Pflichten von Kraftfahrzeugführern bei Unfall
Pflichten von Kraftfahrzeugführern bei Unfall
Als Kraftfahrzeugführer kann man sehr schnell mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt geraten. Das Strafgesetzbuch sieht sogenannte Verkehrsstraftaten vor, die gewisse Verhaltensweisen im Straßenverkehr unter Strafe stellen. Sobald ein solcher Verkehrsstraftatbestand von einem Kraftfahrzeugführer verwirklicht worden ist, kommen Geldstrafen und Freiheitsstrafen in Betracht. Insbesondere aber sieht § 69 des Strafgesetzbuches ebenfalls vor, dass bei Verkehrsstraftaten ganz regelmäßig auch der Führerschein zu entziehen ist. Als eine dieser Verkehrsstraftaten ist die Unfallflucht zu nennen. § 142 des Strafgesetzbuch benennt, ab wann der Tatbestand der Unfallflucht vorliegt. Grundsätzlich bedroht die Vorschrift des § 142 StGB denjenigen Kraftfahrzeugführer mit Geld- oder Freiheitsstrafen, der sich als tatsächlicher, aber auch als möglicher, Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt und auch nicht nachträglich die Feststellung seiner Person als Unfallbeteiligter ermöglicht hat. Zur Veranschaulichung soll an dieser Stelle ein Beispielsfall gebildet werden.
Beispielsfall: Autofahrer A fährt mit seinem Fahrzeug abends die Straße in seinem Wohngebiet entlang. Es kommt ihm eine Fahrzeug entgegen, so dass Autofahrer A sich weit nach rechts auf der Fahrbahn orientieren muss. Dabei gerät er mit seinem Fahrzeug an ein abgestelltes Auto und fährt den Außenspiegel des Fahrzeugs ab. A bemerkt dies, steigt kurz aus, sieht den Rückspiegel beschädigt am Fahrzeug hängen. A schaut sich ein- zweimal um, kann dabei aber keinen Augenzeugen ausmachen. Darauf hin setzt sich A wieder in sein Fahrzeug und fährt weg. Auch in der Folgezeit meldet sich A weder beim Geschädigten noch bei einer Polizeidienststelle.
§ 142 des Strafgesetzbuches stellt grundsätzlich das Verhalten eines Unfallbeteiligten unter Strafe, der versucht die Feststellung der Tatsache seiner Unfallbeteiligung zu verhindern. Es ist die nicht zuletzt durch § 142 Strafgesetzbuch normierte grundlegende Pflicht eines Unfallbeteiligten, die erforderlichen Ermittlungen in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu ermöglichen (BGH StR 8, 265). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dies grundsätzlich durch drei Arten geschehen. Entweder kann der Unfallbeteiligte direkt am Unfallort verbleiben und so die Feststellung seiner Personalien gewährleisten. Dies wird wohl der Regelfall sein und ist in jedem Fall dringend anzuraten. Sollte sich der Unfallbeteiligte jedoch aus welchen Gründen auch immer vom Unfallort entfernt haben, so kann er seiner Pflicht zur Feststellung der Tatsache seiner Unfallbeteiligung durch unverzügliches Nachholen gerecht werden. Die Feststellung der Tatsache seiner Unfallbeteiligung kann der Unfallbeteiligte dann letztendlich auch durch das unverzügliche Melden bei dem Geschädigten oder bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle bewerkstelligen. Kommt der tatsächliche, oder auch nur vermeintliche Unfallbeteiligte dieser Feststellungspflicht nach, so greift der Tatbestand des § 142 des Strafgesetzbuches, also der Unfallflucht, nicht.
Praxistipp: In jedem Fall ist dringend anzuraten, bei einem Unfall direkt am Unfallort zu verbleiben und so die Feststellung der Unfallbeteiligung zu gewährleisten. Sollte dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, so sollte gewährleistet werden, das nachher nicht dennoch der Vorwurf aufkommt, man habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Im Beispielsfall hätte A somit zum Beispiel nach Hause fahren dürfen, wenn er eine angemessene Zeit gewartet hätte und danach unverzüglich der Polizei mitgeteilt, dass er mit seinem Fahrzeug den Außenspiegel des abgestellten Pkws beschädigt hat.
Letztendlich stellt § 142 StGB folgende Pflichten für jeden Unfallbeteiligten auf:
Jeder Unfallbeteiligte hat persönlich unter Angabe seiner Unfallbeteiligung mit dem benutzten Fahrzeug am Unfallort anwesend zu bleiben bis die erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind oder die Wartefrist verstrichen ist. Soweit sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt hat, muss er gewährleisten, dass die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich getroffen werden können.