sie könne ihm weitere Pflichtverteidigungsmandate kosten. Demnach verursacht allein der Anschein des 142 Absatzes 1 Satz 1 StPO, eine sperrige zeit- und nervenraubende Verteidigung disqualifiziere den Rechtsanwalt ggf. für spätere Pflichtverteidigungsmandate, die Gefahr, dass Verteidiger die ihnen zustehenden Verteidigungsmittel zu Gunsten des Angeklagten nicht wie erforderlich ausschöpfen.

b)Beziehung zum Vorsitzenden Richter

Neben der Kooperationsbereitschaft des notwendigen Verteidigers an einer ggf. schnellen und unkomplizierten Hauptverhandlung besteht die Gefahr, dass ein notwendiger Verteidiger weniger nach dessen Fachkompetenz, sondern vielmehr im Hinblick auf dessen Beziehung zu dem Vorsitzenden Richter ausgewählt wird.

Es sind immer öfter Beschwerden von Berufsanfängern zu vernehmen, nach denen der Zugang zu Pflichtverteidigungsmandaten in einigen Gerichtsbezirken stark beschränkt bzw. ausgeschlossen ist. Die Nichtberücksichtigung bzw. die Bevorzugung von Rechtsanwälten bei der Auswahl von notwendigen Verteidigern wird verständlicher Weise nicht offiziell als Begründung herangezogen. In der Praxis besteht jedoch der zumindest faktisch nicht nachprüfbare Verdacht, dass Pflichtverteidigungsmandate von manchen Gerichten grundsätzlich nur an einen oder an einige Rechtsanwälten vergeben werden.

Die bevorzugte Beiordnung bestimmter Rechtsanwälte ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, kann sogar unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Verteidigung angezeigt sein. Zwar bestimmt 142 StPO zunächst nur, dass der notwendige Verteidiger möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt werden soll. Das Gesetz sieht somit eine Auswahl nach Fachkompetenz oder Berufserfahrung zunächst nicht vor. Das Kammergericht hat jedoch bereits entschieden, dass ein Rechtsanwalt dann nicht beigeordnet werden darf, wenn er keine Gewähr für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten bietet. Als Kriterien wurden vom Kammergericht sachgerecht und ordnungsgemäß aufgestellt. Damit soll in erster Linie verhindert werden, dass ihrer Person nach unzuverlässige Rechtsanwälte eine effektive Verteidigung aber auch ein ordnungemäßes Strafverfahren behindern. Die Bewertung und Berücksichtigung der Fachkompetenz des zu bestellenden Verteidigers durch das Gericht bei der Auswahl aus der Zahl der niedergelassenen Rechtsanwälte dürfte jedoch nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. So wird die Bevorzugung eines erfahrenen Fachanwaltes für Strafrecht vor einem unerfahrenen Berufsanfänger bei der Auswahl eines notwendigen Verteidigers etwa bei schweren Kapitaldelikten wie Mord und Totschlag sachgerecht und nicht zu beanstanden sein.

Neben diesen ausnahmsweise zuzulassenden Auswahlkriterien hat die Auswahl der notwendigen Verteidiger jedoch grundsätzlich aus der Zahl der niedergelassenen Rechtsanwälte zu erfolgen. Dass die Auswahl der Rechtsanwälte tatsächlich nicht dazu führt und führen kann, dass jeder Rechtsanwalt pro Jahr die gleiche Anzahl von notwendigen Verteidigungen erhalten wird, versteht sich von selbst. Zum Teil werden einige Rechtsanwälte nicht im Strafrecht arbeiten und somit Beiordnungen in Pflichtverteidigungsmandaten nicht forcieren oder sogar ablehnen. Zum anderen werden Terminskollisionen und Urlaub der Rechtsanwälte eine gleichmäßige Beiordnungspraxis nicht zulassen. Diese Erkenntnis darf jedoch nicht dazu führen, hinzunehmen, dass einigen Rechtsanwälten aus sachfremden Erwägungen Pflichtverteidigungsmandate "zugeschustert" werden, während andere bei der Auswahl von Pflichtverteidigern gänzlich unberücksichtigt bleiben. Genau diesen Eindruck kann man jedoch an einigen Gerichten gewinnen. Einige Gerichtsbezirke werden schon heute als "closed shops" gehandelt, bei denen Berufseinsteiger bereits jetzt keine Hoffnung zu hegen brauchen, irgendwann einmal ein Pflichtverteidigungsmandat zu erlangen. Als Motive für eine stark gelenkte Beiordnungspraxis dürften auf Seiten der Vorsitzenden Richter neben dem Interesse mit angenehmen Rechtsanwälten zu arbeiten, Duzfreundschaften und sonstige Bekanntschaften zu nennen sein; auf Seiten der "privilegierten" Strafverteidiger Gebühren und die frühzeitige Verhinderung ggf. einkommensbedrohender Konkurrenz.

9) Entschärfung des Problems durch Änderung des 142 Absatz 1 Satz 1 StPO

Der Kern des Problems der bisherigen Beiordnung von Pflichtverteidigern ist die Regelung des 142 Absatz 1 Satz 1 StPO. Solange wie die Bestellung des Pflichtverteidigers im Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden Richters verbleibt, bleiben die Gefahren einer Interessenkollision zu Lasten des Angeklagten sowohl auf Seiten des Gerichts als auch auf Seiten des Rechtsanwaltes. Eine Lösung dieses Konfliktpotentials ist, die Auswahl des Pflichtverteidigers dem Vorsitzenden Richter bzw. dem erkennenden Gericht allgemein zu entziehen.

Am effektivsten wäre unter dem Aspekt der Interessenkollisionsvermeidung sicherlich ein System, dass gewährleistet, dass der Rechtsanwalt ohne Ansehung seiner Person für ein Verfahren ausgewählt wird. So könnten in einer Liste die Rechtsanwälte aufgenommen werden, die zur Übernahme von notwendigen Verteidigungen grundsätzlich bereit sind. Aus dieser sollte dann im Fall der Notwendigkeit einer Beiordnung eines Verteidigers ein Rechtsanwalt durch ein Zufallssystem ausgewählt werden, der dann in dem konkreten Verfahren beigeordnet wird. Eine andere Möglichkeit wäre die Beiordnung stets in der Reihenfolge in der Liste der zu Pflichtverteidigungen geeigneten und grundsätzlich bereiten Rechtsanwälte. Eine solche Liste könnte z.B. auch beim Präsidenten des jeweiligen Gerichtes geführt werden. Muß dann eine Beiordnung eines noch nicht benannten Pflichtverteidigers erfolgen, so wird dem Gericht auf Anfrage hin der "zuständige" Rechtsanwalt genannt. Auch die von Thielmann angedachte Lösung, den jeweiligen Rechtsanwaltskammern die Auswahl des Pflichtverteidigers zu überlassen, ist erwägenswert. Diese Lösung hätte sicherlich den Vorteil der sachlichen und räumlichen Trennung zwischen erkennendem Gericht und denjenigen Personen, die die Auswahl des Pflichtverteidigers vornehmen.

10) Fazit:
Der Gesetzgeber sieht zur Sicherung der Rechte des Beschuldigten an einem fairen Verfahren und an einer effektiven Verteidigung in bestimmten Fällen die notwendige Beiordnung eines Verteidigers vor. Hierfür werden jährlich mehrere Millionen Euro aufgewandt. Wenn dem Beschuldigten von Gesetzes wegen in einigen Fallkonstellationen aber schon ein notwendiger Verteidiger an die Seite gestellt wird, so sollte dieser unabhängig und uneingeschränkt für die Rechte seines Mandanten kämpfen können. Dem Verteidiger durch die Regelung des 142 Absatz1 Satz1 StPO einem zumindest potentiellen Interessenkonflikt auszusetzen, stärkt seine Position in der konkreten Hauptverhandlung sicherlich nicht. Die Gefahr eines Interessenskonflikts sollte durch eine entsprechende Änderung des 142 Absatz 1 Satz 1 StPO entschärft werden, und sei es auch nur, dass der Eindruck entfällt, die Gefahr einer Interessenskollision könne vorliegen.

Einer Änderung des 142 Absatz 1 Satz 1 StPO werden all diejenigen zustimmen, die eine möglichst harte und unabhängige Verteidigung begrüßen. Wegen all denjenigen, die dieses nicht tun, sollte eine Änderung des 142 Absatz 1 Satz 1 StPO erfolgen.

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