Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse    
91 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts 20 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 15 €
92 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast    
92.1 behindert 20 Abs. 2 Satz 2, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
92.2 gefährdet 20 Abs. 2 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11,auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt
93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt 20 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 €
94 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht 20 Abs. 4 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 15 €
95 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast    
95.1 behindert 20 Abs. 4 Satz 3, 4 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
95.2 gefährdet 20 Abs. 4 Satz 1, 4 20 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b 50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht 20 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 5 €
96.1 - mit Gefährdung 20 Abs. 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b 20 €
96.2 - mit Sachbeschädigung   30 €

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