Haushaltsführungsschaden

Haushaltsführungsschaden

Sofern sie durch einen Unfall eine gewisse Zeit arbeitsunfähig gewesen sind, haben sie dem Grunde nach auch einen Anspruch die Erstattung eines sog. Haushaltsführungsschadens. Angenommen sie sind Hausfrau und haben zwei Kinder. Da die Haushaltstätigkeit selbstverständlich ebenfalls einen messbaren Wert aufweist und dieser Ihnen nunmehr entgangen ist, können sie den Haushaltsführungsschaden erstattet verlangen. Der Haushaltsführungsschaden richtet sich dabei maßgeblich danach, in welche soziale Schicht ihr Haushalt einzustufen ist, wie lange sie unfähig waren, den Haushalt zu führen, wie aufwendig die Haushaltsführung ist und für wie viele Personen sie einen Haushalt geführt haben. Soweit sie sich für die Zeit der Haushaltsführungsunfähigkeit eine Hilfskraft einstellen mussten, können sie diese Kosten grundsätzlich geltend machen. Haben sie auf eine Haushaltshilfe verzichtet, z.B. weil Ihnen Ihre Mutter geholfen hat, so können sie einen fiktiven Haushaltsführungsschaden geltend machen. Hier ist als fiktiver Schaden die Kosten einer Hilfskraft anzusetzen.



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