Ansprüche aus Kaskoversicherung bei PKW-Einbruch

Urteil

Ansprüche aus Kaskoversicherung bei PKW-Einbruch



Landgericht Coburg

Az: 23 O 26/08

Urteil vom 06.05.2008






In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2008 für Recht erkannt:

1 . Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag nach einem Einbruch in seinen PKW geltend.

Der Kläger ist Berufssoldat bei der Bundeswehr. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 9.5.2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt XXX zum Treuhänder bestellt worden (Anlage B 1). Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im September 2006 wurde der Kläger für sechs Monate zu einem Afghanistan-Einsatz abgeordnet. Die zusätzlich zur normalen Besoldung in dieser Zeit geleisteten Auslandszuwendungen ließ der Kläger auf ein Konto seiner Mutter überweisen. Nach dem Auslandsaufenthalt war so ein Betrag von 11.900 EUR aufgelaufen. Hiervon kaufte sIch der Kläger im März 2007 zunächst einen BMW, den er im Juli 2007 zu einem Preis von 10.000 EUR wieder veräusserte. Mit dem verkaufserlös und einem weiteren Betrag von 5.850 EUR, den ihm seine Mutter aus eigenen Mitteln unentgeltlich zur Verfügung stellte, schaffte er sich einen PKW an. Für das Fahrzeug kam zwischen den Parteien am 13.7.2007 ein Kfz-Versicherungsvertrag mit Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung zustande. Der Kläger wohnt in XXX und arbeitet im Bundeswehrkrankenhaus in XXX. Unter der Woche wohnt er in der Kaserne. Freitags fährt er die Strecke nach Hause von XXX nach XXX montags morgens zurück von XXX nach XXX. Es ist möglich, den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesbahn) zurückzulegen.

Der Kläger behauptet, am 23.8.2007 sei in sein Fahrzeug, das vor dem Hospital in XXX geparkt gewesen sei, eingebrochen worden. Die Reparaturkosten würden sich auf 4.170,,85 EUR belaufen, die Kosten zur Ersetzung des gestohlenen Navigationsgerätes auf etwa 2.700 EUR. Hierbei handele es sich zunächst um Nettobeträge.

Der Kläger meint, er sei zur Prozessführung befugt, weil die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst würden. Zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug durch nicht der Pfändung unterliegende Einkünfte und eine finanzielle Hingabe der Mutter des Klägers finanziert worden sei.

Der Kläger stellt daher folgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den. Kläger 6.870,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

1.

Dem Kläger fehlt die Prozessführungsbefugnis, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen war.

1. Ansprüche auf Versicherungsleistungen fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse, wobei gem. 35 As. 1 InsO nunmehr auch der Neuerwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst wird. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Versicherungsansprüche beschlagsfähig sind, macht 15 VVG für den Fall, dass die beschädigte Sache nicht zum haftenden Vermögen des Schuldners gehört (vgl. Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage; 36, Rdnr. 47).

Der zwischen den Parteien bestehende Kaskovertrag bezieht sich indes nicht auf eine unpfändbare Sache. Die Voraussetzungen des 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; wonach der vermeintlich geschädigte XXX des Klägers unpfändbar sein könnte, liegen nicht vor. Zwar ist ein schuldnerisches Kraftfahrzeug nach dieser Schutzvorschrift der Zwangsvollstreckung entzogen, wenn es für die Fahrt zur Arbeit benötigt wird. Dieser Schutz greift allerdings nur dann, wenn der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln in unzumutbarer Weise nicht erreicht werden kann. (Henning, ZInsO, 2004, 585, 590).
Im . vorliegenden Fall ist es dem Kläger aber sehr wohl möglich und zumutbar die einmalige Hin- und Rückfahrt pro Woche mit der Deutschen Bundesbahn zurückzulegen. Folgerichtig ist bereits der PKW XXX nicht unpfändbar gem. 36 Abs. 1 Satz 1 InsO der Masse entzogen. Vor allem, aber fällt die streitgegenständliche Versicherungsleistung mangels Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung in 15 VVG in die Insolvenzmasse. Auf die Problematik der Austauschpfändung gem. 811 a ZPO, die auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens möglich ist (Henning/ ZinsO/ 2004/, 585,591) / braucht, somit nicht eingegangen zu werden.

2. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht, deswegen, weil bereits die zum Autokauf verwendeten Mittel nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallen gewesen sein könnten. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Auslandszuschläge pfandfrei gewesen sind. Dies kann indes dahinstehen, weil selbst dann, wenn der Schuldner mit Hilfe seines insolvenzfreien Vermögens Gegenstände erwirbt, die nicht unpfändbar i.S.d. 36 InsO sind (z. Bsp. ein zweites Fernsehgerät), diese Gegenstände als Neuerwerb in die Insolvenzmasse fallen (Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage, 35/ Rdnr. 45/46; Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, , 35, Rdnr. 40). Die Einbeziehung dieser Gegenstände entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. so dass für eine anderweitige Interpretation, etwa im Sinne einer dinglichen Surrogation, wonach die Gegenstände, die aus dem insolvenzfreien Vermögen angeschafft werden, ebenfalls nicht in die Masse fallen, kein Raum ist. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn der Schuldner hat im Gegenzug für diese Beschränkungen die Möglichkeit, sich nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens endgültig von seinen gesamten Schulden zu befreien.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, einen Teil des PKW durch die Zuwendungen seiner Mutter finanziert zu haben, ist dies ebenfalls ohne Belang. Auch Schenkungen während des laufenden Insolvenzverfahrens fallen in die Insolvenzmasse (Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage, 35, Rdnr. 48) .

3. Für die streitgegenständliche Klage ist, da der geltend gemachte Anspruch in die Insolvenzmasse fällt, gem. .80 Abs. 1 InsO allein der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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