Liegenbleiben von Fahrzeugen

  Liegenbleiben von Fahrzeugen    
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen 15, auch i.V.m. 17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 40 €

Noch mehr fundierte Informationen finden Sie hier!

Noch mehr fundierte Lösungen für Ihr Problem! Bitte hier klicken!