Teil 7

Anlage XXIV (zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2023 - 2032;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.

1
Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug
1.1
Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die
1.
Personenkraftwagen sowie
2.
Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.800 kg
mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit mindestens 4 Rädern, höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h erfüllen müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.800 kg mit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der Emissionen luftverunreinigender Gase.
1.2
Definition
1.2.1
Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:
-
Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.2 erfüllen,
-
Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1 und 1.5.1.2 erfüllen,
-
Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1 erfüllen.
1.2.2
Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:
-
Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den Anforderungen nach Abschnitt 1.5.2.2 genügen,
-
Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach den Abschnitten 1.5.2.1 und 1.5.2.2 erfüllen.
1.2.3
Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Motoren mit einem Hubraum von weniger als 1.400 ccm,
-
wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.3 erfüllen,
-
wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 erfüllen.
1.3
Anforderungen
Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß durch die im Abschnitt 1.5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zulässig. Bei reihenweise gefertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreinigungssystem ausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muß der Tankeinfüllstutzen so beschaffen sein, daß diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von mehr als 2,134 cm nicht betankt werden können.
Bei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muß ein entsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
1.4
Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis über Schadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allgemeiner Betriebserlaubnisse
1.4.1
Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeugs unter Beifügung der in Abschnitt 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.
1.4.2
Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Gase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Abschnitt 1.4.1 verfahren wird, für die Abgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 erforderlich. Der Antrag kann entweder vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Abgasreinigungssystems oder von deren Beauftragten unter Beifügung der in Abschnitt 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erläuterungen gestellt werden.
1.4.3
Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, daß das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muß er bestätigen, daß die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung des Abschnittes 1.5 einhalten.
1.4.4
Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis und ggf. nachträglich durchgeführter Prüfungen nachweisen, daß das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muß er bestätigen, daß die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung des Abschnittes 1.5 erfüllen.
1.4.5
Die Vorschriften der Abschnitte 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die aufgrund einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahrzeuge eingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.
1.5
Prüfungen
Die Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen.
1.5.1
Stufe A
Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.1.1
Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates

Bezugsmasse Pr Summe CH + NOx NOx
(kg) (g/Test) (g/Test)
Pr <= 1.250 12,75 6
Pr > 1.250 15 6
Bei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach der Richtlinie 83/351/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahrzeugen der für den jeweiligen Fahrzeugtyp aufgrund der Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert eingehalten werden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.
1.5.1.2
Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung nachträglich vermindert werden, ist zusätzlich folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrüstung nachzuweisen:
1.5.1.2.1
Der nach DIN 70 030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um nicht mehr als 5% ansteigen, wobei die arithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind Verbrauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1% je Oktanzahl) vom Meßergebnis abzuziehen.
1.5.1.2.2
Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht verschlechtern, wobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:
1.5.1.2.2.1
Betriebsverhalten bei Normaltemperatur
Betriebsverhalten beim Startvorgang
Betätigung des Starters (10 Sekunden maximal)
Dauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden
Bei Anspringen des Motors 60 Sekunden Leerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-down, Einstellung der Starterklappe)
Betriebsverhalten während der Warmlaufphase
Durchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates der Anlage XIV mit einer zusätzlichen Beschleunigungsphase im dritten Abschnitt des Fahrzyklus von 40 km/h auf 100 km/h im höchst möglichen Gang. Die Prüfung umfaßt 3 Zyklen und ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
1.5.1.2.2.2
Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur
Betriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei -10 Grad C Luft- und Motoröltemperatur, sofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei niedrigen Temperaturen zu erwarten ist.
Das Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend Abschnitt 1.5.1.2.2.1 zu überprüfen.
1.5.1.2.3
Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des Fahrzeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Abschnitt 1.5.1.2.2 verzichtet werden.
1.5.1.2.4
Die Abschnitte 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwenden.
1.5.2
Stufe B
Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.2.1
Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates:
Die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muß um mindestens 30% geringer sein als die NOx-Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem.
Zusätzlich muß das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77/102/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw. 15/02 geltenden NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30% unterschreiten; gehört das Prüffahrzeug zu einem nach Richtlinie 83/351/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahrzeugtyp, so muß die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach der Richtlinie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimmten NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30% unterschreiten.
Weiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach Einbau des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5% ansteigen, andernfalls ist anhand von je 3 Messungen nachzuweisen, daß die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant ansteigen.
Außerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.
1.5.2.2
Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
Für im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.2.1 nach Einbau eines Abgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreinigungssystem nachzuweisen, daß hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.2 eingehalten werden.
Hierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Abschnitte 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 nicht anzuwenden.
1.5.3
Stufe C
Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe C beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.3.1
Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates:

-----------------------------------------------------

Hubraum I CO I Summe I NOx

I I CH + NOx I

(ccm) I (g/Test) I (g/Test) I (g/Test)

-----------------------------------------------------

weniger als 1.400 I 38,25 I 12,75 I 6
Im übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1.1 bis 1.5.1.2.
1.5.4
Bestehen Anhaltspunkte, daß Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 1.3 Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
1.5.5
Serienprüfungen durch den Technischen Dienst
1.5.5.1
Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbehörde nach § 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.
Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den betroffenen Fahrzeugtyp erforderlichen Abgasprüfungen nach Abschnitt 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen geltenden Grenzwerte um 20% überschritten werden dürfen.
1.5.5.2
Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach § 22 Prüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.
Werden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach Abschnitt 1.5.5.1 entsprechend.
1.6
Text gestrichen
1.7
Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage - ausgenommen Abschnitt 1.4.5 - ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 2390 Flensburg.
1.8
Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land, mit dem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn Prüfungen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden und hierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen dieser Anlage müssen erfüllt sein. Der Nachweis muß durch die Vorlage des Prüfberichts und der vollständigen Antragsunterlagen nach Anhang I bis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde erteilt aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der Auflage, daß der Antragsteller die sich aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.
2
Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird, sowie Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahrzeugtyp, Prüfberichte
2.1
Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des Technischen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.
2.2
Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.
3
Durchführung der Prüfungen
3.1
Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates, Prüfung Typ I, unter Verwendung der dort vorgeschriebenen Prüf- und Meßeinrichtungen durchzuführen.
3.2
Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70 030 Teil 1 Ausgabe 78 bzw. nach Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Meßeinrichtungen zu verwenden.
3.3
Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreinigungssystemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:
3.3.1
Vorbereitung der Kraftfahrzeuge
Die Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, d.h. sie müssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.
3.3.2
Prüfung und Einstellung des Motors
Vor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und ggf. Unterbrecherkontakte einzubauen. Weiterhin sind die nachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und ggf. nach den Angaben des Fahrzeugherstellers einzustellen:
Kompressionsdruck
Ventilspiel
Zündzeitpunkt
ggf. Schließwinkel
Leerlaufdrehzahl
CO-Gehalt im Leerlauf
Dichtheit der Auspuffanlage
Startautomatik, ggf. Batterie.
3.3.3
Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreinigungssystems
Der Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems ist vom Antragsteller in Gegenwart des Technischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vorzunehmen; ggf. sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.
3.4
Kraftstoff
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit unverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.1 zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden, ist Flüssiggas nach Anlage XXIII Abschnitt 5.3 zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleitem Benzin betrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anhang VI der Richtlinie 83/351/EWG des Rates zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.2 zu verwenden.







Anhang I

Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV

Fahrzeugtyp:



O Allgemeines

0.1 Fabrikmarke:

0.2 Typ und Handelsbezeichnung:

0.3 Art:

0.4 Klasse des Fahrzeugs:

0.5 Name und Anschrift des

Herstellers:

0.6 Name und Anschrift des

Beauftragten des Herstellers

(ggf.):

1 Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.2 Angetriebene Räder:

2 Abmessungen und Gewichte

2.6 Leermasse:

Bezugsmasse:

2.7 Technisch zulässige Gesamtmasse:

3 Antriebsmaschine

(s. Anhang II)

4 Kraftübertragung

4.3 Schaltgetriebe:

- Bauart

- automatisch/mechanisch

4.5 Übersetzungsverhältnis:

1. Gang

2. Gang

3. Gang

4. Gang

5. Gang

Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes

4.12 Schaltpunkte (mechanisches Getriebe) zwischen den

einzelnen Gängen in km/h:

6 Aufhängung

6.1 Normalbereifung

- Abmessungen:

- Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):

Anlagen:

1. Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen

Fahrzeugausführung

2. Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich

der dort geforderten Anlagen

3. Lichtbilder des Motors und des Motorraumes

4. ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)



Anhang II

Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1)

gemäß Anlage XXIV



1 Beschreibung des Motors

1.1 Marke

1.2 Typ

1.3 Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbst-

zündung, mit Vier-

takt/Zweitakt 2)

1.4 Bohrung

1.5 Hub

1.6 Zahl und Anordnung der Zylinder

und Zündfolge

1.7 Hubraum

1.8 Verdichtungsverhältnis 3)

1.9 Zeichnungen der Brennräume und

Kolben

1.10 Kühlsystem Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)

1.11 Aufladung, Art, Kurzbeschreibung ggf. Typ, Antrieb und/oder Lade-

druck, Ladeluftkühlung

1.12 Ansaugsystem (Beschreibung, Einrichtung zur

Anpassung der Luftvorwärmung an

Außentemperatur)

Ansaugkrümmer Zeichnung mit Hauptabmessungen

Luftfilter )

Marke ) Zeichnung mit Hauptabmessungen

Typ )

Ansaugschalldämpfer ggf.

Marke

Typ

1.13 Kurbelgehäuseentlüftung Beschreibung und Skizzen

einschließlich der Charakteristik

der Drosselstelle(n)

2 Zusätzliche Einrichtungen zur

Abgasreinigung

Beschreibung und Skizzen

(mit Angabe aller wesentlichen

Daten einschließlich Regel-

bereiche)

sowie Kennzeichnung z.B. Sekundärluftzufuhr

Leerlaufsteller

Drehzahlschaltgerät

Katalysator

Abgasrückführung

Partikelfilter

Warneinrichtung für Wartung/

Fehlfunktionen

3 Ansaug- und Kraftstoffsystem

3.1 Beschreibung und Skizzen der z.B. Drosselklappendämpfer,

Ansaugleitung nebst Zubehör Vorwärmer, zusätzliche

Luftanschlüsse

3.2 Kraftstoffzufuhr ggf. Angaben über Schubabschaltung

und Leerlaufregelung

3.2.1 durch Vergaser

Zahl der Vergaser Angabe der Art

3.2.1.1 Marke Hersteller

3.2.1.2 Typ Typangabe



-----

1) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller

Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.

2) Nichtzutreffendes streichen.

3) Toleranz angeben.

-----



3.2.1.3 Einstellelemente 1) (bei elektronischem Vergaser:

z.B. Steuergerät, Temperatur-

sensoren, Drosselklappenansteller

usw.)

Leerlaufeinstellung und Beschreibung und Skizzen

Eingriffssicherung

3.2.1.3.1 Düsen Angaben über Düsenbestückung,

Durchmesserangaben

3.2.1.3.2 Lufttrichter Durchmesser

3.2.1.3.3 Füllstand in der Schwimmerkammer Höhe des Füllstandes unter Angabe

der Prüfbedingungen

3.2.1.3.4 Gewicht des Schwimmers Gewichtsangabe

3.2.1.3.5 Schwimmernadel Durchmesser

3.2.1.4 Starthilfe handbedient oder automatisch

Einstellung der Angabe über die Justierung

Schließanlage 3)

3.2.1.5 Kraftstoffpumpe Druckangabe oder Kennlinie 3)

3.2.2 Durch Einspritzeinrichtung

Beschreibung des Systems z.B. K-Jetronic und ggf.

Luftmengenmesser *

Steuergerät *

Mengenteiler *

Warmlaufregler *

Thermozeitschalter *

Kaltstartventil *

Kraftstoff-Förderpumpe (Typ

angeben)

Systemdruck (Druck angeben) 3)

Eingriffssicherung **



* Kennzeichnung angeben

** Beschreibung und Skizzen



Arbeitsweise z.B. Einspritzung in den Ansaug-

krümmer/Vorkammer/Wirbelkammer;

Direkteinspritzung

3.2.2.1 Einspritzpumpe falls nicht in 3.2.2 enthalten

3.2.2.1.1 Marke )

3.2.2.1.2 Typ ) ggf.

3.2.2.1.3 Einspritzmenge cmm je Hub bei

min(hoch)-1 der Pumpe 2) 3)

oder

Kennlinie 2) 3)

Kalibrierverfahren:

auf dem Prüfstand/am Motor 2)

3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt ggf.

3.2.2.1.5 Einspritzkurve ggf.

3.2.2.2 Einspritzdüse Kennzeichnung

3.2.2.3 Regler

3.2.2.3.2 Typ

3.2.2.3.3 Abregeldrehzahl unter Last min(hoch)-1

3.2.2.3.4 Höchstdrehzahl ohne Last min(hoch)-1

3.2.2.3.5 Leerlaufdrehzahl:

3.2.2.4 Kaltstarteinrichtung:

3.2.2.4.1 Marke:

3.2.2.4.2 Typ:

3.2.2.4.3 Beschreibung:

3.2.2.5 Starthilfe:

3.2.2.5.1 Marke:

3.2.2.5.2 Typ:

3.2.2.5.3 Beschreibung:



-----

1) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller

Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.

2) Nichtzutreffendes streichen.

3) Toleranz angeben.

-----



4 Ventilsteuerzeiten oder

gleichwertige Daten

4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs-

sowie Schließwinkel oder

gleichwertige Merkmale anderer

Steuerungen bezogen auf den

oberen Totpunkt Angabe von Ventilhub

Angabe von Einlaß/Auslaß vor/nach

OT

4.2 Bezugs- und/oder Einstell- Angabe von Einlaß/Auslaß-Spiel

bereiche 2)

5 Zündung

5.1 Art des Zündsystems

Beschreibung z.B. Transistor-Zündanlage

5.1.1 Marke ggf.

5.1.2 Typ ggf.

5.1.3 Zündverstellkurve * 3) Zeichnung (bei zusätzlichen

Maßnahmen zur Zündverstellung

Verstellbereich)

5.1.4 Zündzeitpunkt 3) Angabe der Randbedingungen

5.1.5 Unterbrecherkontaktabstand und ggf. Angaben über Kontaktabstand

Schließwinkel und Art der Regelung

6 Schalldämpferanlage

6.1 Beschreibung und Skizzen Zeichnungen von Schalldämpfer und

Katalysator sowie Schema der

Gesamtanlage mit Hauptabmessungen

der Bauteile

7 Zusätzliche Angaben über die

Prüfbedingungen

7.1 Zündkerzen

7.1.1 Marke

7.1.2 Typ Angaben über Hersteller

Typ

Kennzeichnung

7.1.3 Elektrodenabstand

7.2 Zündspule

7.2.1 Marke

7.2.2 Typ

7.3 Zündkondensator

7.3.1 Marke falls vorhanden

7.3.2 Typ

8 Motorleistung

(vom Hersteller anzugeben)

8.1 Leerlaufdrehzahl 3)

8.2 Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei

Leerlauf nach Angabe des CO-Angaben in %

Hersteller (Vol. %) ggf. vor und nach Katalysator

ggf. Referenzwert gem. § 47a

angeben

8.3 Nennleistungsdrehzahl 3)

8.4 Nennleistung (kW, Meßmethode)

9 Verwendete Schmiermittel

9.1 Marke

9.2 Typ

10 Austausch des Katalysators

nach km ggf.



-----

*) Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische

Punkte.

2) Nichtzutreffendes streichen.

3) Toleranz angeben.

-----









Anhang III

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen

Betriebserlaubnis nach § 22 für Abgasreinigungssysteme







1.
Prüfbericht
Der Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, daß der geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgasreinigungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt und der Fahrzeugtyp somit als bedingt schadstoffarm entsprechend der Stufe A, B oder C gilt.
Der Prüfbericht muß enthalten:
Beschreibung des Prüffahrzeugs
Fahrzeug
Hersteller
Typ
Ausführung
ABE-Nummer, ggf. Nachtrag
Erstzulassung
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Kilometerstand;
Motor
Hersteller
Typ
Ausführung
Hubraum
Leistung/Drehzahl
Gemischbildungssystem;
Abgasreinigungssystem
Art
Hersteller
Typ und Kennzeichnung
Verwendeter Prüfkraftstoff
Prüfergebnisse
Angabe der Fahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ggf. ausgedehnt werden kann.
2.
Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschreibung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und Texte der Einbau- und Einstellanleitung;
Beschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellungen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssystems vorgenommen werden müssen;
ggf. Angaben über Auflagen für den Betrieb (z.B. unverbleiter Kraftstoff).
3.
Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfungen nach § 47a.
4.
Eine Bestätigung des Antragstellers, daß das Abgasreinigungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung das Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Abschnitt 1.5.1.2.2 bzw. in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 nicht verschlechtert.
5.
Bestätigung des Antragstellers, daß die Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.

Anlage XXV (zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2033 - 2034;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.
1
Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Fremd- oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens 4 Rädern, höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und höchstens 2.500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem Hubraum ab 1.400 ccm.
2
Text gestrichen
3
Anforderungen
Im Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm, wenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge I bis VI der Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 197 S. 1) erfüllen, soweit in den nachfolgenden Abschnitten 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
4
Grenzwerte
4.1
Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates gelten folgende Änderungen:
4.1.1
Folgender Abschnitt 3.2.4 ist einzufügen:
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, daß Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG versorgt werden können. Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, daß er das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil unmöglich macht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser von mehr als 2,1 cm hat.
4.1.2
Anstelle von Abschnitt 5.2.1.1.4 gilt:
Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Abschnitten 5.2.1.1.4.2 und 5.2.1.1.5 ist die Prüfung dreimal durchzuführen. Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nachstehenden Werten liegen:

Hubraum Kohlenmonoxidmasse Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide Stickoxidmasse
C L1 L2 L3
(in ccm) (g je Prüfung) (g je Prüfung) (g je Prüfung)
C > 2.000 25 6,5 3,5
1.400 < C <= 2.000 30 8 -
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1.400 ccm müssen den entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1.400 ccm und 2.000 ccm genügen.
4.1.3
In den Abschnitten 5.2.1.1.4.1, 5.2.1.1.4.2, 5.2.1.1.5.1 und 5.2.1.1.5.2 ist nach dem Ausdruck "Summe der Massen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide" zu ergänzen "sowie die Masse (Emission) der Stickoxide".
4.1.4
In Abschnitt 7.1.1.1 gelten als zulässige Grenzwerte:

Hubraum Kohlenmonoxidmasse Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide Stickoxidmasse
C L1 L2 L3
(in ccm) (g je Prüfung) (g je Prüfung) (g je Prüfung)
C > 2.000 30 8,1 4,4
1.400 < C <= 2.000 36 10 -
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1.400 ccm müssen den entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1.400 ccm und 2.000 ccm genügen.
4.1.5
Im Abschnitt 7.1.1.2 gilt als Definition für L der folgende Text:
L:
Grenzwert nach Abschnitt 7.1.1.1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen
4.1.6
Der Abschnitt 8 gilt nicht.
4.2
Ergänzend gilt:
4.2.1
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, daß sie mit unverbleitem Benzin nach der Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 (ABl. EG Nr. L 96 S. 25) betrieben werden können.
4.2.2
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe November 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95% +- 3% beträgt. Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden.
Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
4.2.3
Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß durch Prüfungen gemäß Abschnitt 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß die Funktion dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zulässig.
4.2.4
Bestehen Anhaltspunkte, daß Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 4.2.3 nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
5
In Anhang III ist der Abschnitt 3.1.7 nicht anzuwenden.
6
In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 folgendes:
Es sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Abschnitt 5 der Anlage XXIII zu verwenden.

Anlage XXVI (zu § 47 Abs. 3a)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 288 - 298
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeines
1.1
Anwendungsbereich
1.2
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
2.
Definitionen der Minderungsstufen
2.1
Nachrüstungsstand
2.1.1
Stufe PM 1
2.1.2
Stufe PM 2
2.1.3
Stufe PM 3
2.1.4
Stufe PM 4
2.2
Erstausrüstungsstand
2.2.1
Stufe PM 5
3.
Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme
3.1
Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
3.2
Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
3.3
Durchführung des Dauerlaufs
3.3.1
Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1
3.3.2
Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit V(tief)max 70 km/h
3.3.3
Nach einem innerstädtischen Fahrprofil
3.4
Prüfungen im Dauerlauf
3.5
Abgasuntersuchung
3.6
„Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf
3.7
Abgasmessungen während des Dauerlaufs
3.7.1
Ermittlung der Partikelemission im NEFZ
3.7.2
Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NO(tief)x, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO(tief)2
3.8
Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
3.8.1
Partikelemission
3.8.2
Rückhaltegrad
3.8.3
Rückhaltegrad während der Rußoxidation
3.8.4
Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration“
3.8.5
Limitierte Schadstoffe
3.8.6
Trübungsmessungen
4.
Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
4.1
Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
4.2
Auswahl der Prüffahrzeuge
4.3
Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nr. 1.2
4.4
Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
4.5
Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie
4.5.1
Partikelemission
4.5.2
Kraftstoffverbrauch in CO(tief)2
4.5.3
Limitierte Schadstoffe
5.
Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
5.1
Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
5.2
Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
5.3
Rückhaltegrad
5.4
K(tief)i-Faktor
5.5
Limitierte Schadstoffe
5.6
Kraftstoffverbrauch in CO(tief)2
5.7
Trübungskoeffizient
5.8
Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
6.
Genehmigung
6.1
Neue Kraftfahrzeuge
6.1.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
6.1.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
6.2
Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
6.2.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
6.2.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
6.2.3
Partikelminderungssystem für die Nachrüstung
7.
Genehmigungsbehörde
8.
Rücknahme der Genehmigung
9.
Zusätzliche Anforderungen
9.1
Betriebsverhalten
9.2
Geräuschverhalten
9.3
Additivierung
9.4
Elektromagnetische Verträglichkeit
10.
Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
10.1
Einbau
10.2
Abnahme
Anhang I
Übersicht über Prüfabläufe
1.
Ungeregelte Partikelminderungssysteme
1.1
Partikelminderungssystem
1.2
Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
2.
Geregelte Partikelminderungssysteme
2.1
Partikelminderungssystem
2.2
Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
Anhang II
Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
Anhang III
Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Anhang IV
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
Anhang V
Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
1.
Allgemeines
1.1
Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Selbstzündungsmotor, die
1.
durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder
2.
ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden
nach § 47 Abs. 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als

Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M(tief)1 nach Anhang II Abschnitt A Nr. 1

Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1
der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die durch die Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 (ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1) geändert worden ist, die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 58), geändert durch die Richtlinie 2003/17/EG vom 3. März 2003 (ABl. EU Nr. L 76 S. 10), betrieben werden.
Diese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung der Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.
1.2
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Beladungszustand:
Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen ohne externe Regenerationsmaßnahmen.
Bypassverhältnis:
Verhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt ungereinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den gesamten Filtereintrittsquerschnitt.
Geregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, dass einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90% besitzt.
K(tief)i-Faktor:
Verhältnis jedes limitierten Schadstoffes „n“ zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regeneration aus dem NEFZ.
Kontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme oder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration eines Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von selbst statt.
NEFZ:
Neuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1).
Ungeregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, dass einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad zwischen 30% und < 90% besitzt.
Partikelminderungssystem:
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen.
Partikelminderungssystemfamilie:
Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Übereinstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.
Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (z. B. elektrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regeneration können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den K(tief)i-Faktor zu berücksichtigen.
Rückhaltegrad:
Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs gemessen im NEFZ.
„Worst-Case-Regeneration“:
Regeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach einem Dauerlauf von 4.000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoffüberschuss im Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration“ dient zum Beweis der thermischen Stabilität des Partikelminderungssystems.
Abkürzungen:
eta:
Rückhaltegrad
f(tief)a:
Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand I
f(tief)b:
Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II
f(tief)c:
Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III
f(tief)D:
Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen
f(tief)d:
Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen
M(tief)pi:
gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen
M(tief)si:
über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)
M(tief)ri:
Emission während der Regeneration (NEFZ)
N(tief)g:
nachgerüsteter Zustand
P(tief)I:
arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I
P(tief)II:
arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II
P(tief)III:
arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III
P(tief)IVT2:
arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ
P(tief)IV:
arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV
PMS:
Partikelminderungssystem
P(tief)Ng:
arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen
P(tief)NgFe:
Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe e
P(tief)NgFg:
Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe g
P(tief)NFG:
Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nr. 2.2 Buchstabe e
P(tief)S:
arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand
(ohne PMS)
V(tief)F:
Volumen des Partikelminderungssystems
V(tief)H: Hubvolumen des Motors
2.
Definitionen der Minderungsstufen
Personenkraftwagen oder Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert,
2.1
sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind (Nachrüstungsstand) als
2.1.1
Stufe PM 1,
wenn
a)
sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder
b)
sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die Gruppen II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht überschritten wird;
2.1.2
Stufe PM 2,
wenn
a)
sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder Euro 4 beschrieben sind oder
b)
sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen nach § 47 Abs. 3 Nr. 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird;
2.1.3
Stufe PM 3,
wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird;
2.1.4
Stufe PM 4,
wenn sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird;
2.2
sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand) als
2.2.1
Stufe PM 5,
wenn
a)
sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwerte L(tief)1, L(tief)3, L(tief)2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg die für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils genannten Fassung einhalten und
b)
bei der Partikelmasse als Grenzwert L(tief)4 den Wert von 0,005 g/km nicht überschreiten und die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.
3.
Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme
Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
3.1
Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
Das ungeregelte Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:
a)
Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
b)
Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/Vliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit, Draht-/Kugel-/Faserdurchmesser),
c)
Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft(hoch)3),
d)
Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
e)
Volumen +- 20%,
f)
Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
g)
Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
h)
Art der Additivierung (falls vorhanden),
i)
Typ des Additivs (falls vorhanden),
j)
Bypassverhältnis,
k)
mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.
Weiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(s/en):
Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
a)
nicht älter als fünf Jahre sind,
b)
nicht länger als 80.000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
c)
nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
d)
der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.
3.2
Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1 muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf nach Nummer 3.3 von mindestens 4.000 km durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad.
Das dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1. Die Partikelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030 g/km nicht unterschreiten. Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind die Stufen bei 2.000 km bzw. 4.000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von 0,030 g/km zu der tatsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020 g/km verschieben sich die Messungen von 2.000 km auf 3.000 km und von 4.000 km auf 6.000 km).
Das für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der angestrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motorleistungsbereich zwischen 65% und 130% bezogen auf die Motorleistung des Prüffahrzeugs.
Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außerstädtischem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) anzuwenden.
3.3
Durchführung des Dauerlaufs
Der Dauerlauf ist über eine Fahrstrecke von mindestens 4.000 km durchzuführen. Auf Wunsch des Antragstellers kann vor Beginn des Dauerlaufs eine Fahrzeuginspektion durch den mit der Begutachtung beauftragten technischen Dienst sowie das Auslesen des OBD-Systems vorgenommen werden.
3.3.1
Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen Anteils des NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.
3.3.2
Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außerstädtischem (Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden. Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 Grad C unmittelbar vor dem Minderungssystem nicht überschritten werden.
3.3.3
Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der begutachtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil entspricht. Dabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25–35 km/h, die maximale Geschwindigkeit unter 70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7% und der zeitliche Geschwindigkeitsanteil zwischen 50 bis 70 km/h unter 10% (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren) liegen. Die maximale Abgastemperatur unmittelbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss ohne externe Regeneration im Mittel immer unter 300 Grad C, die Motordrehzahl unterhalb von 60% der Nenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs sind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordrehzahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Partikelminderungssystems in der Prüfdokumentation mit aufzunehmen.
3.4
Prüfungen im Dauerlauf
Die Abgasmessungen mit eingebautem ungeregeltem Partikelminderungssystem werden nach Anhang I Nr. 1.1
a)
vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand I),
b)
nach mindestens 2.000 km (Zustand II) und
c)
nach mindestens 4.000 km (Zustand III) und
d)
nach der „Worst-Case-Regeneration“ (Zustand IV)
durchgeführt.
Vor und nach dem Dauerlauf wird das Fahrzeug zur späteren Bestimmung der Partikelminderungseffizienz im Ausgangszustand ohne Partikelminderungssystem vermessen.
Der Hersteller kann jeweils nach den 2.000 km- und den 4.000 km-Messungen zusätzliche Abgasmessungen im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die Abgasmessung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rückhaltegrads heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem vor/nach Ein-/Ausbau darf 15% nicht überschreiten.
3.5
Abgasuntersuchung
Sollen ungeregelte Partikelminderungssysteme Verwendung finden, sind zusätzlich Abgasuntersuchungen nach Nummer 3.2 der Anlage XIa mit Ermittlung des Spitzenwertes für die Rauchgastrübung durchzuführen.
3.6
„Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf
Zur Absicherung der thermischen Stabilität im späteren Feldeinsatz von nachgerüsteten Fahrzeugen wird nach den 4.000 km-Abgasmessungen und nach der Abgasuntersuchung eine „Worst-Case-Regeneration“ durchgeführt.
Die thermische „Worst-Case-Regeneration“ wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die Motorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der Zündung der Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das Prüffahrzeug verbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet. Sofern unter den vorgenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgastemperaturen von 600 Grad C aufgetreten sind, ist der „Worst-Case-Test“ zu beenden.
Bei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-Regeneration“ auf der Straße erfolgen.
Sofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikelminderungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.
In allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte Partikelemission darf um nicht mehr als 15% von der Partikelemission P(tief)Ng abweichen.
Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und die dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzusehen sind.
3.7
Abgasmessungen während des Dauerlaufs
3.7.1
Ermittlung der Partikelemission im NEFZ:
Die Abgasemissionswerte im Ausgangszustand (P(tief)S), Zustand I (Grundvermessung) (P(tief)I), Zustand II (P(tief)II), Zustand III (P(tief)III) und Zustand IV (P(tief)IV) ergeben sich jeweils als Mittelwert aus jeweils zwei, sofern die Messungen nicht mehr als 15% voneinander abweichen, ansonsten drei Messungen im NEFZ.
3.7.2
Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NO(tief)x, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO(tief)2:
-
Arithmetisches Mittel aus NEFZ im Ausgangszustand ohne Minderungssystem (HC(tief)S, CO(tief)S, NO(tief)x S) und (CO(tief)2 S);

Arithmetisches Mittel aus NEFZ im nachgerüsteten Zustand mit Minderungssystem (HC(tief)(I, II, III), CO(tief)(I, II, III), NO(tief)x(I, II, III) und CO(tief)2(I, II, III)). Die Emissionen während der „Worst-Case-Regeneration“ werden nicht berücksichtigt.
3.8
Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
Die Prüfung des Partikelminderungssystems für das System gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
3.8.1
Die Partikelemission mit P(tief)Ng = (f(tief)a x P(tief)I + f(tief)b x P(tief)II + f(tief)c x P(tief)III)/(f(tief)a + f(tief)b + f(tief)c) mit f(tief)a = 1; f(tief)b = 2 und f(tief)c = 4 muss unter dem Grenzwert von 0,025 g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg unter dem Grenzwert von 0,050 g/km.
3.8.2
Der Rückhaltegrad eta = 1 – (P(tief)Ng/P(tief)S) muss mindestens 0,3 (= 30%) erreichen mit P(tief)S = (P(tief)S1 + P(tief)S2)/2.
3.8.3
Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation eta(tief)R = 1 – (P(tief)IVT2/P(tief)ST2) aus den jeweiligen Messungen P(tief)IV aus dem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30%) erreichen.
3.8.4
Die gemessene Partikelemission P(tief)IV muss kleiner sein als 1,15 x P(tief)Ng.
3.8.5
Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
3.8.6
Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nr. 1.1 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
4.
Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
Fahrzeugfamilien können mit ungeregelten Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 3.1 gebildet werden.
4.1
Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
4.1.1
Für die Festlegung des Verwendungsbereiches eines baugleichen Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des Verwendungsbereiches eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschiedlicher Prüffahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.
4.1.2
Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien übereinstimmen:
-
Fahrzeughersteller (Verwenden andere Fahrzeughersteller den gleichen Antriebsmotor des geprüften Fahrzeugherstellers, so können, falls alle übrigen Anforderungen erfüllt sind, auch diese Fahrzeugtypen in den Verwendungsbereich mit aufgenommen werden.)

Saugmotor, aufgeladener Motor

Schadstoffklassen:
o Klasse I: Euro 1, Euro 2
o Klasse II: D3, Euro 3
o Klasse III: D4, Euro 4

Einbauort in den Abgasstrang (Anschluss Auspuffkrümmer bis Eintritt PMS +- 300 mm vom Dauerlauffahrzeug). Dabei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass auch für die im Verwendungsbereich genannten Kraftfahrzeuge das Temperaturprofil bei Durchführung eines Dauerlaufs nach Nummer 3.3 um nicht mehr als 30 Grad C – bezogen auf das Basisfahrzeug für den Dauerlauf – nach unten abweicht.
4.2
Auswahl der Prüffahrzeuge
Die Prüffahrzeuge für einen gewählten Verwendungsbereich müssen folgende Kriterien erfüllen:
4.2.1
Prüffahrzeug I:
-
maximale Leistung im Verwendungsbereich

größtes Filtervolumen (V(tief)FI)

höchste Schwungmassenklasse

häufig verbaute Getriebekonfiguration

hohe häufig auftretende Rollenlast
4.2.2
Prüffahrzeug II:
-
niedrigste Leistung im Verwendungsbereich

kleinstes Filtervolumen (V(tief)FII)

kleinste Schwungmassenklasse

häufig verbaute Getriebekonfiguration

geringste häufig auftretende Rollenlast
Sollen innerhalb der Klasse I die Schadstoffklassen Euro 1 und Euro 2 für Kraftfahrzeuge eines Herstellers durch die Prüfungen abgedeckt werden, so muss eines der Prüffahrzeuge Euro 1 und das andere Euro 2 abdecken.
4.3
Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nr. 1.2
Die Prüffahrzeuge müssen eine Laufleistung von mindestens 15.000 km aufweisen. Die Prüffahrzeuge müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte ihrer ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Die Verschlechterungsfaktoren sind nicht anzuwenden.
Der Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entsprechen.
Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.
4.4
Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
4.4.1
Die Fahrzeuge werden durch 2 x 10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nr. 1.2).
4.4.2
Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:
-
Ausgangszustand;
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente

Nachrüststand;
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente.
4.4.3
Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO(tief)2) im NEFZ für:
-
Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand);
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen

Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand);
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen.
4.5
Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie
Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich einer Fahrzeugfamilie gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
4.5.1
Partikelemission
4.5.1.1
Die Partikelemission P(tief)NgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. P(tief)NgFe (Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe e) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.
4.5.1.2
Der Rückhaltegrad eta(tief)NgFe = 1 – (P(tief)NgFe/((P(tief)S1F + P(tief)S2F)/2)) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3 (= 30%) betragen.
4.5.1.3
P(tief)NgFg darf nicht größer sein als 1,15 x P(tief)NgFe. P(tief)NgFg (Anhang I Nr. 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.
4.5.1.4
Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nr. 1.2 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
4.5.2
Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand um nicht mehr als 4% übersteigen.
4.5.3
Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
5.
Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Anhang I Nr. 2 beschriebene Prüfung belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
5.1
Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
Es gelten die Übereinstimmungskriterien entsprechend ECE-Regelung Nr. 83 (ECE-R 83) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Anhang 13 Nr. 2.1 (VkBl. 2005 S. 767).
5.2
Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
Bei periodisch regenerierenden Systemen muss die Partikelemission M(tief)Pi bei allen Messungen, ermittelt gemäß ECE-R 83, Anhang 13 Nr. 3.3, unter dem Grenzwert von 0,005 g/km liegen mit M(tief)Pi = ((M(tief)si x f(tief)D) + (M(tief)ri x f(tief)d))/(f(tief)D + f(tief)d).
5.3
Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad eta(tief)Ng = 1 – (M(tief)Pi/P(tief)S1) im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,9 (= 90%) betragen.
5.4
Die Ermittlung des K(tief)i-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit K(tief)i = M(tief)pi/M(tief)si.
5.5
Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NO(tief)x) dürfen unter Berücksichtigung des K(tief)i-Faktors bei allen Abgasmessungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen Stufe nicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen gemessen im Zyklus ohne Regeneration mit dem K(tief)i-Faktor.
5.6
Der gemittelte Kraftstoffverbrauch (CO(tief)2 Ng) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand (CO(tief)2 S) um nicht mehr als 4% übersteigen.
5.7
Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand P(tief)Ngh (Anhang I Nr. 2.1 Buchstabe h) darf den Herstellergrenzwert nicht überschreiten.
5.8
Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
Fahrzeugfamilien können mit geregelten Partikelminderungssystemen gemäß den Übereinstimmungskriterien nach ECE-R 83 Anhang 13 Nr. 2.1 gebildet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit innerhalb der Familie gilt als erbracht, wenn die Anforderungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 unter Berücksichtigung des K(tief)i-Faktors nach Nummer 5.4 gemessen nach Anhang I Nr. 2.2 erfüllt sind.
6.
Genehmigung
6.1
Neue Kraftfahrzeuge
6.1.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
Bei erstmals für den Verkehr zuzulassenden Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung der für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerte weiterhin alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten werden.
6.1.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen werden sollen, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
6.2
Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
6.2.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 ohne Nachrüstung erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwertes bisher alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin eingehalten werden.
6.2.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen worden sind, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
6.2.3
Partikelminderungssystem für die Nachrüstung
Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine
a)
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
b)
Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 erforderlich.
Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebserlaubnis.
Wird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Nummer 2.2.1 bei Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahrzeuge dieses Typs bei nachträglicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 4. Hinsichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Montageanweisungen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheinigung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teilenummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedingungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung nach Anhang V beizufügen.
7.
Genehmigungsbehörde
7.1
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.
7.2
Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet wird, das diese Anlage beinhaltet.
8.
Rücknahme der Genehmigung
Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung verstoßen hat.
9.
Zusätzliche Anforderungen
9.1
Betriebsverhalten
Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.
9.2
Geräuschverhalten
Partikelminderungssysteme dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Geräuschverhalten erwarten lassen.
9.3
Additivierung
Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.
9.4
Elektromagnetische Verträglichkeit
Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.
10.
Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
10.1
Einbau
10.1.1
Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a in Verbindung mit Anlage XIa Nr. 3.2 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.
10.1.2
Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.
10.2
Abnahme
Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind
a)
von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
b)
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V
zu bestätigen.

Anhang I (zu Nr. 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5 der Anlage XXVI)
Übersicht über Prüfabläufe
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 299 u. 300
1.
Ungeregelte Partikelminderungssysteme
1.1
Partikelminderungssystem:
Ausgangszustand S(tief)1:
a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
c)
Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie
Einbau Partikelminderungssystem
Zustand I (Grundvermessung):
d)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
e)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
2.000 km Dauerlauf
Zustand II:
f)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
g)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
2.000 km Dauerlauf bis 4.000 km gesamt
Zustand III:
h)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
i)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
k)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
„Worst-Case-Regeneration“
Zustand IV (thermisch gealterter Zustand):
l)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
m)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
Ausbau Partikelminderungssystem
Ausgangszustand S(tief)2:
n)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
o)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
p)
AU Trübungskoeffizient Serie
1.2
Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
Ausgangszustand S(tief)1F:
a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
c)
AU Trübungskoeffizient Serie
Einbau des Partikelminderungssystems
Nachrüstzustand N(tief)gF:
d)
Systemvorbereitung: 10 x NEFZ
e)
Abgasmessung: 2–3 NEFZ (kalt)
f)
Systemstabilität: 10 x NEFZ
g)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
h)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
Ausbau des Partikelminderungssystems
Ausgangszustand S(tief)2F:
i)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
k)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
2.
Geregelte Partikelminderungssysteme
2.1
Partikelminderungssystem:
Ausgangszustand S(tief)1G:
a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
c)
AU Trübungskoeffizient Serie
Einbau Partikelminderungssystem
Zustand I(tief)G (Grundvermessung):
d)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
e)
Bestimmung des K(tief)i-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)
f)
Abgasmessung während der Regeneration
g)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt) ohne Regeneration
h)
AU Trübungskoeffizient Serie
Ausbau des Partikelminderungssystems
Ausgangszustand S(tief)2G:
i)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
k)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
2.2
Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
Herstellervorschläge zur Vorkonditionierung
Ausgangszustand S(tief)FG:
a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2–3 x NEFZ (kalt)
c)
AU Trübungskoeffizient Serie
Einbau des Partikelminderungssystems
Nachrüstzustand P(tief)NFG:
d)
Konditionierung: 7 x NEFZ
e)
Abgasmessung: 2–3 NEFZ (kalt)
f)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung

Anhang II (zu Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI)
Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 301

Fahrzeughersteller:

Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:

Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:

-------------------------------------------------------------------------------

1 I 2 I 3 I 4 I 5

-------------------------------------------------------------------------------

Typ und I Typ- I Emissions- I Genehmigung des I Eintragung der

Ausführung *) I Schlüssel- I Schlüssel- I Partikelminderungs- I Partikel-

I nummer I nummer I systems I minderungs-

I I I I stufe

-------------------------------------------------------------------------------

I I I I

-------------------------------------------------------------------------------

I I I I

-------------------------------------------------------------------------------
*)
Kl Anstelle Typ und Ausführung müssen die Fahrzeug-Identifizierungsnummern angegeben werden, wenn nicht alle Kraftfahrzeuge die Bedingungen erfüllen.
Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vorgaben in Anhang III oder V.
Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nr. 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforderte Erklärung abgegeben worden.
Datum: ......................................................



Unterschrift: ...............................................

(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung

der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)

Anhang III (zu Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI)
Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nr. 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 302

Fahrzeughersteller:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

-------------------------------------------------------------------------------

I 1 I 2 I 3 I 4 I

-------------------------------------------------------------------------------

I Typ- I Emissions- I Genehmigung des I Eintragung der I

I Schlüsselnummer I Schlüsselnummer I Partikelminderungs- I Partikel- I

I I I systems I minderungsstufe I

-------------------------------------------------------------------------------

I I I I I

-------------------------------------------------------------------------------

I I I I I

-------------------------------------------------------------------------------
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ bei Einhaltung der
-
Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4: entsprechend den Vorgaben im Anhang V
-
Partikelminderungsstufe PM 5: als „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul.“
gekennzeichnet werden darf/dürfen. Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung wie Bescheinigungen nach Anhang II, Anhang V oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22 sind zu nennen.

Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst: ...........................



Datum, Unterschrift: ..........................

Anhang IV (zu Nr. 3 oder 5 der Anlage XXVI)
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 303
1.
Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
2.
Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 StVZO erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.
3.
Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI eingehalten werden.
4.
Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu +- 10% möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10% vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.

Anhang V (zu Nr. 10.2 der Anlage XXVI)
Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 304
1.
Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
1.1
Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs festgestellt/hergestellt *) worden.
1.2
Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelminderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.
1.3
Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war
-
nicht erforderlich. *)

erforderlich und ist vorgenommen worden. *)
2.
Angaben zum Kraftfahrzeug
2.1
Amtliches Kennzeichen:
2.2
Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
2.3
Fahrzeughersteller:
2.4
Typ:
2.5
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
2.6
Datum der Erstzulassung:
2.7
Stand des Wegstreckenzählers:
3.
Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
3.1
Hersteller des PMS:
3.2
Typ/Ausführung:
3.3
Genehmigungsnummer:
3.3.1
Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO *),
3.3.2
Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug *) oder
3.3.3
Herstellerbescheinigung *) ist beigefügt.
4.
Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
4.1
Durch die Ausrüstung mit dem unter Nr. 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsstufe und ist in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:
-
„Stufe PM 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)

„Stufe PM 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)

„Stufe PM 3 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)

„Stufe PM 4 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
Ausführende Stelle: ..........................................

(Name, Anschrift, Kontrollnummer

der anerkannten AU-Werkstatt)



..............................................................

Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 47a Abs. 3

StVZO
-----
*)
Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Anlage XXVII
(weggefallen)

Anlage XXVIII (§ 35a Abs. 8)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2063;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag

... ( Abbildung des Piktogramms nicht darstellbar, BGBl. I 1197, 2063 )

Anmerkungen:

Das Piktogramm ist rot.

Sitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz.

Das Wort Airbag und der Airbag sind weiß.

Der Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.

Anhang
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2037;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

-------------------------------------------------------------------------------

Zur Vorschrift I

des/der I sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

I

-------------------------------------------------------------------------------

§ 30a Abs. 1a I Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 17. Juni 1997 über

I bestimmte Bauteile und Merkmale

I von zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 226 S. 1),

I geändert durch die

I a) Berichtigung vom 17. Juni 1997

I (ABl. EG Nr. L 65 vom

I 5. März 1998, S. 35).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 30a Abs. 3 I Anhang I, Anlage 1, der Richtlinie 95/1/EG des

I Anhang II, Anlage 1, Europäischen Parlaments und des

I Anlage 2 mit Unterlage 1, Rates vom 2. Februar 1995 zur

I Anlage 3 Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I bauartbedingte Höchst-

I geschwindigkeit sowie das

I maximale Drehmoment und die

I maximale Nutzleistung des Motors

I von zweirädrigen und dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 52

I S. 1), geändert durch die

I a) Richtlinie 2002/41/EG der

I Kommission vom 17. Mai 2002

I (ABl. EG Nr. L 133 S. 17).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 30c Abs. 2 I Anhang I, Nr. 1, 2, der Richtlinie 74/483/EWG des

I 5 und 6, Anhang II Rates vom 17. September 1974 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I vorstehenden Außenkanten bei

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 266 S. 4), geändert durch die

I a) Richtlinie 79/488/EWG der

I Kommission vom 18. April 1979

I (ABl. EG Nr. L 128 S. 1),

I b) Richtlinie 87/354/EWG des

I Rates vom 25. Juni 1987

I (ABl. EG Nr. L 192 S. 43).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 30c Abs. 3 I Kapitel 3 Anhänge der Richtlinie 97/24/EG des

I I und II Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 17. Juni 1997 über

I bestimmte Bauteile und Merkmale

I von zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226

I S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 30d Abs. 1, I Anhänge I bis VI, der Richtlinie 2001/85/EG des

2, 3 I VIII, IX Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 20. November 2001 über

I besondere Vorschriften für

I Fahrzeuge der Personenbeförderung

I mit mehr als acht Sitzplätzen

I außer dem Fahrersitz und zur

I Änderung der Richtlinien

I 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG

I 2002 Nr. L 42 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 30d Abs. 4 I Anhang VII der Richtlinie 2001/85/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 20. November 2001 über

I besondere Vorschriften für

I Fahrzeuge zur Personenbeförderung

I mit mehr als acht Sitzplätzen

I außer dem Fahrersitz und zur

I Änderung der Richtlinien

I 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG

I 2002 Nr. L 42 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 32d Abs. 4 I Anhang II der Richtlinie 2000/40/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 26. Juni 2000 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über den

I vorderen Unterfahrschutz von

I Kraftfahrzeugen und zur Änderung

I der Richtlinie 70/156/EWG des

I Rates (ABl. EG Nr. L 203 S. 9).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 32c Abs. 4 I Anhang der Richtlinie 89/297/EWG des

I Rates vom 13. April 1989 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über seitliche

I Schutzvorrichtungen (Seitenschutz)

I bestimmter Kraftfahrzeuge und

I Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG

I Nr. L 124 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 34 Abs. 5a I Anhang Nummer 3.2 der Richtlinie 93/93/EWG des

I bis 3.2.3.4.2 Rates vom 29. Oktober 1993 über

I Massen und Abmessungen von

I zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311

I S. 76).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 34 Abs. 10 I Anhang II der Richtlinie 85/3/EWG des Rates

I vom 19. Dezember 1984 über die

I Gewichte, Abmessungen und

I bestimmte andere technische

I Merkmale bestimmter Fahrzeuge

I des Güterkraftverkehrs (ABl. EG

I Nr. L 2 S. 14),

I geändert durch die

I a) Richtlinie 86/360/EWG des

I Rates vom 24. Juli 1986

I (ABl. EG Nr. L 217 S. 19),

I b) Richtlinie 88/218/EWG des

I Rates vom 11. April 1988

I (ABl. EG Nr. L 98 S. 48),

I c) Richtlinie 89/338/EWG des

I Rates vom 27. April 1989

I (ABl. EG Nr. L 142 S. 3),

I d) Richtlinie 89/460/EWG des

I Rates vom 18. Juli 1989

I (ABl. EG Nr. L 226 S. 5),

I e) Richtlinie 89/461/EWG des

I Rates vom 18. Juli 1989

I (ABl. EG Nr. L 226 S. 7).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 34 Abs. 11 I Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 22. Juli 1997 über die

I Massen und Abmessungen bestimmter

I Klassen von Kraftfahrzeugen

I und Kraftfahrzeuganhängern und

I zur Änderung der Richtlinie

I 70/156/EWG (ABl. EG Nr. L 233

I S. 1), geändert durch die

I a) Richtlinie 2003/19/EG der

I Kommission vom 21. März 2003

I (ABl. EU Nr. L 79 S. 6).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 35a Abs. 2 I Anhang I, Abschnitt 6, der Richtlinie 74/408/EWG des

I Anhang II, III und IV Rates vom 22. Juli 1974 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Innenausstattung der

I Kraftfahrzeuge

I (Widerstandsfähigkeit der Sitze

I und ihrer Verankerung)

I (ABl. EG Nr. L 221 S. 1),

I geändert durch die

I a) Richtlinie 81/577/EWG des

I Rates vom 20. Juli 1981

I (ABl. EG Nr. L 209 S. 34),

I b) Richtlinie 96/37/EG der

I Kommission vom 17. Juni 1996

I (ABl. EG Nr. L 186 S. 28,

I Nr. L 214 S. 27, Nr. L 221

I S. 71).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 35a Abs. 3, I Anhang I, Abschnitt 1, der Richtlinie 76/115/EWG des

6 und 7 I 4 und 5 Rates vom 18. Dezember 1975 zur

I Anhang II und III Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Verankerungen der Sicherheitsgurte

I in Kraftfahrzeugen (ABl. EG

I 1976 Nr. L 24 S. 6), geändert

I durch die

I a) Richtlinie 81/575/EWG des

I Rates vom 20. Juli 1981

I (ABl. EG Nr. L 209 S. 30),

I b) Richtlinie 82/318/EWG der

I Kommission vom 2. April 1982

I (ABl. EG Nr. L 139 S. 9),

I c) Richtlinie 90/629/EWG der

I Kommission vom 30. Oktober 1990

I (ABl. EG Nr. L 341 S. 14),

I d) Richtlinie 96/38/EG der

I Kommission vom 17. Juni 1996

I (ABl. EG Nr. L 187 S. 95,

I 1997 Nr. L 76 S. 35).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 35a Abs. 4, I Anhang I, Abschnitte 1 der Richtlinie 77/541/EWG des

6, 7 und 12 I und 3, Anhänge XV Rates vom 28. Juni 1997 zur

I und XVII Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über

I Sicherheitsgurte und Haltesysteme

I für Kraftfahrzeuge (ABl. EG

I Nr. L 220 S. 95), geändert

I durch die

I a) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979

I (ABl. EG Nr. L 291 S. 110),

I b) Richtlinie 81/576/EWG des

I Rates vom 20. Juli 1981

I (ABl. EG Nr. L 209 S. 32),

I c) Richtlinie 82/319/EWG der

I Kommission vom 2. April 1982

I (ABl. EG Nr. L 139 S. 17,

I Nr. L 209 S. 48),

I d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985

I (ABl. EG Nr. L 302 S. 211),

I e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates

I vom 25. Juni 1987 (ABl. EG

I Nr. L 192 S. 43),

I f) Richtlinie 90/628/EWG der

I Kommission vom 30. Oktober 1990

I (ABl. EG Nr. L 341 S. 1),

I g) EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992

I (ABl. EG 1994 Nr. L 1 S. 1),

I h) Richtlinie 96/36/EG der

I Kommission vom 17. Juni 1996

I (ABl. EG Nr. L 178 S. 15),

I i) Richtlinie 2003/3/EG der

I Kommission vom 22. Februar 2000

I (ABl. EG Nr. L 53 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 35a Abs. 11 I Kapitel 11 Anhang I der Richtlinie 97/24/EG des

I bis IV und VI Europäischen Parlaments und

I des Rates vom 17. Juni 1997 über

I bestimmte Bauteile und Merkmale

I von zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226

I S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 35j I Anhänge IV bis VI der Richtlinie 95/28/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 24. Oktober 1995 über

I das Brennverhalten von Werkstoffen

I der Innenausstattung bestimmter

I Kraftfahrzeugklassen (ABl. EG

I Nr. L 281 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 36 Abs. 1a I Anhänge II und IV der Richtlinie 92/23 EWG des Rates

I vom 31. März 1992 über Reifen

I von Kraftfahrzeugen und

I Kraftfahrzeuganhängern und über

I ihre Montage (ABl. EG Nr. L 129

I S. 95),

I Abschnitte 1, 2, 3 und der Revision 1 der ECE-Regelung

I 6, Anhänge 3 bis 7 Nr. 30 über einheitliche

I Bedingungen für die Genehmigung

I der Luftreifen für Kraftfahrzeuge

I und Anhänger vom 9. März 1995

I (BGBl. 1995 II S. 228),

I Abschnitte 1, 2, 3 und der ECE-Regelung Nr. 54 über

I 6, Anhänge 3 bis 8 einheitliche Bedingungen für die

I Genehmigung der Luftreifen für

I Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

I vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986

I II S. 718),

I Abschnitte 1, 2, 3 der ECE-Regelung Nr. 75 über

I und 6, Anhänge 3 bis 9 einheitliche Bedingungen für

I die Genehmigung der Luftreifen

I für Krafträder vom 25. Februar

I 1992 (BGBl. 1992 II S. 184),

I Kapitel 1 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG des

I Anhang III (ohne Europäischen Parlaments und

I Anlagen) des Rates vom 17. Juni 1997 über

I bestimmte Bauteile und Merkmale

I von zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 226 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 38 Abs. 2 I Anhänge I, III, IV, V der Richtlinie 70/311/EWG des

I Rates vom 8. Juni 1970 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen

I und Kraftfahrzeuganhängern

I (ABl. EG Nr. L 133 S. 10),

I geändert durch die

I a) Berichtigung der Richtlinie

I 70/311/EWG (ABl. EG Nr. L 196

I S. 14),

I b) Beitrittsakte vom 22. Januar

I 1972 (ABl. EG Nr. L 73 S. 116),

I c) Richtlinie 92/62/EWG vom

I 2. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 199

I S. 33).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 38 Abs. 3 I Anhang der Richtlinie 75/321/EWG des

I Rates vom 20. Mai 1975 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Lenkanlage von land- oder

I forstwirtschaftlichen

I Zugmaschinen auf Rädern

I (ABl. EG Nr. L 147 S. 24),

I geändert durch die

I a) Richtlinie 82/890/EWG vom

I 17. Dezember 1982 (ABl. EG

I Nr. L 378 S. 45),

I b) Berichtigung der Richtlinie

I 82/890/EWG (ABl. EG Nr. L

I 118 S. 42),

I c) Richtlinie 88/411/EWG vom

I 21. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L

I 200 S. 30),

I d) Richtlinie 97/54/EG vom

I 23. September 1997 (ABl. EG

I Nr. L 277 S. 24),

I e) Richtlinie 98/39/EG vom

I 5. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L

I 170 S. 15).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 38a Abs. 1 I Anhänge IV und V der Richtlinie 74/61/EWG des Rates

I vom 17. Dezember 1973 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Sicherungseinrichtungen gegen

I unbefugte Benutzung von

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr.

I L 38 S. 22), geändert durch die

I Richtlinie 95/56/EG der Kommission

I vom 8. November 1995

I (ABl. EG Nr. L 286 S 1),

-------------------------------------------------------------------------------

§ 38a Abs. 2 I Anhänge I und II der Richtlinie 93/33/EWG des Rates

I vom 14. Juni 1993 über die

I Sicherungseinrichtung gegen

I unbefugte Benutzung von

I zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188

I S. 32), geändert durch die

I a) Richtlinie 1999/23/EG der

I Kommission vom 9. April 1999

I (ABl. EG Nr. L 104 S. 13).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 38b I Anhang VI der Richtlinie 74/61/EWG des Rates

I vom 17. Dezember 1973 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Sicherungseinrichtung gegen

I unbefugte Benutzung von

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 38 S. 22), geändert durch die

I a) Richtlinie 95/56/EG der

I Kommission vom 8. November 1995

I (ABl. EG Nr. L 286 S. 1),

I b) Berichtigung der Richtlinie

I 95/56/EG (ABl. EG Nr. L 103

I S. 38).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 39a Abs. 1 I Anhänge I bis IV der Richtlinie 78/316/EWG des

I Rates vom 21. Dezember 1977 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Innenausstattung der

I Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung

I der Betätigungseinrichtungen,

I Kontrollleuchten und Anzeiger)

I (ABl. EG Nr. L 81 S. 3), geändert

I durch die

I a) Richtlinie 93/91/EWG der

I Kommission vom 29. Oktober 1993

I (ABl. EG Nr. L 284 S. 25),

I b) Richtlinie 94/53/EG der

I Kommission vom 15. November

I 1994 (ABl. EG Nr. L 299 S. 26).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 39a Abs. 2 I Anhang I der Richtlinie 93/29/EWG des

I Rates vom 14. Juni 1993 über die

I Kennzeichnung der Betätigungs-

I einrichtungen, Kontrollleuchten

I und Anzeiger von zweirädrigen

I und dreirädrigen Kraftfahrzeugen

I (ABl. EG Nr. L 188 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 39a Abs. 3 I Anhänge II bis IV der Richtlinie 86/415/EWG des

I Rates vom 24. Juli 1986 über

I Einbau, Position, Funktionsweise

I und Kennzeichnung der

I Betätigungseinrichtungen von

I land- oder forstwirtschaftlichen

I Zugmaschinen auf Rädern (ABl.

I EG Nr. L 240 S. 1), geändert durch

I die Richtlinie 97/54/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 23. September 1997

I (ABl. EG Nr. L 277 S. 24).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 40 Abs. 3 I Kapitel 12 Anhang I der Richtlinie 97/24/EG des

I (ohne Anlagen) Europäischen Parlaments und des

I Anhang II, Anlage 1 Rates vom 17. Juni 1997 über

I und 2 bestimmte Bauteile und Merkmale

I von zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 226 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 41 Abs. 18 I Anhänge I bis VIII, der Richtlinie 71/320/EWG des

§ 41b I X bis XII und XV Rates vom 26. Juli 1971 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Bremsanlagen bestimmter Klassen

I von Kraftfahrzeugen und deren

I Anhängern

I (ABl. EG Nr. L 202 S. 37),

I geändert durch die

I a) Richtlinie 74/132/EWG der

I Kommission vom 11. Februar 1974

I (ABl. EG Nr. L 74 S. 7),

I b) Richtlinie 75/524/EWG der

I Kommission vom 25. Juli 1975

I (ABl. EG Nr. L 236 S. 3),

I c) Richtlinie 79/489/EWG der

I Kommission vom 18. April 1979

I (ABl. EG Nr. L 128 S. 12),

I d) Richtlinie 85/647/EWG der

I Kommission vom 23. Dezember

I 1985

I (ABl. EG Nr. L 380 S. 1),

I e) Richtlinie 88/194/EWG der

I Kommission vom 24. März 1988

I (ABl. EG 1988 Nr. L 92 S. 47),

I f) Richtlinie 91/422/EWG der

I Kommission vom 15. Juli 1991

I (ABl. EG Nr. L 233 S. 21),

I g) Richtlinie 98/12/EG der

I Kommission vom 27. Januar 1998

I (ABl. EG Nr. L 81 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 41 Abs. 19 I Anhang der Richtlinie 93/14/EWG des Rates

I vom 5. April 1993 über

I Bremsanlagen für zweirädrige oder

I dreirädrige Kraftfahrzeuge

I (ABl. EG Nr. L 121 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 41 Abs. 20 I Anhänge I bis IV der Richtlinie 76/432/EWG des

I Rates vom 6. April 1976 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Bremsanlagen von land- und

I forstwirtschaftlichen

I Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG

I Nr. L 122 S. 1), geändert durch

I die

I a) Richtlinie 82/890/EWG des

I Rates vom 17. Dezember 1982

I (ABl. EG Nr. L 378 S. 45),

I b) Berichtigung der Richtlinie

I 82/890/EWG (ABl. EG Nr. L

I 118 S. 42),

I c) Richtlinie 96/63/EG der

I Kommission vom 30. September

I 1996 (ABl. EG Nr. L 253 S. 13),

I c) Richtlinie 97/54/EG des

I Europäischen Parlaments und

I des Rates vom 23. September

I 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 41a I Teil II der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche

Abs. 1 Nr. 1 I Bedingungen für die

und Abs. 4 I I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von

Satz 1 I Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem

I verflüssigte Gase verwendet werden;

I II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der

I speziellen Ausrüstung für die Verwendung

I von verflüssigten Gasen in seinem Antriebs-

I system ausgestattet ist, in Bezug auf den

I Einbau dieser Ausrüstung

I vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungs-

I serie 01 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 41a I Teil II der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche

Abs. 1 Nr. 2 I Bedingungen für die Genehmigung der

und Abs. 4 I I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in

Satz 1 I deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG)

I verwendet wird;

I II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller

I Bauteile eines genehmigten Typs für die

I Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in

I ihrem Antriebssystem

I vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 41a Abs. 2 I ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die

und Abs. 4 I Genehmigung der

Satz 1 I I. speziellen Nachrüstungssysteme

I für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in

I Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas

I in ihrem Antriebssystem;

I II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes

I Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur

I Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem

I Antriebssystem

I vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 41a I Teil I der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche

Abs. 3 Satz 1 I Bedingungen für die

Nr. 1 und I I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von

Abs. 4 Satz 1 I Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem

I verflüssigte Gase verwendet werden;

I II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der

I speziellen Ausrüstung für die Verwendung

I von verflüssigten Gasen in seinem Antriebs-

I system ausgestattet ist, in Bezug auf den

I Einbau dieser Ausrüstung

I vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungs-

I serie 01 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 41a I Teil I der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche

Abs. 3 Satz 1 I Bedingungen für die Genehmigung der

Nr 2 und Abs. 4 I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in

Satz 1 I deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG)

I verwendet wird;

I II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller

I Bauteile eines genehmigten Typs für die

I Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in

I ihrem Antriebssystem

I vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 41a Abs. 3 I ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die

Satz 2 und I Genehmigung der

Abs. 4 Satz 1 I I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas

I (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur

I Verwendung von Flüssiggas in ihrem

I Antriebssystem;

I II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes

I Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur

I Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem

I Antriebssystem

I vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 41a Abs. 8 I Richtlinie 87/404/EWG des Rates

I vom 25. Juni 1987 zur Angleichung

I der Rechtsvorschriften der

I Mitgliedstaaten für einfache

I Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220

I S. 48, 1990 Nr. L 31 S. 46),

I geändert durch die

I a) Richtlinie 90/488/EWG des

I Rates vom 17. September 1990

I (ABl. EG Nr. L 270 S. 25),

I b) Richtlinie 93/68/EWG des

I Rates vom 22. Juli 1993

I (ABl. EG Nr. L 220 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 43 Abs. 5 I Kapitel 10 Anhang I, der Richtlinie 97/24/EG des

I Anlage 1 bis 3 Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 17. Juni 1997 über

I bestimmte Bauteile und Merkmale

I von zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 226 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 45 Abs. 4 I a) Anhang I der Richtlinie 70/221/EWG des

I Anlage 1 Rates vom 20. März 1970 über die

I und 2 Behälter für flüssigen Kraftstoff

I und den Unterfahrschutz von

I Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-

I anhängern (ABl. EG Nr. L 76

I S. 23), geändert durch die

I a) Richtlinie 79/490/EWG der

I Kommission vom 18. April 1979

I (ABl. EG Nr. L 128 S. 22),

I b) Richtlinie 81/333/EWG der

I Kommission vom 13. April 1981

I (ABl. EG Nr. L 131 S. 4),

I c) Richtlinie 97/19/EWG der

I Kommission vom 18. April 1997

I (ABl. EG Nr. L 125 S. 1),

I d) Richtlinie 2000/8/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 20. März 2000

I (ABl. EG Nr. L 106 S. 7),

I b) Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG des

I Anhang I Europäischen Parlaments und des

I Anlage 1 Rates vom 17. Juni 1997 über

I Anhang II (ohne Bauteile und Merkmale von

I Anlagen) zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG

I Nr. L 226 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 47 Abs. 1 I Artikel 1 bis 7 der Richtlinie 70/220/EWG des

I Anhänge Rates vom 20. März 1970 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über Maßnahmen

I gegen die Verunreinigung der

I Luft durch Emissionen von

I Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG

I Nr. L 76 S. 1),

I geändert durch die

I a) Beitrittsakte vom 22. Januar

I 1972 (ABl. EG Nr. L 73 S. 115),

I b) Richtlinie 74/290/EWG des

I Rates vom 28. Mai 1974 (ABl.

I EG Nr. L 159 S. 61),

I c) Richtlinie 77/102/EWG der

I Kommission vom 30. November

I 1976 (ABl. EG Nr. L 32 S. 32),

I d) Richtlinie 78/665/EWG der

I Kommission vom 14. Juli 1978

I ABl. EG Nr. L 223 S. 48),

I e) Richtlinie 83/351/EWG des

I Rates vom 16. Juni 1983

I (ABl. EG Nr. L 197 S. 1),

I f) Richtlinie 88/76/EWG des Rates

I vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG

I 1988 Nr. L 36 S. 1),

I g) Richtlinie 88/436/EWG des Rates

I vom 16. Juni 1988 (ABl. EG

I Nr. L 214 S. 1),

I h) Berichtigung der Richtlinie

I 88/436/EWG (ABl. EG Nr. L 303

I S. 36),

I i) Richtlinie 89/491/EWG der

I Kommission vom 17. Juli 1989

I (ABl. EG Nr. L 238 S. 43),

I j) Richtlinie 89/458/EWG des

I Rates vom 18. Juli 1989

I (ABl. EG Nr. L 226 S. 1),

I k) Berichtigung der Richtlinie

I 89/458/EWG (ABl. EG Nr. L

I 270 S. 16),

I l) Richtlinie 91/441/EWG des

I Rates vom 26. Juni 1991 (ABl.

I EG Nr. L 242 S. 1),

I m) Richtlinie 93/59/EWG des

I Rates vom 28. Juni 1993 (ABl.

I EG Nr. L 186 S. 21),

I n) Richtlinie 94/12/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 23. März 1994 (ABl.

I EG Nr. L 100 S. 42),

I o) Richtlinie 96/44/EG der

I Kommission vom 1. Juli 1996

I (ABl. EG Nr. L 210 S. 25),

I p) Richtlinie 96/69/EG des

I Europäischen Parlaments

I und des Rates vom

I 8. Oktober 1996 (ABl. EG

I Nr. L 282 S. 64),

I q) Berichtigung vom 8. Oktober

I 1996 (ABl. EG Nr. L 83 S. 23),

I r) Richtlinie 98/77/EG der

I Kommission vom 2. Oktober 1998

I (ABl. EG Nr. L 286 S. 34),

I s) Richtlinie 98/69/EG des

I Europäischen Parlaments und

I des Rates vom 13. Oktober 1998

I (ABl. EG Nr. L 350 S. 1),

I t) Berichtigung vom 21. April 1999

I (ABl. EG Nr. L 104 S. 31),

I u) Richtlinie 1999/102/EG der

I Kommission vom 15. Dezember

I 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43),

I v) Richtlinie 2001/1/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 22. Januar 2001

I (ABl. EG Nr. L 35 S. 34),

I w) Richtlinie 2001/100/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 7. Dezember 2001

I (ABl. EG Nr. L 16 S. 32),

I x) Richtlinie 2002/80/EG der

I Kommission vom 3. Oktober 2002

I (ABl. EG Nr. L 291 S. 20),

I y) Richtlinie 2003/76/EG der

I Kommission vom 11. August 2003

I (ABl. EU Nr. )L 206 S. 29).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 47 Abs. 2 I a) Artikel 1 bis 6 der Richtlinie 72/306/EWG des

I Anhänge I bis X Rates vom 2. August 1972 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über

I Maßnahmen gegen die Emission

I verunreinigender Stoffe aus

I Dieselmotoren zum Antrieb von

I Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 190

I S. 1), geändert durch die

I Richtlinie 89/491/EWG der

I Kommission vom 17. Juli 1989

I (ABl. EG Nr. L 238 S. 43),

I b) Artikel 1 bis 6 der Richtlinie 72/306/EWG des

I Anhänge I bis VIII Rates vom 2. August 1972 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über

I Maßnahmen gegen die Emission

I verunreinigender Stoffe aus

I Dieselmotoren zum Antrieb von

I Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 190

I S. 1), geändert durch die

I Richtlinie 97/20/EG der

I Kommission vom 18. April 1997

I (ABl. EG Nr. L 125 S. 21).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 47 Abs. 6 I Artikel 1 bis 7 der Richtlinie 88/77/EWG des

I Anhänge Rates vom 3. Dezember 1987 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über

I Maßnahmen gegen die Emission

I gasförmiger Schadstoffe und

I luftverunreinigender Partikel

I aus Selbstzündungsmotoren zum

I Antrieb von Fahrzeugen und die

I Emission gasförmiger Schadstoffe

I aus mit Erdgas oder Flüssiggas

I betriebenen Selbstzündungs-

I motoren zum Antrieb von

I Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. L

I 36 S. 33),

I geändert durch die

I a) Richtlinie 91/542/EWG des

I Rates vom 1. Oktober 1991

I (ABl. EG Nr. L 295 S. 1),

I b) Beschluß 94/1/EGKS, EG des

I Rates und der Kommission vom

I 13. Dezember 1993 (ABl. EG

I Nr. L 1 S. 1, 274),

I c) Beschluß 94/2/EGKS, EG des

I Rates und der Kommission vom

I 13. Dezember 1993 (ABl. EG

I Nr. L 1 S. 571, 583),

I d) Richtlinie 96/1/EG des

I Europäischen Parlaments und

I des Rates vom 22. Januar 1996

I (ABl. EG Nr. L 40 S. 1),

I e) Richtlinie 1999/96/EG des

I Europäischen Parlaments und

I des Rates vom 13. Dezember 1999

I (ABl. EG Nr. L 44 S. 1),

I f) Richtlinie 2001/27/EG der

I Kommission vom 10. April 2001

I (ABl. EG Nr. L 107 S. 10),

I g) Berichtigung vom 6. Oktober

I 2001 (ABl. EG Nr. L 266

I S. 15).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 47 Abs. 8a I Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 17. Juni 1997 über

I bestimmte Bauteile und Merkmale

I von zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 226 S. 1),

I geändert durch die

I a) Berichtigung vom 17. Juni 1997

I (ABl. EG Nr. L 65 vom

I 5. März 1998, S. 35),

I b) Richtlinie 2002/51/EG des

I Europäischen Parlaments

I und des Rates vom 19. Juli 2002

I (ABl. EG Nr. L 252 S. 20),

I c) Richtlinie 2003/77/EG der

I Kommission vom 11. August 2003

I (ABl. EU Nr. L 211 S. 24).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 47 Abs. 8c I Richtlinie 2000/25/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 22. Mai 2000 über

I Maßnahmen zur Bekämpfung

I der Emissionen gasförmiger Schad-

I stoffe und luftverunreinigender

I Partikel aus Motoren, die für den

I Antrieb von land- und forst-

I wirtschaftlichen Zugmaschinen

I bestimmt sind, und zur Änderung

I der Richtlinie 74/150/EWG des

I Rates (ABl. EG Nr. L 173 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 47d I Artikel 1 bis 5 der Richtlinie 80/1268/EWG des

I Anhänge I und II Rates vom 16. Dezember 1980 über

I die Kohlendioxidemissionen und

I den Kraftstoffverbrauch von

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 375 S. 36), geändert durch die

I a) Richtlinie 89/491/EWG der

I Kommission vom 17. Juli 1989

I (ABl. EG Nr. L 238 S. 43),

I b) Richtlinie 93/116/EG der

I Kommission vom 17. Dezember

I 1993 (ABl. EG Nr. L 329 S. 39),

I c) Berichtigung vom 15. Februar

I 1994 (ABl. EG Nr. L 42 L. 27),

I d) Richtlinie 1999/100/EG der

I Kommission vom 15. Dezember

I 1999 zur Anpassung der

I Richtlinie 80/1268/EWG über

I die Kohlendioxidemissionen und

I den Kraftstoffverbrauch von

I Kraftfahrzeugen an den

I technischen Fortschritt

I (ABl. EG Nr. L 334 S. 36),

I e) Berichtigung vom 4. Juni 2000

I (ABl. EG Nr. L 163 S. 38).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 49 Abs. 2 I Artikel 1 bis 5 der Richtlinie 70/157/EWG des

Nr. 1 I Anhänge I bis IV Rates vom 6. Februar 1970 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über den

I zulässigen Geräuschpegel und die

I Auspuffvorrichtung von

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 42

I S. 16), geändert durch die

I a) Beitrittsakte vom 22. Januar

I 1972 (ABl. EG Nr. L Nr. 73

I S. 115),

I b) Richtlinie 73/350/EWG der

I Kommission vom 7. November

I 1973 (ABl. EG Nr. L 321 S. 33),

I c) Richtlinie 77/212/EWG des

I Rates vom 8. März 1977

I (ABl. EG Nr. L 66 S. 33),

I d) Richtlinie 81/334/EWG der

I Kommission vom 13. April 1981

I (ABl. EG Nr. L 131 S. 6),

I e) Richtlinie 84/372/EWG der

I Kommission vom 3. Juli 1984

I (ABl. EG Nr. L 196 S. 47),

I f) Richtlinie 84/424/EWG des

I Rates vom 3. September 1984

I (ABl. EG Nr. L 238 S. 31),

I g) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985

I (ABl. EG Nr. L 302 S. 211),

I h) Richtlinie 87/354/EWG des

I Rates vom 25. Juni 1985

I (ABl. EG Nr. L 192 S. 43),

I i) Richtlinie 89/491/EWG der

I Kommission vom 17. Juli 1989

I (ABl. EG Nr. L 238 S. 43),

I j) Richtlinie 92/97/EWG des Rates

I vom 10. November 1992 (ABl.

I EG Nr. L 371 S. 1),

I k) Beschluß 94/1/EGKS, EG des

I Rates und der Kommission vom

I 13. Dezember 1993 (ABl. EG

I Nr. L 1 S. 1, 264),

I l) Beschluß 94/2/EGKS, EG des

I Rates und der Kommission vom

I 13. Dezember 1993 (ABl. EG

I Nr. L 1 S. 571, 583),

I m) Richtlinie 96/20/EG der

I Kommission vom 27. März 1996

I (ABl. EG Nr. L 92 S. 23),

I n) Richtlinie 1999/101/EG der

I Kommission vom 15. Dezember

I 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 41).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 49 Abs. 2 I Artikel 1 bis 6 der Richtlinie 74/151/EWG des

Nr. 2 I Anhang I bis VI Rates vom 4. März 1974 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I über bestimmte Bestandteile und

I Merkmale von

I land- und forstwirtschaftlichen

I Zugmaschinen auf

I Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25),

I geändert durch die

I a) Richtlinie 82/890/EWG des

I Rates vom 17. Dezember 1982

I (ABl. EG Nr. L 378 S. 45),

I b) Berichtigung der Richtlinie

I 82/890/EWG (ABl. EG 1988 Nr.

I L 118 S. 42),

I c) Richtlinie 88/410/EWG der

I Kommission vom 21. Juni 1988

I (ABl. EG Nr. L 200 S. 27).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 49 Abs. 2 I (weggefallen)

Nr. 3, Abs. 2a I

-------------------------------------------------------------------------------

§ 49 Abs. 2 I Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des

Nr. 4 I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 17. Juni 1997 über

I bestimmte Bauteile und Merkmale

I von zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 226 S. 1),

I geändert durch die

I a) Berichtigung vom 17. Juni 1997

I (ABl. EG Nr. L 65 vom

I 5. März 1998, S. 35),

I b) Berichtigung vom 17. Juni 1997

I (ABl. EG Nr. L 244 vom

I 3. September 1998, S. 20).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 49a Abs. 5 I ECE-Regelung Nr. 87 über

Satz 2 Nr. 5 I einheitliche Bedingungen für die

I Genehmigung von Tagfahrleuchten

I für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II

I S. 36).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 50 Abs. 8 I Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG des

§ 51b I Rates vom 27. Juli 1976 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über den

I Anbau der Beleuchtungs- und

I Lichtsignaleinrichtungen für

I Kraftfahrzeuge und

I Kraftfahrzeuganhänger

I (ABl. EG Nr. L 262 S. 1),

I geändert durch die

I a) Richtlinie 80/233/EWG der

I Kommission vom 21. November

I 1979

I (ABl. EG 1980 Nr. L 51 S. 8),

I b) Richtlinie 82/244/EWG der

I Kommission vom 17. März 1982

I (ABl. EG Nr. L 109 S. 31),

I c) Richtlinie 83/276/EWG des

I Rates vom 26. Mai 1983

I (ABl. EG Nr. L 151 S. 47),

I d) Richtlinie 84/8/EWG der

I Kommission vom 14. Dezember

I 1983

I (ABl. EG 1984 Nr. L 9 S. 24),

I e) Richtlinie 91/663/EWG der

I Kommission vom 10. Dezember

I 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17),

I f) Berichtigung der Richtlinie

I 91/663/EWG (ABl. EG Nr. L

I (1992) 172 S. 87),

I g) Richtlinie 97/28/EG der

I Kommission vom 11. Juni 1997

I (ABl. EG Nr. L 171 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 53 Abs. 10 I ECE-Regelung Nr. 69 über

Nr. 1 I einheitliche Bedingungen für die

I Genehmigung von Tafeln zur

I hinteren Kennzeichnung von

I bauartbedingt langsamfahrenden

I Kraftfahrzeugen und ihrer

I Anhänger vom 6. Juli 1994

I (BGBl. 1994 II S. 1023),

§ 53 Abs. 10 I ECE-Regelung Nr. 70 über

Nr. 2 I einheitliche Bedingungen für die

I Genehmigung von Tafeln zur

I hinteren Kennzeichnung schwerer

I und langer Fahrzeuge vom

I 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 II

I S. 970),

-------------------------------------------------------------------------------

§ 53 Abs. 10 I ECE-Regelung Nr. 104 über

Satz 1 Nr. 3 I einheitliche Bedingungen für die

und Satz 2 I Genehmigung retroreflektierender

I Markierungen für schwere und

I lange Kraftfahrzeuge und ihre

I Anhänger vom 15. Januar 1998

I (BGBl. 1998 II S. 1134).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 55 Abs. 2a I Anhänge I und II der Richtlinie 93/30/EWG des

I (jeweils ohne Anlagen) Rates vom 14. Juni 1993 über die

I Einrichtungen für Schallzeichen

I von zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 188 S. 11).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 55a Abs. 1 I Anhänge I, IV bis IX der Richtlinie 72/245/EWG des

I Rates vom 20. Juni 1972 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Funkenstörung von

I Kraftfahrzeugmotoren mit

I Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 152

I S. 15), geändert durch die

I Richtlinie 95/54/EG der

I Kommission vom 31. Oktober 1995

I (ABl. EG Nr. L 266 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 55a Abs. 2 I Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG des

I Anhänge I bis VII Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 17. Juni 1997 über

I bestimmte Bauteile und Merkmale

I von zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 226 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 56 Abs. 2 I Anhang I Nr. 1, der Richtlinie 2003/97/EG des

Nr. 1 und 2 I Anhang II, Europäischen Parlaments und des

I Anhang III Rates vom 10. November 2003 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten für die

I Typgenehmigung von Einrichtungen

I für indirekte sicht und von mit

I solchen Einrichtungen

I ausgestatteten Fahrzeugen sowie

I zur Änderung der Richtlinie

I 70/156/EWG und zur Aufhebung der

I Richtlinie 71/127/EWG (ABl. EU

I 2004 Nr. L 25 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 56 Abs. 2 I Anhang der Richtlinie 74/346/EWG des

Nr. 3 I Rates vom 25. Juni 1974 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über die

I Rückspiegel von land- oder

I forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

I auf Rädern (ABl. EG Nr. L 191

I S. 1), geändert durch die

I a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates

I vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG

I Nr. L 378 S. 45, 1988 Nr. L 118

I S. 42),

I b) Richtlinie 97/54/EG des

I Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 23. September 1997

I (ABl. EG Nr. L 277 S. 24),

I c) Richtlinie 98/40/EG der

I Kommission vom 8. Juni 1998

I (ABl. EG Nr. L 171 S. 28,

I 1998 Nr. L 351 S. 42).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 56 Abs. 2 I Kapitel 4, der Richtlinie 97/24/EG des

Nr. 4 I Anhang I, Europäischen Parlaments und des

I Anhang II, Rates vom 17. Juni 1997 über

I Anlage 1 und 2 bestimmte Bauteile und Merkmale

I und Anhang III von zweirädrigen oder dreirädrigen

I (ohne Anlagen) Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 226 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 57 Abs. 2 I a) Anhang II der Richtlinie 75/443/EWG des

I (ohne Anlagen) Rates vom 26. Juni 1975 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über den

I Rückwärtsgang und das

I Geschwindigkeitsmeßgerät in

I Kraftfahrzeugen

I (ABl. EG Nr. L 196 S. 1),

I geändert durch die

I a) Richtlinie 97/39/EG der

I Kommission vom 24. Juni 1997

I (ABl. EG Nr. L 177 S. 15),

I b) Anhang der Richtlinie 2000/7/EG des

I (ohne Anlagen) Europäischen Parlaments und des

I Rates vom 20. März 2000 über den

I Geschwindigkeitsmesser von

I zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen

EUR I (ABl. EG Nr. L 106 S. 1).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 57c I Anhang I und III der Richtlinie 92/24/EWG des

Abs. 4 I Rates vom 31. März 1992 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über

I Geschwindigkeitsbegrenzungs-

I einrichtungen und vergleichbare

I Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme

I (ABl. EG Nr. L 129 S. 154).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 59 Abs. 1a I Anhang der Richtlinie 76/114/EWG des

I Rates vom 18. Dezember 1975 zur

I Angleichung der Rechtsvorschriften

I der Mitgliedstaaten über Schilder,

I vorgeschriebene Angaben, deren

I Lage und Anbringungsart an

I Kraftfahrzeugen und

I Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG

I Nr. L 24 S. 1), geändert durch

I a) Richtlinie 78/507/EWG der

I Kommission vom 19. Mai 1978

I (ABl. EG Nr. L 155 S. 31),

I b) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979

I (ABl. EG Nr. L 291 S. 110),

I c) Berichtigung der Richtlinie

I 76/114/EWG (ABl. EG Nr. L 329

I S. 31),

I d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985

I (ABl. EG Nr. L 302 S. 211),

I e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates

I vom 25. Juni 1987 (ABl. EG Nr.

I L 192 S. 43).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 59 Abs. 1b I Anhang der Richtlinie 93/34/EWG des

I Rates vom 14. Juni 1993 über

I vorgeschriebene Angaben an

I zweirädrigen oder dreirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L

I 188 S. 38), geändert durch die

I Richtlinie 1999/25/EG der

I Kommission vom 9. April 1999

I (ABl. EG Nr. L 104 S. 19).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 59a I Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EWG des Rates

I vom 25. Juli 1996 zur Festlegung

I der höchstzulässigen Abmessungen

I für bestimmte Straßenfahrzeuge im

I innerstaatlichen und

I grenzüberschreitenden Verkehr

I in der Gemeinschaft sowie zur

I Festlegung der höchstzulässigen

I Gewichte im grenzüberschreitenden

I Verkehr (ABl. EG Nr. L 235

I S. 59).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 61 Abs. 1 I Anhang (ohne der Richtlinie 93/32/EWG des

I Anlagen) Rates vom 14. Juni 1993 über die

I Halteeinrichtung für Beifahrer von

I zweirädrigen Kraftfahrzeugen

I (ABl. EG Nr. L 188 S. 28),

I geändert durch die

I Richtlinie 1999/24/EG der

I Kommission vom 9. April 1999

I (ABl. EG Nr. L 104 S. 16).

-------------------------------------------------------------------------------

§ 61 Abs. 3 I Anhang (ohne der Richtlinie 93/31/EWG des

I Anlagen) Rates vom 14. Juni 1993 über den

I Ständer von zweirädrigen

I Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188

I S. 19), geändert durch die

I a) Richtlinie 2000/72/EG der

I Kommission vom 22. November

I 2000 (ABl. EG Nr. L 300

I S. 18).

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Muster 1 bis Muster 11
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2038,

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Muster 1, 1a, 1c, 1e:

Vorbemerkungen (aufgehoben)

Muster 1 (aufgehoben)

Muster 1a (aufgehoben)

Muster 1b (aufgehoben)

Muster 1c (aufgehoben)
Muster 1d (§ 29a Abs. 4) (Nachweis)

... (nicht darstellbares Formblatt, BGBl. I 1988, 2046)
Muster 1e (aufgehoben)
Muster 2a (§ 24)

Vorbemerkungen
I.
Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
1.
Trägermaterial: Neobond (150 g/qm), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7,
zweiseitig bedruckt
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
-
Wasserzeichen (Motiv: "Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
-
Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
-
Planchetten, fluoreszierend,
-
Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2.
Druckmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
-
mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten,
-
Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
-
Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend),
-
optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: "Sonne 40" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals. Das Kinegram wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
-
die auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgesehene Nummer wird durch die Zulassungsbehörde bei Ausstellung des Vordrucks angebracht, wobei die Einmaligkeit der Nummer sichergestellt wird.
II.
Objektsicherung und Fertigungskontrolle
Die Herstellung, Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Blanko-Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:
-
Für die Räume, in denen die Formulare gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Blankoformulare, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.
-
Die Verarbeitung der Formulare in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
-
Mit Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
-
Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
-
Der Versand der Formulare an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.
Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu liefern. Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.
Muster 2a Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

... (nicht darstellbares Formblatt, BGBl. I 2004, 2382 - 2383;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster 2b (§ 23)

Vorbemerkungen

Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
1.
Trägermaterial: Neobond (150g/qm), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
-
Wasserzeichen (Motiv: "Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
-
Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
-
Planchetten, fluoreszierend,
-
Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2.
Druckmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
-
mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite,
-
Rückseite einfarbig eingefärbt,
-
Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
-
Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend),
-
Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).
Muster 2b Europäische Gemeinschaft - Bundesrepublik Deutschland - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

... (nicht darstellbares Formblatt, BGBl. I 2004, 2385)
Muster 2c (§ 24 Abs. 2)

Vorbemerkungen

Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der Bundeswehr)

Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)

Es gelten die Vorbemerkungen I zu Muster 2a.
Muster 2c Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der Bundeswehr)

... (nicht darstellbares Formblatt, BGBl. I 2004, 2386 - 2387;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster 2d (§ 20)

Vorbemerkungen

Ausgestaltung der Datenbestätigung
1.
Trägermaterial
Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zeck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.
Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben.
2.
Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung
Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechend. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihrer Anhänger und die von ihnen gezogen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.
Muster 2d (Datenbestätigung)

... (nicht darstellbares Formblatt, BGBl. I 2004, 2389 - 2390)
Muster 3

Fahrzeugscheinheft (§ 28)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2391)
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).



Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf

Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein

Fahrzeug enthalten.



Seite 1 Seite 2

------------------------------------- --------------------------------------

I Fahrzeugscheinheft I I 1 I Fahrzeugklasse und Art des I

I für Fahrzeuge mit rotem I I I Aufbaus I

I Kennzeichen I I------------------------------------I

I gültig vom bis I I 2 I Hersteller-Kurzbezeichnung I

I ................................. I I I I

I ................................. I I------------------------------------I

I ................................. I I 3 I Fahrzeug-Identifizierungs- I

I Das vorstehende rote Kennzeichen I I I nummer I

I ist I I------------------------------------I

I ................................. I I 4 I Hubraum in cbm

I Vorname, Name, Firma I I I Nennleistung in kW I

I ................................. I I I Leermasse in kg (nur bei I

I ................................. I I I Krafträdern)

I Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, I I------------------------------------I

I Straße und Haus-Nr. I I 5 I Datum der Erstzulassung des I

I ................................. I I I Fahrzeugs I

I ................................. I I I I

I für die nachfolgend beschriebenen I I I (soweit nicht bekannt Baujahr)

I Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe- I I------------------------------------I

I und Überführungsfahrten zugeteilt I I 6 I Im Zulassungsmitgliedstaat I

I worden. I I I zulässige Gesamtmasse in kg I

I Dieses Heft gilt nur, wenn die I I I I

I nachfolgende Beschreibung für I I I I

I das jeweilige Fahrzeug vom I I------------------------------------I

I Inhaber in dauerhafter Schrift I I 7 I Zulässe max. Achslast im I

I ausgefüllt und unterschrieben I I I Zulassungsmitgliedstaat in kg I

I ist. I I I Achse 1 Achse 4 I

I Ort, Datum I I I Achse 2 Achse 5 I

I ........................... I I I Achse 3 I

I Name der Zulassungsbehörde I I------------------------------------I

I ........................... I I 8 I Höchstgeschwindigkeit in km/h I

I Unterschrift I I------------------------------------I

I I I Ort, Datum I

I I I ...............................I

I I I ...............................I

I I I Unterschrift des Inhabers und I

I I I Bestätigung der Vorschrifts- I

I I I mäßigkeit des Fahrzeugs I

-------------------------------------------------------------------------------
Muster 4

Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen (§ 28)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2392)



Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).



Seite 1 Seite 2

------------------------------------- --------------------------------------

I Fahrzeugschein I I 1 I Fahrzeugklasse und Art des I

I für Fahrzeug mit I I I Aufbaus I

I Kurzzeitkennzeichen I I------------------------------------I

I gültig vom bis I I 2 I Hersteller-Kurzbezeichnung I

I ................................. I I I I

I ................................. I I------------------------------------I

I ................................. I I 3 I Fahrzeug-Identifizierungs- I

I Das vorstehende Kurzzeitkennzeichen I I nummer I

I ist I I------------------------------------I

I ................................. I I 4 I Hubraum in cbm

I Vorname, Name, Firma I I I Nennleistung in kW I

I ................................. I I I Leermasse in kg (nur bei I

I ................................. I I I Krafträdern)

I Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, I I------------------------------------I

I Straße und Haus-Nr. I I 5 I Datum der Erstzulassung des I

I ................................. I I I Fahrzeugs I

I ................................. I I I I

I für das umseitig beschriebene I I I (soweit nicht bekannt Baujahr)

I Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- I I------------------------------------I

I und Überführungsfahrten zugeteilt I I 6 I Im Zulassungsmitgliedstaat I

I worden. I I I zulässige Gesamtmasse in kg I

I Dieser Schein gilt nur, wenn die I I I I

I umstehende Beschreibung vom I I I I

I Inhaber in dauerhafter Schrift I I------------------------------------I

I ausgefüllt und unterschrieben I I 7 I Zulässige max. Achslast im I

I ist. I I I Zulassungsmitgliedstaat in kg I

I I I I Achse 1 Achse 4 I

I Ort, Datum I I I Achse 2 Achse 5 I

I ........................... I I I Achse 3 I

I Name der Zulassungsbehörde I I------------------------------------I

I ........................... I I 8 I Höchstgeschwindigkeit in km/h I

I Unterschrift I I I I

I I I------------------------------------I

I I I Ort, Datum I

I I I ...............................I

I I I ...............................I

I I I Unterschrift des Inhabers und I

I I I Bestätigung der Vorschrifts- I

I I I mäßigkeit des Fahrzeugs I

------------------------------------- --------------------------------------
Muster 5 (aufgehoben)
Muster 6, 7 und 9
Vorbemerkung:

"Format: DIN A6

Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz

Die Versicherungsbestätigungen dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen zur Verhütung von Missbräuchen gedruckt sein. Die Versicherungsbestätigung kann auch vom Antragsteller vollständig ausgefüllt und ergänzt werden. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt, letztere faksimiliert sein.
Muster 6 (§ 29a Abs. 1) (Versicherungsbestätigung)

... (nicht darstellbares Formblatt, BGBl. I 2002, 3619)
Muster 6a (weggefallen)
Muster 7 (§ 29a) (Versicherungsbestätigung/Mitteilung)

... (nicht darstellbares Formblatt, BGBl. I 2002, 3620)
Muster 8 (weggefallen)
Muster 8a (weggefallen)
Muster 9 (§ 29c Abs. 1) (Anzeige)

... (nicht darstellbares Formblatt, BGBl. I 2002, 3621)
Muster 9 (Bescheid) (weggefallen)
Muster 10 (weggefallen)
Muster 11 Vorbemerkung und Muster 11 (aufgehoben)

Muster 12 und 13 Vorbemerkungen
(§ 27a StVZO)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 1673 - 1678;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Vorbemerkungen zur Herstellung des Formblatts "Verwertungsnachweis" (Muster 12)
1.
Allgemeines
1.1
Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter).
Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Formblatts enthält über die Zeile 1 folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt."
Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt."
Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt."
Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt."
1.2
(weggefallen)
2.
Format
Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in der Größe weder maschinenlesbar noch mit der Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Das Format DIN A 4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.
3.
Passergenauigkeit
Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für EDV-gestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen. Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll.
Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6 Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.
4.
Maschinenlesbarkeit
Die Formblätter sind maschinenlesbar (scannergerecht) zu gestalten. Deshalb sind die folgenden Gestaltungsempfehlungen zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut bei Standard-Scannern vorgesehen sind.
4.1
Farben
Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muß sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe gedruckt sein. Um bei Stapelverarbeitung im Scanner eine hundertprozentige Datenerfassung zu gewährleisten, ist bei Blatt 1 am Satzspiegel des Vordrucks am Kopf - jeweils rechts und links - ein Winkel schwarz zu drucken. Dieser Winkel garantiert bei einer Einzugverschiebung von 15 Grad die genaue Datenerfassung.
Bis auf die Ausfertigung "weiß" sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala) 1).

Verwertungsnachweis (Muster 12)
Blatt 1 (Ausfertigung für den Halter) rosa 100% Yellow und 85% Magenta
Blatt 2 (Ausfertigung für den Demontagebetrieb) altgold 100% Yellow und 45% Magenta
Blatt 3 (Ausfertigung für die Schredderanlage) blau 55% Magenta und 100% Cyan
Blatt 4 (Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle). weiß
4.2
Schriften
Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die optische Zeichenerkennung.
Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den o. g. Farben als sog. Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.
5.
Leimung
Wird eine Verleimung der Formblattsätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikroperforation erleichtern den Umgang mit den Formblättern.
6.
Papierqualität
Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/qm. Die jeweiligen Mittelblätter sind auf einem Papier mit 53 g/qm zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter sind zu drucken auf Papier mit 80 g/qm.
7.
(weggefallen)
----- 1)
Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL).
(... nicht darstellbares Formblatt des Musters 12, BGBl. I 1997, 1675 - 1676;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1100)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

...
2.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489),
mit folgenden Maßgaben:
(1)
Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
(2)
Zur Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4a sind auch Fahrlehrer berechtigt, die die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik besitzen.
(3)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse, einschließlich der Fahrerlaubnisse der Nationalen Volksarmee, bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung gültig, ausgenommen jedoch Fahrerlaubnisse der Klasse D.
(4)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse D bleiben bis zum 31. Dezember 1993 gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Verlängerung gemäß § 15f.
(5)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Personenbeförderungs-Erlaubnisscheine für die Personenbeförderung in Kraftomnibussen und Taxen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Verlängerung gemäß § 15f.
(6)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t und einem mitgeführten einachsigen Anhänger, bisherige Fahrerlaubnisse der Klasse BE jedoch nur zum Führen von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t hat.
(7)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen A, B, D und M berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5.
(8)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T berechtigen auch zum Führen von Krankenfahrstühlen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5).
(9)
Die Regelungen in den Nummern 6 bis 8 gelten auch für Fahrerlaubnisse, die den dort genannten Fahrerlaubnissen entsprechen.
(10)
Inhaber einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A - beschränkt auf Krafträder bis 150 ccm Hubraum - dürfen ab Vollendung des 18. Lebensjahres nur Krafträder der Klasse 1a und erst ab Vollendung des 20. Lebensjahres Krafträder der Klasse 1 führen.
(11)
Unbeschadet der Regelung nach Nummer 10 gelten abweichend von § 7 für die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnisse die Mindestaltersvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weiter.
(12)
Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.
(13)
Sehtests nach § 9a und Untersuchungen des Sehvermögens nach § 15e Abs. 1 Nr. 2a und § 15f Abs. 2 Nr. 1 können bis zum 31. Dezember 1991 auch von praktischen Ärzten, die über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, durchgeführt und bescheinigt werden.
(14)
Als Prüfungsfahrzeuge können bis zum 31. Dezember 1991 für die Klasse 1a auch vorhandene Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW und für die Klasse 1b vorhandene Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 150 ccm verwendet werden. Für diese Prüfungsfahrzeuge muß bis zu diesem Zeitpunkt keine Funkanlage zur Verfügung stehen.
(15)
Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 2 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 10 t und ohne Zweileitungsbremsanlage verwendet werden.
(16)
Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 3 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h verwendet werden.
(17)
Bei Anfragen an das Verkehrszentralregister wird das Fahrerlaubnisregister der Deutschen Demokratischen Republik einbezogen, um Auskünfte unter Beachtung der für das Verkehrszentralregister geltenden Vorschriften zu erteilen.
(18)
Für die Neuerteilung einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entzogenen Fahrerlaubnis gilt § 15c sinngemäß.
(19)
Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14a, 15l Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 und 8, Abschnitt D der Anlage IV.
(20)
§ 18 Abs. 1 und 4 gelten ab 1. März 1991.
(21)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(22)
Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(23)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(24)
Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden.
(25)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(26)
Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 21a.
(27)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.
(28)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis 31. Dezember 1990 zugeteilte oder ausgegebene Kennzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1993 verwendet werden. Insoweit dürfen noch nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe ausgefertigt und verwendet werden.
(29)
Die Verwendung der bisherigen Kennzeichen nach Nummer 28 ist nicht gestattet, wenn der Fahrzeughalter durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen aufgefordert worden ist, für sein Fahrzeug innerhalb einer festgesetzten Frist ein Kennzeichen nach § 23 zuteilen zu lassen, und der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachkommt.
(30)
Den Untersuchungen nach § 29 unterliegen auch solche Fahrzeuge, die noch kein eigenes Kennzeichen nach Art der Anlage V haben müssen.
(31)
Im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die noch nicht einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, müssen gemäß Aufruf durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen im Rahmen der zu beantragenden Zuteilung eines neuen Kennzeichens gemäß § 29 untersucht werden, und zwar bei jährlicher Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1991, bei zweijähriger Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1992.
(32)
Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Bremsensonderuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, ist diese Untersuchung vor der ersten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchzuführen, wobei die Bremsensonderuntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.
(33)
Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Zwischenuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, beginnt die Frist für die erste Zwischenuntersuchung an dem Tage zu laufen, an dem die erste Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.
(34)
§§ 29a bis 29d sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Als Versicherungsnachweis gilt bis 31. Dezember 1990 anstelle des Musters 6 die Dreifachkarte nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik.
(35)
Über die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358), zum 1. Januar 1991 abzuschließenden Haftpflichtversicherungen, die die Versicherungsverhältnisse gemäß dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik ablösen, ist vom Versicherer ein Nachweis nach Muster 6 zu § 29a auszustellen und dem Halter auszuhändigen. Der Halter hat diesen Nachweis an die für das betreffende Fahrzeug zuständige Zulassungsstelle weiterzuleiten.
(36)
§§ 29e, 29g und 29h sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Auf Antrag kann das Versicherungskennzeichen nach § 29e für das Verkehrsjahr 1991/1992 bereits für die Monate Januar und Februar 1991 ausgegeben werden mit der Wirkung, daß der Versicherungsnachweis auch für diese beiden Monate erbracht wird.
(37)
Die zu den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die höchstzulässigen Abmessungen und Achslasten erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis spätestens 30. Juni 1991.
(38)
Bei Fahrzeugen, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik einer Abgassonderuntersuchung unterzogen wurden, muß die erste Untersuchung nach § 47a spätestens ein Jahr nach der gemäß den Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Untersuchung vorgenommen werden.
(39)
Bei Fahrzeugen, die bislang einer Abgassonderuntersuchung nicht unterzogen wurden, ist die erste Untersuchung nach § 47a spätestens in dem Jahr und in dem Monat durchzuführen, der für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung nach § 29 maßgeblich ist.
(40)
Abweichend von § 47b gelten Anerkennungen nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik noch bis 30. Juni 1991.
(41)
§§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten für die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
(42)
§ 57a gilt für die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
(43)
Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über Bau, Betrieb und Ausrüstung bis 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin als vorschriftsmäßig, wenn sie
1.
spätestens bis zur nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29) den Bestimmungen des § 35a Abs. 7 bis 9 (soweit geeignete Verankerungen vorhanden sind), §§ 35g, 35h, 36 Abs. 2a Satz 2 und 3, § 41 Abs. 14 sowie §§ 53a und 54b entsprechen,
2.
spätestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56 Abs. 3, §§ 57a, 58 entsprechen,
3.
spätestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17 entsprechen.
(44)
Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material gilt als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Feuerlöscher gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35g und die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke und Warnleuchten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 53a Abs. 1 und 2.
(45)
Bereits im Verkehr befindliche sowie neu in den Verkehr kommende Fahrräder sind bis 31. Dezember 1992 mit Sicherungsmitteln gemäß § 67 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7 nachzurüsten.
(46)
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildeten Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Staatlichen Amtes für Technische Überwachung dürfen als Überwachungsorganisationen im Sinne von Abschnitt 7 der Anlage VIII anerkannt werden. Die Vorschriften in 7.2.2 bis 7.2.6, 7.3 und 7.5 sind entsprechend anzuwenden.
(47)
Abschnitt 7.7 der Anlage VIII ist auch auf den Träger der Technischen Prüfstelle in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzuwenden.

Teil 6