Beibringungspflicht bei einer MPU

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Beibringungspflicht bei einer MPU

Grundsätzlich gibt es zwei Wege, auf denen von Ihnen eine MPU angefordert werden kann.

1. Weg: Hat die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Umständen erlangt, die die Beibringung einer MPU erfordern, werden Sie von der Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben und aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ein MPU-Gutachten vorzulegen.

2. Weg: Wurde Ihnen der Führerschein durch ein Gerichtsurteil entzogen, z.B. weil Sie wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden sind, so ist Ihre Fahrerlaubnis erloschen. In dem Gerichtsurteil wurde dann regelmäßig ausgesprochen: „Der Führerschein wird entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen vor Ablauf noch weiterer ... Monate keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Folge des Urteils, soweit es rechtkräftig geworden ist, ist folgende: Ihre Fahrerlaubnis ist vollständig erloschen. Sie müssen einen neuen Führerschein bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Wurde im Urteil dann zum Beispiel ausgesprochen, dass Sie wegen mehrfacher Trunkenheitsfahrt verurteilt worden sind oder dass Sie bei der Trunkenheitsfahrt mehr als 1,6 Promille aufgewiesen haben, so liegt ein Grund vor, der die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, von Ihnen vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine MPU abzuverlangen. Dann kann die Erteilung der neuen Fahrerlaubnis von einem positiven MPU-Gutachten abhängig gemacht werden.

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