Gutachterkosten
Gutachterkosten
Sobald der geschätzte Schaden über 1.000,00 € liegt, dürfen Sie einen Gutachter damit beauftragen, den Schaden schätzen. Die Gutachterkosten stellen grundsätzlich erstattungsfähige Kosten dar. Liegt der voraussichtliche Schaden unter 1.000,00 €, so muß die Versicherung die Gutachterkosten nicht mehr tragen, da dann gesagt wird, dass ein Gutachten unverhältnismäßig ist und ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte. Liegt somit voraussichtlich ein Schaden unter 1.000,00 € vor, so dürfen Sie nur ein Kostenvoranschlag einholen, falls Sie nicht Gefahr laufen wollen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung sich weigert die Gutachterkosten zu tragen und Sie auf den Gutachterkosten hängen bleiben. Liegt der Schaden aber geschätzt über 1.000,00 € so sollten Sie einen Gutachter Ihrer Wahl mit der Schadensbegutachtung beauftragen und das Gutachten an die Versicherung senden. Selbst falls Sie Ihr Fahrzeug im Anschluß reparieren lassen, haben Sie das recht zuvor ein Gutachten einzuholen. Die Kosten hierfür hat dann ebenfalls die Versicherung zu tragen. Ein Gutachten macht insoweit auch bei einer Reparatur Sinn, da Sie durch das Gutachten darüber informiert werden, ob sich eine Reparatur noch lohnt oder ob ein wirtschaftlicher oder ein sonstiger Totalschaden vorliegt. Zudem haben Sie grundsätzlich das Recht auch im Fall einer Reparatur laut Gutachten abzurechnen, falls dieses der Summe nach höher ausfällt.
Vergleichen Sie daher Reparaturrechnung und Gutachten miteinander und reichen Sie die Reparaturrechnung nur mit ein, wenn diese höher ausfällt als das Gutachten. Liegt der Betrag im Gutachten höher, so reichen Sie bitte nur das Gutachten mit ein. Falls Sie nämlich auch die Rechnung mit einreichen, müssen Sie sich von der Versicherung ggf. vorhalten lassen, dass das Gutachten zu hoch ausgefallen sei, da die tatsächliche Reparatur doch schließlich kostengünstiger ausführbar war.
Bitte beachten Sie: Lassen Sie den Schaden nicht von einem Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung begutachten. Es leuchtet ein, dass Gutachter, deren Arbeit- bzw. Auftraggeber ja schließlich die Versicherung ist, den Schaden eher versuchen gering zu halten. Ist beispielsweise ein Kotflügel verbeult, so könnte dieser ausgebeult oder komplett erneuert werden. Es bleibt zu befürchten, dass sich die Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Zweifelsfall eher für die günstigere und nicht unbedingt für die geschädigtenfreundlichste Variante entscheiden werden. Sie haben aber ein Recht auf einen unabhängigen oder sogar geschädigtenfreundlichen Gutachter. Nutzen Sie dieses Recht. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann Ihnen die Inanspruchnahme eines unabhängigen Gutachters nicht verweigern!