Beginn des Fahrverbotes

Beginn des Fahrverbotes

Selbst wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht bereit ist, vom Fahrverbot abzusehen, so hat der Betroffene die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Fahrverbotes zu beeinflussen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der entsprechende Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Bereits durch das rechtzeitige Einlegen des Einspruchs wird der Eintritt des Fahrverbotes gehemmt. Durch Einlegung des Widerspruchs, Stellungnahme im Verwaltungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht können mehrere Monate verstreichen.

Wird dem Betroffenen dann noch die 4-Monat-Frist eingeräumt, was regelmäßig der Fall ist, wenn erstmalig ein Fahrverbot verhängt wird, kann der Betroffene das Fahrverbot innerhalb eines Zeitfensters von 6 bis 12 Monaten frei wählen. Dies führt häufig dazu, dass der Betroffene das Fahrverbot so legen kann, dass es ihn am wenigsten belastet. Häufig wird das Fahrverbot so gelegt, dass es innerhalb des Urlaubes abgefeiert werden kann. So werden z. B. Belastungen im beruflichen Bereich vermieden.

Bitte beachten Sie, dass ein Fahrverbot erst dann wirksam wird, wenn der Betroffene seinen Führerschein bei der entsprechenden Behörde abgegeben hat. Das Fahrverbot beginnt folglich erst, wenn der Führerschein bei der entsprechenden Behörde in Verwahrung gegeben worden ist. Stellen Sie daher sicher, dass der Führerschein an die entsprechende Bußgeldbehörde gesandt wird. Im Zweifelsfall sollten Sie den Führerschein persönlich dort abgeben und sich die Entgegennahme quittieren lassen.

Sie können folglich mit der Einlegung des Einspruches mitbestimmen, wann das Fahrverbot beginnen soll. Die Einlegung des Einspruches bewirkt, dass der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig wird. Das Fahrverbot beginnt aber auch erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Mit Einlegung des Einspruches zögern Sie folglich die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und damit auch die des Fahrverbotes hinaus. Wurde Ihnen dann auch noch die sog. Vier-Monats-Frist gewährt, dann können Sie mit etwas Glück den Eintritt der Rechtskraft über mehrere Monate hinauszögern. Die Vier-Monats-Frist wird sog. "Ersttätern" eingeräumt. Es ist auf dem Bußgeldbescheid vermerkt, ob die Frist eingeräumt wird oder nicht. Wird die Vier-Monats-Frist gewährt, dann kann der Betroffene selbst entscheiden, wann er innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides seinen Führerschein abgeben möchte. Angenommen ein Bußgeldbescheid wird am 01.03. rechtskräftig, dann kann der Betroffene bei Gewährung der Vier-Monats-Frist entscheiden wann er den Führerschein abgeben will und dadurch das Fahrverbot antreten möchte. Spätestens aber bis zum 01.07. muss er das Fahrverbot aber angetreten haben.





Da aber mit Einlegung des Einspruches der Eintritt der Rechtskraft hinausgezögert werden kann, kann der Betroffene manchmal die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und damit den Antritt des Fahrverbotes über mehrere Monate nach hinten verschieben. Dies ist sehr praktisch, wenn der Betroffene auf diese Weise das Fahrverbot z.B. in seine Winterferien legen kann und so deutlich weniger hart von dem Fahrverbot getroffen würde. Ein Beispiel:





A wurde am 02.03. geblitzt. Er erhält am 02.04. den Bußgeldbescheid. A legt hiergegen rechtzeitig (!) Einspruch ein. Die Bußgeldbehörde gibt ihm Gelegenheit zur Äußerung und gibt das Verfahren am 05.07. an die Staatsanwaltschaft ab. Das Amtsgericht beraumt erst am 09.10. Termin an. Im Termin nimmt A den Bußgeldbescheid zurück. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig. Da A die Vier-Monats-Frist gewährt wurde, kann er im Zeitraum bis zum 09.02. des Folgejahres sein Fahrverbot antreten. A gibt den Führerschein am 10.12. in amtliche Verwahrung und kann so drei Wochen vom Fahrverbot im Urlaub "abbüßen", da A den Führerschein im Winterurlaub eh nicht benötigt.





Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann im übrigen zu jedem Zeitpunkt zurück genommen werden.





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