Alkoholverbot für Fahranfänger    
243 In der Probezeit nach 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten 24c Abs. 1, 2 250 €

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