Alkoholverbot für Fahranfänger
Alkoholverbot für Fahranfänger | |||
243 | In der Probezeit nach 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten | 24c Abs. 1, 2 | 250 € |