Bagatellunfall

Bei sogenannten "Bagatellunfällen" greift die Strafandrohung des 142 StGB nicht. Das bedeutet, dass Sie sich in dem Fall, dass Sie sich vom Unfallort entfernt haben, nicht wegen Fahrerflucht strafbar gemacht haben. Jedoch umfasst der Begriff "Bagatellunfälle" tatsächlich nur Unfälle mit geringfügigstem Schaden. Ob ein solcher Bagatellunfall tatsächlich vorliegt, wird nämlich an Hand der Höhe des entstandenen Schadens beurteilt, der an einer fremden Sache oder an einer anderen Person entstanden ist. Der Schaden, der dem Schädiger selbst entstanden ist, wird bei der Festlegung der Höhe allerdings zu Gunsten des Schädigers nicht berücksichtigt.

Ebenfalls für die Höhe des Schadens bei einem "Bagatellunfall" zählen nicht mit sogenannte "mittelbare Schäden" wie durch den Unfall entstehende Telefon- oder Portokosten sowie Taxi- oder Mietwagenkosten des Geschädigten. Für die Höhe ausschlaggebend ist daher nur der tatsächliche Sachschaden z. B. am beschädigten Fahrzeug.

Die Rechtssprechung und die Literatur haben in der Vergangenheit immer wieder unterschiedliche Grenzen für die Frage, wann ein Bagatellschaden vorliegt, festgesetzt. Die Grenzen reichen von 20 bis zu 35 €. Als Bagatellschaden wird man demnach allerdings nur noch Schäden annehmen können, die unter einem Wert von 25 € liegen. Dies dürfte nunmehr die Grenze sein, bis zu der ein Bagatellschaden angenommen werden wird.

Schäden von bis zu 25 € sind bei den heutigen Werten im Straßenverkehr kaum noch vorstellbar. Deshalb werden nur die wenigsten Unfälle unter diese Bagatellschadensgrenze fallen. Selbst kleine Rempler beim Parken können heutzutage ganz erhebliche Schäden verursachen. Nicht selten sind z. B. Stoßstangen von Fahrzeugen lackiert, so dass schon allein die Lackierung einer angefahrenen Stoßstange leicht über 600 € liegen kann. Insofern ist es stets ratsam, selbst bei vermeintlich kleinsten Schäden die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Bei Personenschäden muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass hier keine Bagatellschäden vorliegen. Nicht selten führen auch zunächst offensichtlich nur kleinere Verletzungen zur Überschreitung der Bagatellschadensgrenze von 25 €. Deshalb ist es ratsam, auch bei kleinsten Hautabschürfungen oder blauen Flecken die Feststellung seiner Personalien und seiner Unfallbeteiligung durch die Polizei oder durch andere Unfallbeteiligte zu gewährleisten.

Übrigens bei Verkehrsunfällen unter 1.000,00 € und ohne Personenschäden braucht die Polizei den Unfall nicht aufzunehmen.

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