Aussageverweigerungsrecht

Aussageverweigerungsrecht

Der Beschuldigte ist nicht gezwungen an seiner Verurteilung zu seinem Nachteil mitzuwirken. Daher räumt ihm das Gesetz grundsätzlich das Recht ein, keinerlei aussagen machen zu müssen. Über dieses Recht ist er sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren zu belehren.

Beispiel: Sie fahren in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug im Verkehr. Die Polizei hält Sie an, da sie Sie verdächtigt, betrunken Auto gefahren zu sein. Bereits zu diesem Zeitpunkt gelten Sie als Beschuldigter, und die Polizei muss über Ihr Aussageverweigerungsrecht belehren. Eine Aussage, die Sie gegenüber der Polizei tätigen, obwohl Sie nicht von der Polizei belehrt worden sind, ist nicht verwertbar.

Oftmals ist es ratsam, dass sich der Beschuldigte zunächst zum Tatvorwurf nicht äußert. Nicht selten führt erst die Aussage des Beschuldigten dazu, dass eine Strafverfolgung gegen ihn überhaupt ermöglicht wird. Nicht selten kann z. B. im Falle einer Fahrerflucht oder einer anderen Straßenverkehrsstraftat nicht geklärt werden, wer der Fahrer ist. Zur Bestrafung muss jedoch die Fahrereigenschaft eindeutig ermittelt werden. Nur dann ist überhaupt eine Verurteilung denkbar. Nicht selten führt erst der Beschuldigte selbst durch seine Aussage herbei, dass die Polizei feststellen kann, wer zum Tatzeitpunkt tatsächlich gefahren ist. Hätte der Beschuldigte letztendlich hierüber keine Angaben gemacht, so wäre damit zu rechnen gewesen, dass ggf. das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht geführt werden konnte, da der Beschuldigte nicht ermittelt werden konnte.

In jedem Fall ist dem Beschuldigten daher anzuraten, zunächst keinerlei Aussagen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen. Er sollte zunächst Akteneinsicht beantragen und sich ggf. mit einem Rechtsanwalt besprechen. Erst danach weiß er konkret, welche Beweismittel gegen ihn vorliegen und mit welcher Strafe er zu rechnen hat bzw. was ihm überhaupt in der Sache selbst vorgeworfen wird.

Regelmäßig ist der Beschuldigte bei der Polizei völlig auf sich gestellt. Er weiß nicht, welche Rechte er hat, und er weiß auch nicht, welche Beweismittel gegen ihn verfügbar sind. Etwaige Aussagen, die der Beschuldigte in der Hoffnung macht, das Verfahren gegen ihn würde damit "unter den Tisch fallen", sind unberechtigt. Die Polizei selbst kann das Verfahren in keinem Zeitpunkt selbst einstellen, sondern muss das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. Selbst wenn daher die Stimmung bei der Polizei gut ist, hätte der Polizist nicht darüber zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht. Eine Einstellung kann nur der Staatsanwalt verfügen. Insofern sind auch sämtliche Inaussichtstellungen durch Polizeibeamte regelmäßig mit Vorsicht zu genießen. Ggf. versuchen Polizeibeamte den Beschuldigten auch nur zu einer Aussage zu bewegen.



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