Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und B
Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und B
Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen | |||
168 | Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt | 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften | 10 € |
168a | Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen | 75 Nr. 4 | 10 € |