andere berauschende Mittel
andere berauschende Mittel
§ 316 StGB bestraft nicht nur denjenigen, der nach dem Konsum alkoholischer Getränke ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er nicht mehr in der Lage ist, ein solches zu führen. Das gleiche gilt für denjenigen, der andere berauschende Mittel zu sich genommen hat. Andere berauschende Mittel sind all diejenigen, deren Wirkungen des Alkohols vergleichbar sind und welche die intellektuelle und motorische Fähigkeiten und dass Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53, 356). Zu den anderen berauschenden Mitteln gehören grundsätzlich Drogen wie Haschisch, Heroin oder Kokain. Selbstverständlich auch andere Drogen wie LSD oder Extasy. Grundsätzlich fallen Medikamente nicht unter andere berauschende Mittel im Sinn des § 316 StGB.
Problematisch war bislang, ab welchem Wert ein Drogenkonsument, z. B. bei vorherigem Haschischkonsum, nicht mehr in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Gesicherte medizinisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse gab es dazu bislang nicht. In einer bemerkens-
werten Entscheidung des BGH wurde jedoch jetzt eine Untergrenze festgelegt. Wird ein Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr angehalten und weist er einen THC-Gehalt unter Grenzwert von unter 1 ng THC im Blut auf, so kann nicht gem. § 316 StGB bestraft werden. Es wird dann angenommen, dass bei diesem Wert keine negative Beeinflussung des Fahrers durch den Haschischkonsum erfolgen kann.
Grundsätzlich gilt die Regel, dass die Strafbarkeit gem. § 316 StGB bisher nur vorliegt, wenn der Drogenkonsument Fahrunsicherheiten im Straßenverkehr zeigt. Dieses muss der Richter ebenfalls festgestellt haben, um den Drogenkonsumenten gem. § 316 StGB verurteilen zu können. Sollten Sie wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluß Schwierigkeiten haben , so sollten Sie sich unverzüglich mit einem Fachanwalt für Strafrecht und/ oder Verkehrsrecht in Verbindung setzen.