Leasingvertrag, Verzug mit Leasingraten

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Mein Leasinggeber hat mir gekündigt, weil ich mit drei Leasingraten in Verzug geraten bin. Ist das rechtens?

Das Gesetz sieht vor, dass der Leasinggeber den Leasingvertrag dann kündigen kann, wenn sich der Leasingnehmer mit mehreren Leasingraten in Verzug befindet. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unterscheidet sich danach, ob der Leasingvertrag von einem Unternehmer oder einer Privatperson geschlossen wurde.

Ist der Leasingnehmer ein gewerblicher Leasingnehmer, so hat der Leasinggeber das Recht, den Leasingvertrag zu kündigen, wenn sich der gewerbliche Leasingnehmer mit mindestens zwei Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug befindet.

Ist die den Leasingnehmer hingegen Verbraucher, so gilt die Regelung des 498 BGB. 498 BGB regelt, dass bei solchen sog. Privatleasingverträgen der Leasinggeber nur dann kündigen kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Der Verbraucher muss mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist. Zahlungsverzug des Leasingnehmers als Verbraucher liegt nach der Rechtsprechung des BGH (DAR 2001, 262) nur dann vor, wenn der Verbraucher bei einer Laufzeit des Leasingvertrages von unter drei Jahren mit mindestens 10 Prozent des Nennbetrages in Verzug geraten ist. Beträgt die Laufzeit des Leasingvertrages mehr als drei Jahre, so liegt ein Zahlungsverzug bereits dann vor, wenn der Verbraucher mit fünf Prozent des Betrages in Verzug geraten ist. Nennbetrag bedeutet in diesem Zusammenhang die Summe aller Leasingraten.

b) Des weiteren muss der Leasinggeber dem Verbraucher zuvor fruchtlos eine mindestens zweiwöchige Frist zur Zahlung des Ratenrückstandes gesetzt haben und den Verbraucher gleichzeitig darauf hingewiesen haben, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist die gesamte Restschuld einfordern wird.

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