Punkteabbau

Punkteabbau

Sie haben die Möglichkeit durch die Ergreifung der richtigen Maßnahmen bis zu vier Punkte abzubauen! Sie wissen, wie schnell es zu Punkte kommen kann. Schon geringe Verkehrsverstöße werden mit drei oder mehr Punkten geahndet.

Damit Sie nicht in Gefahr geraten, wegen zu vieler Punkte in Schwierigkeiten zu geraten. Gerade wenn eine Führerscheinmaßnahme droht, lohnt sich oft ein freiwilliger Punkteabbau. Sie haben dabei folgende Chancen, Punkte abzubauen:



Punkteabbau vor Erreichen der 14 Punkte-Grenze:


Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten (also bis einschließlich 13 Punkten) an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen.

Beispiel 7 Punkte: A nimmt bei einem Punktestand von 7 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legt innerhalb von drei Monaten die Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor. Es werden 4 Punkte abgezogen. A hat nun noch 3 Punkte auf seinem Punktekonto.

Beachten Sie: Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.

Beispiel 9 Punkte: A nimmt bei einem Punktestand von 10 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legt innerhalb von drei Monaten die Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor. Es werden 2 Punkte abgezogen. A hat nun noch 8 Punkte auf seinem Punktekonto.

Beachten Sie: Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.



Punkteabbau nach Erreichen der 14 Punkte-Grenze bis 17 Punkte:


Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er als Inhaber eines Führerscheines auf Probe an einer verkehrspsychologischen Beratung im Sinn des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 teilnimmt.

Das bedeutet im Klartext: Bei 14 bis 17 Punkte, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Mit der Absolvierung des Aufbauseminars allein erfolgt bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten noch kein Punktabzug! erst die erfolgreiche Absolvierung einer verkehrspsychologischen Beratung und der Nachweis darüber führen dann zu einem Punkteabbau von zwei Punkten.

Beachten Sie: Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.

Beispielsfall: A hat 15 Punkte erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde gibt ihm auf an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Dies tut A. Damit ist A seiner Verpflichtung an einem Aufbauseminar teilzunehmen nachgekommen. Ein Punkteabbau erfolgt jedoch noch nicht! Erst wenn A zusätzlich noch eine verkehrspsychologischen Beratung absolviert und darüber eine entsprechende Bescheinigung vorlegt, werden zwei Punkte abgezogen.


Punkteabbau nach Erreichen der 18 Punkte-Grenze:


Werden 18 Punkte erreicht, so wird der Führerschein entzogen. Sind 18 Punkte rechtskräftig festgestellt worden, dann kann kein Punkteabbau mehr erfolgen. Ist die Entscheidung, die zum Erreichen der 18 Punkte führt aber noch nicht, rechtskräftig, dann muss geprüft werden, ob ein Punkteabbau noch möglich ist. Bitte wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht!





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Punkte bei Führerscheinen auf Probe:
Pkw sowie andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässig