Vorläufiger Entzug des Führerscheins

Vorläufiger Entzug des Führerscheins

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren entzogen werden würde, so ist gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. In der Regel sieht das in der Praxis wie folgt aus:

Wurde im Straßenverkehr z. B. eine Trunkenheitsfahrt, eine Drogenfahrt, eine Straßenverkehrsgefährdung oder eine Fahrerflucht begangen und konnte der Tatverdächtige ermittelt werden, so wird die Polizei den Führerschein zunächst sicherstellen bzw. beschlagnahmen. Sowohl die Sicherstellung als auch die Beschlagnahme führen dann dazu, dass der Führerschein und damit die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie dann kein Kraftfahrzeug mehr führen. Tun Sie dies trotzdem, so würden Sie sich einer weiteren Straftat, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafbar machen.



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Verkürzung der Fahrverbotsfrist
Verhalten nach Führerscheinentzug