Bedeutender Schaden

Bedeutender Schaden

Ein Entzug des Führerscheines kann nur dann erfolgen, wenn eine Fahrerflucht begangen worden ist und bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Daher ergeben sich zur Sicherung des Führerscheines Ansätze:
Gerade bei der Frage des bedeutenden Wertes kann oftmals angesetzt werden. Als Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis 1.500 € von einem nicht bedeutenden Schaden ausgegangen werden. Kann das Gericht keine Gefährdung fremder Sachen von bedeutenden Werten feststellen, so kann es regelmäßig den Führerschein nicht entziehen.

Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher einiges erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe beim Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann auch mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen werden und so versucht werden, die Angabe der Schadenshöhe gegenüber der Staatsanwaltschaft z. B. durch Eigenleistungen zu reduzieren. Auch bei der Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B. Verkehrseinrichtungen wie Schildern, Ampeln, Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der Sache unter den Grenzwert von 1.300 € zu drücken. Ggf. kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt. Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein. Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt war, so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier letztendlich hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden kann.





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"Bagatellunfälle"
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