Kenntnis vom Mangel

Kenntnis vom Mangel

Kennt der Käufer beim Kauf eines Kfz einen Mangel, so kann er später daraus selbstverständlich keine Rechte gegenüber dem Verkäufer herleiten. § 442 BGB besagt insofern:

„Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.“

Wußten Sie daher, dass der Wagen einen Unfall hatte, so können Sie später selbstverständlich nicht Minderung des Kaufpreises verlangen, mit der Begründung, dass das Fahrzeug einen Unfall hatte.

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Kurzzeitkennzeichen
Die Kenntnis des Schadens