Aussageverweigerungsrecht

Aussageverweigerungsrecht

Es ist durchaus verständlich, dass Beschuldigte in einer Vernehmung, Hausdurchsuchung, Festnahme oder anderen polizeilichen Maßnahmen nervös und unbedacht handeln. Schließlich befinden sich die meisten Mandanten das erstemal in einer solchen Situation und wissen daher nicht, was zu tun ist. Daher im folgenden ein paar Ratschläge, falls Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt werden:

1) Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!

2) Sie haben das Recht sich in jeder Situation (egal ob in der Untersuchungshaft, in Ihrer Wohnung, auf der Polizeiwache oder sonst wo) von einem Rechtsanwalt verteidigen zu lassen! Aus diesem Grund sollten Sie von Ihren Rechten umfänglich Gebrauch machen und sich möglichst frühzeitig einen auf Strafverteidigungen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen.Lassen Sie ein Strafverfahren gleich welcher Art nicht einfach laufen! Stecken Sie den Kopf nicht in den Sand! Nehmen Sie Ihr Strafverfahren nicht in die eigene Hand!

Der Beschuldigte ist nicht gezwungen an seiner Verurteilung zu seinem Nachteil mitzuwirken. Daher räumt ihm das Gesetz grundsätzlich das Recht ein, keinerlei aussagen machen zu müssen. Über dieses Recht ist er sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren zu belehren.

Beispiel:

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt dieser Rat mehr als im Strafrecht und im Verkehrsstrafrecht. Insbesondere wenn der Führerscheinverlust droht oder der Führerschein vorläufig entzogen wurde, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. § 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor:

„Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.“



Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen.

Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon ein Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen.

Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto „Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen.“ schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor Akteneinsicht nicht Stellung und lassen Sie sich fachanwaltlich vertreten.

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