Versicherungsschutz:

Versicherungsschutz:

Im Falle einer Fahrerflucht müssen Sie zudem damit rechnen, dass Sie durch die Fahrerflucht ggf. die Feststellungen zum Unfallhergang vereitelt haben. In diesem Fall kann es sein, dass Ihnen von der Versicherung vorgeworfen wird, Sie hätten eine Obliegenheit des Versicherungsvertrages verletzt.

Im Falle einer Fahrerflucht kann sich daher die Versicherung auf den Standpunkt stellen, dass sie ganz oder teilweise die Regulierung des Unfallschadens Ihnen gegenüber im Rahmen einer Kaskoversicherung verweigert.



Im Rahmen der Haftpflichtversicherung muss die Versicherung zunächst einen etwaigen Schaden von am Unfall beteiligten Dritten ersetzen. Der Versicherungsschutz gegenüber unbeteiligten Dritten besteht fort. Dennoch kann es sein, dass auch im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages die Versicherung Ihnen eine Obliegenheitsverletzung durch die begangene Fahrerflucht vorwirft. In diesem Fall besteht ggf. die Möglichkeit, dass die Versicherung den Haftpflichtversicherungsvertrag mit Ihnen kündigt und ggf. bei Ihnen Regress nimmt. Der Regress ist jedoch im Fall einer Obliegenheitsverletzung bis maximal 5.000 € möglich. Bis zu 5.000 € ist jedoch der Regress durch die Versicherung im Falle von Obliegenheitsverletzungen denkbar und regelmäßig auch zu erwarten.

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Verhalten des Beschuldigten
Verkürzung der Fahrverbotsfrist