Fahrzeugkauf

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Fahrzeugkauf

Die Frage, welche Rechte Ihnen als Käufer eines Fahrzeuges gegenüber dem Verkäufer zustehen, richtet sich nach den §§ 433 ff. BGB. Sie haben gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich nur Gewährleistungsrechte, wenn das von Ihnen gekaufte Fahrzeug einen Mangel im Sinn des § 434 BGB aufweist. Die Regelungen der §§ 434 ff. BGB gelten zunächst einmal für Gebraucht- wie für Neufahrzeuge gleichermaßen. Es gibt bei Gebraucht- wie für Neufahrzeugkäufen im Detail Unterschiede. Diese werden wir Ihnen an den entsprechenden Stellen aufzeigen. Die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, stellt sich sowohl bei Gebraucht- wie auch bei Neufahrzeugen. Dreh- und Angelpunkt bei den meisten Fahrzeugkäufen ist daher die Frage, wann ein Mangel am Fahrzeug vorliegt.

§ 434 BGB beschreibt abstrakt, wann ein Mangel an dem von Ihnen gekauften Fahrzeug vorliegt. § 434 BGB besagt zu den Mängeln:

„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonstwenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“

Diese recht abstrakte Definition etwaiger Mängel ist zunächst wenig hilfreich. Nicht selten ist die Abgrenzung zwischen einem Mangel im Sinn des BGB und einer altersbedingten Abnutzung sehr schwierig und teils nur durch einen Sachverständigengutachten zu klären.

Es ist bei jedem Mangel zunächst zu klären, ob dies ein Mangel am Fahrzeug darstellt, welcher dem Käufer einen Gewährleistungsanspruch zugesteht. Im Grundsatz kann jedoch die Regel aufgestellt werden, dass ein Kfz nur dann frei von Mängeln ist, wenn es keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung (TÜV, AU) hindern sowie die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.

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"Fahrzeug" im Sinne des StGB
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