Tödliche Unfälle:
Tödliche Unfälle:
Im Straßenverkehr sterben pro Jahr immer noch mehrer Tausend Menschen. Selbstverständlich sind Unfälle mit Toten stets am belastendsten für alle Unfallbeteiligten. Zudem werden auch Angehörige und Freunde des Unfalltoten meist stark emotional berührt.
Im Fall eines Unfalles mit einem Toten können von den Angehörigen, den Erben des Unfalltoten, gegen den Unfallverursacher abgeleitete und originäre, also eigene, Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend gemacht werden. In erster Linie sind das auf die Erben nach dem Todeseintritt übergeleitete Ansprüche des Verstorbenen auf Schadensersatz z.B. für Schmerzen zwischen Unfall und Todeseintritt. Zu dem können die Erben auch alle weiteren Ansprüche z.B. für das beschädigte Fahrzeug im eigenen Namen gegen den Unfallverursacher bzw. gegenüber dessen Haftpflichtversicherung durchsetzen. Auch bei tödlichen Unfällen gibt es einige Besonderheiten für die Unfallbeteiligten zu beachten, die wir Ihnen im folgenden aufführen:
zivilrechtlich:
Zum einen gewährt § 844 BGB besondere Ansprüche falls eine angehörige Person bei einem Verkehrsunfall getötet wurde. § 844 BGB bestimmt insoweit:
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
Zum einen können Sie somit gegen den Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung die Beerdigungskosten geltend machen.
Zum anderen haben Sie aber ggf. auch einen Anspruch auf Zahlung des entgangenen Unterhaltes. Angenommen der durch den Unfall getötete war Vater eines Sohnes, so hätte dieser gegen den Schädiger ggf. einen Anspruch auf Zahlung eines durch den Tod seines unterhaltsverpflichteten Vaters entgangenen Unterhaltes.
Der Unterhaltsanspruch endet selbstverständlich dann, wenn auch die Unterhaltspflicht des Getöteten mutmaßlich geendet hätte. Bei einem Vater wäre das Ende der Unterhaltspflicht wohl spätestens mit dem Ende der Ausbildung seines Kindes anzunehmen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist der Schädiger zum Unterhalt verpflichtet.
strafrechtlich:
Wurde durch den Unfall ein Mensch getötet, so wird von Amts wegen gegen den Unfallverursacher wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB ermittelt. Kann dem Unfallverursacher vorgeworfen werden, dass durch sein fahrlässiges Verhalten, z.B. Suche von Gegenständen im Fußraum während der Fahrt, ein Mensch getötet wurde, so wird er ggf. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden.
§ 222 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.