Verjährung:
Verjährung:
Die Verjährung beträgt im Regelfall zwei Jahre. Nach Ablauf der Verjährung kann der Verkäufer die Ansprüche aus Mängelgewährleistungsrechten ablehnen. Er kann die „Einrede der Verjährung“ erheben.
Die Verjährung beginnt mit Übergabe der Sache. Übergabe wird regelmäßig der Termin sein, an dem Sie tatsächlich über den Wagen verfügen können, z.B. indem man Ihnen die Schlüssel aushändigt.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die Verjährung zu reduzieren. Gewerbliche Verkäufer werden regelmäßig die Niederlassung ??? nicht vollständig ausschließen können. Um das Gewährleistungsrisiko möglichst gering zu halten, vereinbaren gewerbliche Verkäufer regelmäßig, dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungsmängel auf ein Jahr reduziert wird. Dies ist gesetzlich zulässig und wird in den üblichen AGB von Gebrauchtwagenverkäufern auch verwendet.
Bei einem Neuwagenkauf ist es einem gewerblichen Verkäufer hingegen nicht möglich, die Verjährung zu verkürzen. Für neue Fahrzeuge verbleibt es folglich bei der 2-jährigen Verjährungsfrist.
Droht ein Anspruch zu verjähren, so sollten Sie unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Verjährung zu unterbrechen. So kann z. B. erreicht werden, mit der Gegenseite in Verhandlung zu kommen. Hierdurch wird die Verjährung unterbrochen.
Zur Unterbrechung der Verjährung ist auch eine Klageerhebung möglich. Mit einem Rechtsanwalt ist es möglich, innerhalb von wenigen Stunden zu erreichen, dass eine Verjährungsfrist unterbrochen wird.
Sie sollten in jedem Fall ein Auge auf Verjährungsfristen haben, da ansonsten der vollständige Verlust Ihres Anspruches droht, selbst dann, wenn dieser dem Grunde nach gerechtfertigt wäre.
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Schadensmeldung
Haben Sie die gegnerische Haftpflichtversicherung herausgefunden, so sollten Sie ihren Schaden bei der Versicherung anmelden. Dies können Sie auf zwei Wegen tun:
Zum einen können Sie abwarten. Hat der Gechädigte den Unfall seiner Haftpflichtversicherung gemeldet, so wird sich diese mit Ihnen direkt in Verbindung setzen. Es wird Ihnen ein Fragebogen zugesandt werden, in dem Sie angeben müssen, wie sich der Unfall ereignet hat und welche Schäden Ihnen entstanden sind. Zudem werden Ihre Daten abgefragt. Sollte sich die Versicherung nicht bei Ihnen gemeldet haben oder möchten Sie die Meldung der Versicherung nicht abwarten, so können Sie sich auch direkt an die gegnerische Versicherung wenden und den Schaden anmelden. Nennen Sie hierfür die Versicherungsnummer, das Kfz- Kennzeichen und wenn Sie diesen wissen, auch den Namen und die Adresse des Schädigers und/oder des Halters, Ort und Datum des Unfall, damit die Versicherung den Schadensfall zuordnen kann. Führen Sie dann auf, wie und unter welchen Umständen sich der Unfall aus Ihrer Sicht ereignet hat. Geben Sie am Ende des Schreibens Ihre Schäden an. Soweit Sie diese schon beziffern können, können Sie auch schon die Schadenshöhe angeben. Sollten Sie dazu noch nicht in der Lage sein, so können Sie die Schäden auch zunächst dem Grunde nach angeben und sich dann nochmal an die Versicherung wenden, sobald Sie den Schaden beziffern können.