Fiktive Schadensabrechnung
Fiktive Schadensabrechnung
Wollen Sie ihr Fahrzeug noch oder gar nicht reparieren lassen, so können Sie den Schaden auch „fiktiv“ abrechnen lassen. Das bedeutet, dass der Schaden dann nach dem vorliegenden Schadensgutachten bzw. nach dem Kostenvoranschlag abgerechnet. wird. In einem solchen Fall wird Ihnen die Mehrwertsteuer aber nicht erstattet. Dies liegt daran, weil § 249 BGB nunmehr bestimmt, dass Mehrwertsteuer als Schaden grundsätzlich nur dann erstattungsfähig ist, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Da Sie ihr Fahrzeug noch nicht haben reparieren haben lassen, ist ihnen auch noch keine Mehrwertsteuer angefallen mit der Folge, dass Sie diese auch zunächst nicht ersetzt verlangen können. Sollten Sie aber nach der fiktiven Abrechnung Ihr Fahrzeug doch noch reparieren lassen, so können Sie die dann tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer nachträglich noch einfordern.