Urteil des EUGH vom 26.06.2008 zum Führerscheintou

Urteil des EUGH vom 26.06.2008 zum Führerscheintou

Urteil des EUGH vom 26.06.2008 zum Führerscheintourismus.Mehr Rechte für Mitgliedsstaaten, weniger Klarheit für Führerscheininhaber
Das Urteil des EUGH vom 26. Juni 2008 (Wiedemann ./. Land Baden-Württemberg [Aktenzeichen C-329/06] und Funk ./. Stadt Chemnitz [C-343/06]) ist ein weiterer Baustein bei der Frage nach der Anerkennungspflicht der Führerscheine der Mitgliedsstaaten untereinander. Der EUGH stellt nunmehr in seinem Urteil, teils nochmals, teils erstmals, folgende wesentliche Rechtsfragen klar:

Grundsätzlich verbleibt es bei der bisherige Rechtsprechung des EUGH, dass die Mitgliedsstaaten ihr Führerscheine „ohne jede Formalität“ untereinander anerkennen müssen. „Demnach darf der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von irgendeiner Formalität abhängig machen. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, die Anerkennung dieses Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen.“ Argument für die gegenseitige Anerkennungspflicht: Es soll die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben.Ein Mitgliedstaat darf ungeachtet von diesem Grundsatz, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins versagen.Wird ein Führerschein nach der Sperrfrist ausgestellt, so ist dieser anzuerkennen. Nach Erteilung der neuen Fahrerlaubnis kann die neue Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder aufgehoben werden, wenn das Verhalten des Inhabers der Erlaubnis nach deren Erteilung dies nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmestaats rechtfertigt. Prüft der die Fahrerlaubnis ausstellende Mitgliedsstaat die Ausstellungsmodalitäten (z.B. Wohnsitzvoraussetzung) des Führerscheins, ist der andere Mitgliedsstaat nicht berechtigt, die Fahrberechtigung vorübergehend bis zum Abschluss des Prüfung auszusetzen, und zwar auch dann nicht, wenn die Überprüfung ggf. zur Rücknahme des Führerscheines führen könnte.Der Mitgliedsstaat ist nicht verpflichtet, den Führerschein des anderen Mitgliedsstaates anzuerkennen, wenn „sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.“ In diesen Fällen kann der Mitgliedsstaat auch die Fahrberechtigung vorübergehend aussetzen.
Der EUGH stellt hinsichtlich der obigen Punkte 1) bis 3) seine Rechtsposition im Kontext seiner aktuelle Entscheidung noch einmal klar. Der EUGH bezieht sich folglich auf seine frühere Rechtsprechung und führt die wichtigsten Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung zusammenfassend noch einmal aus. Demnach sind die Mitgliedsstaaten ohne weitere Formalitäten zur gegenseitigen Anerkennung verpflichtet, wenn der Führerschein des ausstellenden Mitgliedstaates nach einer etwaigen Sperrfrist ausgestellt worden ist. Etwaige nationale Regelungen (z.B. die Vorlage einer MPU), die einer Erteilung eines Führerscheins im anerkennenden Mitgliedstaat , ggf. entgegenstehen könnten, dürfen nicht herangezogen werden, um die Anerkennung des Führerscheins des ausstellenden Mitgliedstaates abzulehnen.

Der EUGH unterstreicht in diesem Zusammenhang aber nochmals, dass auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet werden können, wenn der Betroffene nach der Erteilung dieses Führerscheins erneut einschlägig auffällig wird.

Bemerkenswert und neu sind hingegen die Ausführungen des EUGH zu der Frage, ob und unter welchen Vorraussetzungen ein Mitgliedsstaat die Anerkennung verweigern darf, wenn dieser Kenntnisse davon erlangt, dass bei Erteilung der neuen Fahrerlaubnis die Voraussetzungen gar nicht vorgelegen haben.

Die gemeinsam vereinbarten Voraussetzungen der Mitgliedstaaten sind insbesondere auch die folgenden:

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hängt die Ausstellung des Führerscheins von den folgenden Voraussetzungen ab:

„a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student − während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten − im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.“


Der EUGH hat sich in seinem Urteil vom 26.06.2008 nunmehr erstmals zu der Frage geäußert, ob und unter welchen Vorraussetzungen ein Mitgliedsstaat die Anerkennung verweigern darf, wenn dieser Kenntnisse davon erlangt, dass bei Erteilung der neuen Fahrerlaubnis die Voraussetzungen gar nicht vorgelegen haben.

Danach darf ein Mitgliedsstaat grundsätzlich die Anerkennung des Führerscheines verweigern, wenn der Führerscheininhaber seinen „ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte“.

Die andere Frage, wann der Mitgliedsstaat davon ausgehen kann, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, beantwortet der EUGH nur zum Teil eindeutig.

In jedem Fall darf der Mitgliedsstaat davon ausgehen, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, wenn sich dies aus den „Angaben im Führerschein“ selbst ergeben. Im zugrunde liegenden Fall wurde auf dem tschechischen Führerschein als Wohnsitzangabe „Bad Waldsee, Deutschland“ eingetragen. Der EUGH stellt nunmehr klar, dass Mitgliedsstaaten in solchen Fällen nicht verpflichtet sind, diese Führerscheine anzuerkennen.

Der EUGH führt jedoch in seinem Urteil des weiteren aus, dass ein Mitgliedsstaat auch dann davon ausgehen kann, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, wenn sich aus anderen von dem ausstellenden Mitgliedstaat „herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die […] vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.“
Der EUGH lässt jedoch in seinem Urteil offen, wann solche von dem ausstellenden Mitgliedstaat „herrührenden unbestreitbaren Informationen“ vorliegen sollen. Die Frage, wann solche „unbestreitbaren Informationen“ vorliegen sollen, werden die nationalen Verwaltungsgerichte und ggf. der EUGH in späteren Verfahren klären müssen.

In diesem Zusammenhang führt der EUGH zudem aus, dass die Mitgliedsstaaten die Fahrberechtigung, die sich aus dem Führerschein des anderen Mitgliedsstaates ergibt, nicht vorläufig auszusetzen dürfen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft.



Etwas anderes gilt konsequenterweise aber dann, wenn sich „aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.“ Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, gerade aus den Angaben im Führerschein oder aufgrund anderer von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen, so darf die vorläufige Aussetzung der Fahrberechtigung bis zu einer eventuellen Klärung angeordnet werden.

In diesen Fällen wäre der Mitgliedsstaat ggf. ja schon berechtigt, den Führerschein gar nicht erst anzuerkennen. Selbstverständlich darf er dann – erst recht – die vorläufige Aussetzung der Fahrberechtigung anordnen.

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