Fahrerflucht bei Parkremplern

Fahrerflucht bei Parkremplern

§ 142 Abs. 4 StGB besagt:

Das Gericht mildert in den Fällen [...] die Strafe oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Dies bedeutet, dass für denjenigen, der außerhalb des fließenden Verkehrs einen Sachschaden verursacht hat, eine „Goldene Brücke“ gebaut wird. Ermöglicht der Fahrer in diesen Fällen freiwillig die Feststellungen nachträglich, dann kann das Gericht die Strafe mildern oder von der Strafe ganz absehen. In den Fällen, in denen die Feststellungen nachträglich ermöglicht werden, in denen sich der Täter also nachträglich stellt, wird man in der Regel mit der Staatsanwaltschaft auch über eine Einstellung des Verfahrens zur Not, je nach Schaden und konkretem Ablauf, auch mit einer Auflage, sprechen können. Man sollte in diesen Fällen eine Einstellung des Verfahrens anregen.

Wer Kann in den Genuss dieser „Goldenen Brücke“ kommen? Grundsätzlich setzt der Weg der „Goldenen Brücke“ folgendes voraus:

Schaden außerhalb des fließenden Verkehrs. Typischer Fall: ParkplatzschädenAusschließlich nicht bedeutender Sachschaden. Als Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis 1.500 € von einem nicht bedeutenden Schaden ausgegangen werden.Freiwillige nachträgliche Feststellung innerhalb von 24 Stunden
Zur freiwilligen nachträglichen Feststellung besagt § 142 Abs. 3 StGB:

„Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (also regelmäßig z.B. dem Fahrzeughalter oder –eigentümer) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.





Noch mehr fundierte Informationen finden Sie hier!

Fahrerflucht
Fahrverbot