Leasingvertrag, Totalschaden

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Was gilt, wenn der Leasingvertrag deshalb vorzeitig aufgelöst werden muss, weil das Leasingfahrzeug gestohlen wurde oder einen Totalschaden erlitten hat?

Wurde das Leasingfahrzeug innerhalb der Vertragslaufzeit des Leasingvertrages gestohlen oder irreparabel beschädigt, so liegt eine schwerwiegende Vertragsstörung vor, die regelmäßig eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Es stellt sich dann stets die Frage, welche Ansprüche der Leasinggeber dann gegebenenfalls gegenüber dem Leasingnehmer geltend machen kann. Diese Frage beantwortet sich ganz maßgeblich danach, aufgrund wessen Verschuldens der Totalschaden oder der Diebstahl des Leasingfahrzeug eingetreten ist:

Hat der Leasingnehmer den Totalschaden durch eigenes Verschulden herbeigeführt, so haftet er dem Leasinggeber grundsätzlich auf Schadensersatz. Soweit der Leasinggeber eine Vollkaskoversicherung für das Leasingvertrag abgeschlossen hat, wird von der Vollkaskoversicherung sowohl im Fall des Totalschadens als auch im Fall des Diebstahls nur der sog. Wiederbeschaffungswert ersetzt.

Die Leasinggeber hat jedoch gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf sog. Vollamortisation. Das bedeutet, dass der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Fahrzeugschadens hat. Vielmehr kann der Leasinggeber als weiteren Schadensersatzanspruch auch die noch ausstehenden Leasingraten für die verbleibende Restlaufzeit des Leasingvertrages einfordern. Die Vollkaskoversicherung deckt die Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten aber nicht. Das bedeutet, dass der Leasingnehmer diese ausstehenden Leasingraten selbst tragen muss. Gerade für den Fall, das der Diebstahl oder der Totalschaden zu Beginn eines Leasingvertrages eintritt, kann die Summe der noch ausstehenden Leasingraten beträchtlich sein.

Sie sollten daher beim Abschluss eines Leasingvertrages nicht nur eine Vollkaskoversicherung abschließen, sondern sich auch darüber informieren, ob das Kostenrisiko für noch ausstehende Leasingraten im Fall eines selbst verschuldeten Totalschadens oder eines Diebstahls versicherbar ist. Grundsätzlich gibt es diese Möglichkeit. Es handelt sich hierbei um die sog. GAP-Versicherung.

Wurde der Totalschaden durch einen Dritten verursacht, dann handelt es sich um einen Haftpflichtschaden. Aber selbst im Fall eines Totalschadens, der durch einen Dritten verursacht worden ist, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur zur Erstattung des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet. Die noch ausstehenden Leasingraten (Ablösewert), die der Leasingnehmer an den Leasinggeber im Fall einer Kündigung des Leasingvertrages zu erstatten hat, ist von dem Unfallgegner bzw. von seiner Haftpflichtversicherung ebenfalls nicht zu erstatten.

Das Kostenrisiko des Leasingnehmers, die noch ausstehenden Leasingraten an den Leasinggeber zahlen zu müssen, sollte daher durch eine gesondert abzuschließende Leasingratenausfallversicherung (Kündigungsschadenversicherung, GAP-Versicherung) abgesichert werden.

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