Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für ei

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Bußgeldverfahren verursachen regelmäßig 500 bis 800 € Rechtsanwaltskosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten und ggf. teure Gutachterkosten an. Nicht selten müssen in der Praxis zweifelhafte Bußgelder oder Urteile akzeptiert werden, weil der nicht rechtschutzversicherte Beschuldigte das Kostenrisiko von ggf. mehrern tausend Euro scheut. Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Bußgeld- und Verkehrsstraf- und Zivilverfahren rund um das Thema Auto und Verkehr sämtliche Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich für wenig Geld im Jahr rechtschutzversichern. Vvergleichen Sie jetzt und fahren Sie ab sofort mit einem besseren Gefühl! (Bitte hier klicken!)

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Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für ei

Von Beschuldigten werden immer wieder Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe gem. §§ 32, 34 oder 35 StGB herangezogen, um ggf. eine Bestrafung gem. § 316 StGB zu umgehen. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird jedoch ein solcher Einwand greifen können. Das OLG Hamm (VRS 20, 232) hat in einer Entscheidung ausgesprochen, dass solche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nur durchgreifen können, wenn eine Trunkenheitsfahrt das einzig in Frage kommende oder sicherste Rettungsmittel für eine verunfallte Person war. Kann dies dargelegt werden, so könnte eine Ausnahme vorliegen. Diese Entscheidung zeigt jedoch auch, dass in aller Regel solche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nicht durchgreifen werden.

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