Abfindungserklärung

Abfindungserklärung

Lassen Sie sich nicht mit geringen Beträgen abspeisen. Einige Versicherer versuchen Geschädigten, auch wenn diese keine Mitschuld trifft, eine solche anzulasten, um die Haftungsquote für sich günstiger zu gestalten und so Geld zu sparen. Dafür lassen sich die Versichrer gerne Abfindungserklärungen unterzeichnen. Der Trick: Mit der Unterzeichnung erklärt man sich bereit, auf sämtliche weiteren ggf. eintretenden Schäden zu verzichten. Oftmals regulieren Versicherer auch den „eigentlichen“ Fahrzeugschaden, unterschlagen dem Geschädigten aber die Information, dass er ggf. auch noch weitere Positionen geltend machen kann. Daher sollten Sie sich umfassend über Ihre Rechte informieren. Weigert sich die Versicherung dennoch Ihre Schäden umfänglich zu regulieren, so hilft meist das Schreiben eines Anwaltes, damit sich die Versicherung eines besseren besinnt und auch noch den ausstehenden Schadensbetrag erstatten. Hilft auch das Schreiben den Rechanwaltes nicht, so wird sie dieser beraten können, ob es sich lohnt, noch die weiteren Schadenspositionen durchzusetzen und ob eine Klage gegen die Versicherung Sinn macht. Zumindest dann, wenn sie verkehrsrechtsschutzversichert sind, macht eine Klage oftmals Sinn, da Sie in diesen Fällen kein Prozeßrisiko trifft.

Insbesondere bei Personenschäden gilt nämlich: Lassen sie sich nicht mit geringen Beträgen abspeisen! Nicht selten bieten Versicherer unangemessen niedrige Abfindungen an und verbinden diese mit sog. Abfindungserklärungen, die der Verletzte unterschreiben soll. Wurde einmal eine solche Abfindungserklärung unterschrieben, so sind die Ansprüche des Verletzten im Regelfall erledigt. Der Verletzte kann dann keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung durchsetzen. Daher: Unterschreiben sie nie einfach eine solche Abfindungserklärung, auch wenn ihnen der angebotene Betrag zunächst hoch erscheint. Fragen sie einen Verkehrsrechtsanwalt. Dieser kann sie beraten und oftmals noch ein deutlich höheres Schmerzensgeld durchsetzen.

A-Verstoß
Abrechnung laut Gutachten