Strafbefehl

Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage in Form einer Anklageschrift bzw. in Form eines Strafbefehls bei dem Gericht erheben. Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt. Mit dem Strafbefehl wird die Strafe und ggf. der Entzug des Führerscheins angeordnet. Der Strafbefehl ergeht ohne eine Hauptverhandlung vor Gericht. Der Strafbefehl ist folglich die Möglichkeit für Staatsanwaltschaft, Gericht und Beschuldigten, das Verfahren im kleinen Dienstweg, nämlich nur schriftlich, zu beenden. Ein Strafbefehl ist nur bei nicht gravierenden Straftaten gesetzlich möglich und vorgesehen. Der Beschuldigte hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Legt er gegen den Strafbefehl Einspruch ein, so kommt es dann regelmäßig zu einem Gerichtstermin, in dem darüber befunden wird, ob nunmehr eine Straftat vorliegt oder nicht. Wenn der Beschuldigte den Strafbefehl aber akzeptiert, so kann er ihn entweder ausdrücklich akzeptieren oder die Frist für die Einspruchseinlegung einfach verstreichen lassen. Mit Ablauf der Einspruchsfrist wird der Strafbefehl dann rechtskräftig und steht einem normalen strafrechtlichen Urteil gleich. Aus dem Strafbefehl kann folglich ohne Weiteres als rechtskräftiger Titel vollstreckt werden.



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