Haftpflichtversicherung (Allgemein)
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Bußgeldverfahren verursachen regelmäßig 500 bis 800 € Rechtsanwaltskosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten und ggf. teure Gutachterkosten an. Nicht selten müssen in der Praxis zweifelhafte Bußgelder oder Urteile akzeptiert werden, weil der nicht rechtschutzversicherte Beschuldigte das Kostenrisiko von ggf. mehrern tausend Euro scheut. Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Bußgeld- und Verkehrsstraf- und Zivilverfahren rund um das Thema Auto und Verkehr sämtliche Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich für wenig Geld im Jahr rechtschutzversichern. Vvergleichen Sie jetzt und fahren Sie ab sofort mit einem besseren Gefühl! (Bitte hier klicken!)
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Haftpflichtversicherung (Allgemein)
Gemäß § 7 StVG gilt bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs für den Halter die sog. Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung besagt, dass der Halter für einen Schaden, der durch das auf ihn zugelassenen Fahrzeug verursacht wird, grundsätzlich haften kann. Dies grundsätzlich unabhängig davon, ob ihn oder den Fahrer seines Fahrzeuges ein Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit) vorwerfbar ist oder nicht. Das heißt: Den Halter eines Fahrzeuges trifft grundsätzlich eine Haftung für die Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Fahrzeugs verursacht wurden, und dies zunächst unabhängig davon, ob den Halter kein Verschulden trifft.
Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass der durch ein Kraftfahrzeug Geschädigte seine Ansprüche auch realisieren kann. Aus diesem Grund wurde die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs für den Halter aufgestellt.
Beachten Sie: Derjenige, der ein Fahrzeug führt oder dessen Gebrauch gestattet, obwohl die für das Fahrzeug vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, macht sich ggf. gem. § 6 PflVersG wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz strafbar. Das Fahren oder Zulassen des Fahrens ohne Versicherungsschutz kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.
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