Alkoholauffälligkeit
Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde aus den folgenden praxisrelevanten Gründen eine MPU anfordern:
-bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers
-Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
-bei hohem Aggressionspotential im Straßenverkehr
-bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung oder nach Entziehung aufgrund des Punktsystems
-Ersterwerb der Fahrerlaubnisse der Busklasse sowie bei Verlängerung dieser Klassen nach dem 50. Lebensjahr und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr
-Alkoholauffälligkeit
- Betäubungs- und Arzneimittelmißbrauch
Die Fahrerlaubnisbehörden sind gehalten ab einer im Urteil festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ein MPU-Gutachten anzuordnen. Daher ist bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit der Anordnung einer MPU bei Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins ab 1,6 Promille sicher zu rechnen.
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