Alkoholauffälligkeit

Alkoholauffälligkeit

Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde aus den folgenden praxisrelevanten Gründen eine MPU anfordern:

-bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers
-Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
-bei hohem Aggressionspotential im Straßenverkehr
-bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung oder nach Entziehung aufgrund des Punktsystems
-Ersterwerb der Fahrerlaubnisse der Busklasse sowie bei Verlängerung dieser Klassen nach dem 50. Lebensjahr und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr
-Alkoholauffälligkeit
- Betäubungs- und Arzneimittelmißbrauch

Die Fahrerlaubnisbehörden sind gehalten ab einer im Urteil festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ein MPU-Gutachten anzuordnen. Daher ist bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit der Anordnung einer MPU bei Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins ab 1,6 Promille sicher zu rechnen.

Aktenzeichen
Anonyme Alkoholiker und MPU