Fahreignungsgutachten
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Bußgeldverfahren verursachen regelmäßig 500 bis 800 € Rechtsanwaltskosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten und ggf. teure Gutachterkosten an. Nicht selten müssen in der Praxis zweifelhafte Bußgelder oder Urteile akzeptiert werden, weil der nicht rechtschutzversicherte Beschuldigte das Kostenrisiko von ggf. mehrern tausend Euro scheut. Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Bußgeld- und Verkehrsstraf- und Zivilverfahren rund um das Thema Auto und Verkehr sämtliche Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich für wenig Geld im Jahr rechtschutzversichern. Vvergleichen Sie jetzt und fahren Sie ab sofort mit einem besseren Gefühl! (Bitte hier klicken!)
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Fahreignungsgutachten
Haben Sie an einem verkehrs-psychologischen Beratungskurs bereits teilgenommen? Egal ob Sie daran teilgenommen haben oder nicht, in beiden Fällen droht Ihnen bei einem dritten A- Verstoß bzw. bei noch zwei weiteren B-Verstößen der Entzug der Fahrerlaubnis. Das Gesetz sieht vor, das bei einem dritten A- Verstoß bzw. bei noch zwei weiteren B-Verstößen nach Ablauf der gesetzten Teilnahmefrist die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate zu entziehen ist. Sie haben der Führerscheinbehörde Ihren Führerschein auszuhändigen. Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum der Aushändigung des Führerscheins an die Fahrerlaubnisbehörde. Die Probezeit ruht während des Entzuges der Fahrerlaubnis.
Bei der Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis wird von Ihnen ein sog. Fahreignungs-Gutachten verlangt werden, in dem insbesondere Ihre Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter die Lupe genommen werden wird. Fällt das Fahreignungs-Gutachten positiv aus und sollte Ihnen dann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden, so verlängert sich die Probezeit - zusätzlich zur Restprobezeit - um zwei Jahre. Das bedeutet folgendes: Sie haben Ihren Führerschein am 31.12.2005 erlangt. Ihre Probezeit hätte demnach eigentlich am 31.12.2007 geendet. Da Ihnen aber nach drei A-Verstößen der Führerschein am 31.03.2006 entzogen wurde, ruht die Probezeit bis zum 31.06.2006. Die drei Monate, in denen die Probezeit ruht, werden nicht mitgerechnet. Da sich Ihre Probezeit zudem noch um zwei Jahre verlängert hat, endet Ihre Probezeit erst 31.03.2010. Na, Herzlichen Glückwunsch!