Reparatur, erfolglose Nachbesserung

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Was für Rechte habe ich, wenn die Werkstatt, in der ich das Fahrzeug habe reparieren lassen, den Mangel nicht beheben kann?

Spätestens nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Reparaturkosten zu mindern. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so kann er grundsätzlich den gezahlten Werklohn zurückverlangen. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag müsste der Kunde jedoch seinerseits das wieder herausgeben, was er durch die Reparatur erlangt hat. Dieses können zum Beispiel im Fall der Reparatur von Bremsen die Bremsscheiben sein.

Will der Kunde vom Vertrag nicht zurücktreten, so kann er den Reparaturpreis angemessen mindern. Wie hoch dieser Minderungsbetrag letztendlich ausfällt, ist zur Not in einem gerichtlichen Verfahren von einem Sachverständigen zu ermitteln. Um ein gerichtliches Verfahren zu umgehen, bietet es sich gegebenenfalls an, selbst mit dem Werkstattinhaber Kontakt aufzunehmen und sich gegebenenfalls auf einen Minderungsbetrag einvernehmlich zu verständigen.

Sollte sich keine Einigung erzielen lassen, so können die Kunden vor der Einschaltung des Gerichts auch ein sogenanntes Schiedsstellenverfahren beantragen. Das Kfz- Handwerk hat solche Schiedsstellen eingerichtet. Die Schiedsstellen können bei Bedarf vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe benannt werden.

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