Reparatur, Beschädigung bei

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Mein Fahrzeug wurde bei der Durchführung einer Reparatur von einem Dritten beschädigt. Haftet hierfür meine Werkstatt?

Nach den allgemeinen Kfz-Reparaturbedingungen hat die Werkstatt dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und der Wageninhalt vor Beschädigungen durch Dritte oder vor Diebstahl geschützt werden. Grundsätzlich haftet die Werkstatt für alle Beschädigungen durch ihrer Mitarbeiter. Ist zum Beispiel am Fahrzeug im Rahmen einer Probefahrt ein Schaden entstanden, so haftet hierfür ggf. die Werkstatt. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb der Reparaturzeit Wertgegenstände aus einem Auto gestohlen werden. In letzterem Fall wird es jedoch dem Geschädigten gegebenenfalls schwer fallen, zu beweisen, dass sich in der behauptete Wertgegenstand bei Abgabe des Fahrzeugs an die Werkstatt tatsächlich im Fahrzeug befunden hat. Sie sollten daher am sichersten sämtliche Wertgegenstände aus Ihrem Fahrzeug entfernt, wenn Sie es zur Reparatur bringen.

Grundsätzlich haftet die Werkstatt immer nur dann, wenn sie schuldhaft gehandelt hat. Schuldhaft handeln heißt in diesem Zusammenhang, dass die Werkstatt bzw. einem Mitarbeiter den Schaden oder den Diebstahl fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben muß. Nach den Kfz-Reparaturbedingungen ist die Haftung regelmäßig für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden ausgeschlossen. Wurden die Reparaturbedingungen wirksam zwischen dem Kunden und der Werkstatt vereinbart, so kann ein Schadensersatz nur dann geltend gemacht werden, wenn die Werkstatt einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Besteht gegenüber der Werkstatt ein Anspruch dem Grunde nach, so hat die Werkstatt grundsätzlich den Zustand wiederherzustellen, der vor der Beschädigung gegeben war. Dies bedeutet, dass die Werkstatt zum Beispiel bei verursachten Lackschäden das Fahrzeug auf ihre Kosten neu lackieren lassen muss. Wurde das Fahrzeug gestohlen oder entstand ein Totalschaden, so ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert von der Werkstatt zu ersetzen.

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