Fahrzeugbeleuchtung

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73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 49 Abs. 1 Nr. 17 10 €
73.1 - mit Gefährdung 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 15 €
73.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a 49 Abs. 1 Nr. 17 10 €
74.1 - mit Gefährdung 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 15 €
74.2 - mit Sachbeschädigung   35 €
75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 17 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 17 25 €
75.1 - mit Sachbeschädigung 17 Abs. 3 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 35 €
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 17 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 17 40 €
77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht 17 Abs. 4 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 17 20 €
77.1 - mit Sachbeschädigung 17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 35 €

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