Ihr Forum für Verkehrsrecht
Kostenlose Erstberatung Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Pott ist seit Jahren als Fachanwalt für Verkehrsrecht auf das Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert und Partner der Rechtsanwaltskanzlei RPP Prof. Dr. Platena und Partner.
Gerade bei Verkehrsunfällen, Verkehrsstraftaten, Bußgeldverfahren und bei Fragen rund um den Führerschein sollten Sie die Hilfe eine Fachanwaltes für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen.
Damit Sie von Beginn an alles richtig machen, bietet Ihnen Rechtsanwalt Dr. Pott eine kostenlose Erstberatung an. Gerne besprechen wir mit Ihnen jetzt, wie wir Ihnen weiterhelfen können. Rufen Sie uns gerne an unter 05231/ 308 140 oder schreiben Sie uns eine Email an pott@rpp.de oder nutzen Sie das untenstehende Formular.
Die kostenlose Erstberatung bieten wir Ihnen für die folgenden Bereiche an:
- Unfallregulierungen nach einem Verkehrsunfall
- Bußgeldsachen z.B. nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Fahrt unter Alkohol oder Drogen
- Verkehrsstraftaten wie Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung, Trunkenheitsfahrt, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung
- Führerscheinentzug
Jetzt kostenlos anfragen:
Fundierte Informationen zum Verkehrsrecht
Das Internet ist eine hervorragende Quelle, um schnell erste Informationen zu finden.
Leider erkennt der Ratsuchende nur selten, welche Informationen verlässlich sind und welche nicht. Grade im rechtlichen Bereich finden sich eine Vielzahl von falschen oder unvollständigen Informationen! In Blogs und anderen Chats schildern Betroffenen ihren Fall oder zumindest so, wie sie ihn verstanden haben.
Grade im juristischen Bereich ist es wesentlich zu erfahren, wie sich die Rechtslage und der Sachverhalt im konkreten Fall darstellt.
Die Internetpräsenz von Verkehrsrechtsforum.de bietet Ihnen auf über 3000 Seiten fachlich fundierte Informationen rund um die Themen Auto- und Verkehrsrecht.
Auf der Internetseite Verkehrsrechtsforum.de finden Sie fundierte und verlässliche Informationen zu insbesondere zu den Themen:
- Führerschein- und Fahrerlaubnisentzug Fahrverbot
- Trunkenheitsfahrten
- Fahrten unter Drogeneinfluss
- Fahrerflucht
- Bußgeldverfahren/ Ordnungswidrigkeitenrecht
- MPU
- Unfallregulierung
Die Informationen werden stets aktualisiert und stehen Ihnen jederzeit kostenfrei zur Verfügung. Sämtliche Beiträge werden durch Fachanwälte für Verkehrsrecht verfasst. Rechtsanwalt Dr. Pott, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, und Partner der Kanzlei RPP Prof. Dr. Platena und Partner betreut das Verkehrsrechtsforum und zeichnet sich für sämtliche Beiträge verantwortlich.
Aktuelle Entscheidungen
Im folgenden finden Sie aktuelle Urteile deutscher Gerichte zu verkehrsrechtlichen Fragen.
VG München bestätigt Fahrtenbuchauflage bei 28 kmh
Das Verwaltungsgericht München hat mit seinem Urteil vom 16.04.2013 eine Klage eines Autofahrers abgewiesen. Dieser hatte sich gegen eine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs gewehrt, weil mit seinem Pkw ein nicht zu ermittelnder Fahrer 28 km/h zu schnell gefahren war. Da der Fahrer nicht zu ermitteln war, legte das Landratsamt dem Halter ein Fahrtenbuch auf. Hiergegen klagte der Betroffene und verlor. Das Verwaltungsgericht München führte insoweit aus:
„Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.
Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeugs Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90/89 – NJW 1989, 2704).
Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Nach dem vorliegenden Messprotokoll einschließlich des Tatfotos ist nicht zweifelhaft, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt der am … März 2012 erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „…“ begangen wurde.
Das in den Behördenakten auch im Original befindliche Messblatt mit Frontfotos ist dabei grundsätzlich geeignet, die Begehung der streitgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu beweisen (vgl. z.B. BGH, B.v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95 – NJW 1996, 1420 und BGH, B.v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 – NJW 1998, 321; vgl. auch BVerfG, B.v. 5.7.2010 – 2 BvR 759/10 – NJW 2010, 2717).
Der Verkehrsverstoß in Gestalt der erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung wäre nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 80,– Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV – i.V.m. Nr. 11.3.5 Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) und drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet worden (Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr – FeV). Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung kommt es nicht an. Denn grundsätzlich reicht bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99 – BayVBl 2000, 380; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 – 8 A 699/97 – NJW 1999, 3279). Abgesehen davon ist der vorliegende Verstoß wegen der deutlichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h um 28 km/h nicht als geringfügig anzusehen.“
OLG Saarbrücken weist Klage eines Radfahrers ab
Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 13.02.2014 (Az: 4 U 59/13)
Einfache Betriebsgefahr eines Pkws tritt hinter schwerem Mitverschulden des Radfahrers zurück.
Der Radfahrer war vor einem von hinten herannahenden Pkw nach links über die Straße gefahren. Dabei wurde der Radfahrer vom Pkw erfasst und schwer verletzt. Das Saarländische Oberlandesgerichts Saarbrücken hat auf die Berufung des Pkw-Fahrers, der zunächst zu einer 25 %-igen Haftung verurteilt worden, war aufgehoben. Bei einem erheblichen Mitverschulden des Radfahrers beim Abbiegen, tritt die Gefahrdungshaftung des Pkw-Führers vollständig zurück. Das Saarländische Oberlandesgerichts Saarbrücken führt dazu weiter aus:
„Die Gefährdungshaftung tritt jedoch vorliegend – unbeschadet des Einwands der Berufung, die Haftung des Beklagten zu 1 sei bereits gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen – gegenüber dem Mitverschulden des Klägers vollständig zurück. Gemäß § 9 StVG findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind alle, aber auch nur diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH NJW 2007, 506 f. Rn. 15). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Hierbei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten – wie hier – derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (Senat NJW 2012, 3245, 3246 m. w. Nachw.).“
Fahrverbot bei ständiger Handynutzung OLG Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen:
3 RBs 256/13) entschieden, dass die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons geeignet ist, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.
Das OLG Hamm führt dazu aus:
„Zwar wird sich mangelnde Rechtstreue in diesem Sinne vor allem im Zusammen-hang mit der Begehung gravierender Verkehrverstöße zeigen.Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1576/12 <BeckRS 2013, 01083 >; OLG Jena, Beschluss vom 23.05.2006 – 1 Ss 54/06 <BeckRS 2006, 09082 >; OLG Bamberg, NJW 2007, 3655).
Die festgestellten vorangegangenen drei sogenannten Handyverstöße, die mit Entscheidungen vom 12.05.2011, rechtskräftig seit dem 31.05.2011, vom 21.10.2011, rechtskräftig seit dem 09.11.2011 und vom 27.01.2012, rechtskräftig seit dem 15.02.2012, festgestellt sind, legen bereits angesichts ihres engen zeitlichen Abstandes die Beurteilung des Vorliegens einer beharrlichen Pflichtverletzung aus mangelnder Rechtstreue nahe. Hinzu kommen vorliegend die drei – nicht unerheblichen – Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die jeweils neben einer Geldbuße mit einem einmonatigen Fahrverbot sanktioniert worden sind.“
OVG NRW erkennt EU-Fahrerlaubnis ab
Mit Urteil vom 17.01.2014 hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass sich aus einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellermitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung unbestreitbare Informationen darüber ergeben können, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
Das Oberverwaltungsgericht NRW führt zwar nochmals deutlich aus, dass eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die nach einer Sperrfrist erteilt worden ist, grundsätzlich anerkannt werden muss und eine Aberkennung ansonsten gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz verstoßen würde.
Ergeben sich aber nach Informationen des Ausstellerstaates Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht vorlagen, so kann die Anerkennung dennoch versagt werden. Das OVG NRW führt dazu aus:
„Davon ausgehend bleibt der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers die Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV versagt. Im Hinblick auf die vom Senat eingeholte Auskunft der Gemeinde T. vom 14. August 2013 liegen vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 27. August 2009 belegen. Danach war der Kläger in T. mit befristeten Aufenthalten vom 31. Januar bis zum 21. August 2008 und vom 16. Juni bis zum 14. September 2009 gemeldet. Aus dieser Mitteilung folgt, würdigt man sie unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Verfahrens, dass der Kläger jedenfalls 2009, dem Jahr der Fahrerlaubniserteilung, seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der im Führerschein vorgenommenen Eintragung nicht in Polen, sondern in Deutschland hatte. Die für 2009 dokumentierte Aufenthaltsdauer von lediglich 91 Tagen reicht für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht aus. Dass der Kläger 2008 schon einmal für 204 Tage in T. gemeldet war, ist unerheblich. Ein in diesem Zusammenhang möglicherweise begründeter ordentlicher Wohnsitz in Polen bestand zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs 2009 jedenfalls nicht mehr fort, nachdem sich der Kläger im August 2008 zunächst wieder aus T. abgemeldet hatte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger, ohne gemeldet gewesen zu sein, 2009 tatsächlich deutlich länger als 91 Tage länger in Polen aufgehalten hat, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein die theoretische Möglichkeit eines weiteren, trotz bestehender Meldepflicht nicht angemeldeten Aufenthalts in Polen genügt nicht, um die von der Meldebescheinigung ausgehende Beweiswirkung in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in Zweifel zu ziehen. Denn es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber seinen melderechtlichen Verpflichtungen, soweit solche - wie hier - im Ausstellermitgliedstaat bestehen, nachkommt und dass insofern eine von den Behörden des Ausstellermitgliedstaates auf dieser Grundlage erteilte Meldebescheinigung seinen Aufenthaltsstatus zutreffend wiedergibt.“
http://www.nutzungsausfallschaden.de
http://www.strafrechtsforum24.de
http://www.schmerzensgeldtabelle24.de
http://www.rechtsanwalt-strafrecht-detmold.de
http://www.rechtsanwalt-verkehrsrecht-detmold.de
http://www.kostenlose-erstberatung-anwalt.de