Liegenbleiben von Fahrzeugen
Liegenbleiben von Fahrzeugen
Liegenbleiben von Fahrzeugen | |||
66 | Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen | 15, auch i.V.m. 17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 | 40 € |