Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge    
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl 31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3  
189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen   90 €
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, 31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3  
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 5 Nr. 3  
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 €
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3  
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 €

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