Kenntnis vom Unfall

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Kenntnis vom Unfall

Grundsätzlich setzt der 142 StGB voraus, dass der Unfallbeteiligte von dem Unfall auch Kenntnis genommen hat. Dies bedeutet, dass der Unfallbeteiligte wahrgenommen haben muss, dass ein Unfall passiert ist. Grundsätzlich reicht hier ein sogenannter bedingter Vorsatz für die Strafbarkeit nach 142 StGB aus. Die Voraussetzung des bedingten Vorsatzes ist dann erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte z. B. ein Geräusch wahrgenommen hat und davon ausgehen kann, dass ein Unfall passiert sein konnte, sich aber über die Bedenken hinweggesetzt hat und die innere Einstellung hatte, "Na, wenn schon!".

Soweit ein Unfallbeteiligter jedoch z. B. von dem Abfahren eines Spiegels oder von einem Parkrempler bei einem Fahrzeug tatsächlich (oder zumindest behauptet) nichts bemerkt hat, so kann dieser auch gem. 142 StGB nicht bestraft werden.

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