Vorsatz bei Fahrerflucht
Vorsatz bei Fahrerflucht
Grundsätzlich setzt der § 142 StGB voraus, dass der Unfallbeteiligte von dem Unfall auch Kenntnis genommen hat. Dies bedeutet, dass der Unfallbeteiligte wahrgenommen haben muss, dass ein Unfall passiert ist. Grundsätzlich reicht hier ein sogenannter bedingter Vorsatz für die Strafbarkeit nach § 142 StGB aus. Die Voraussetzung des bedingten Vorsatzes ist dann erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte z. B. ein Geräusch wahrgenommen hat und davon ausgehen kann, dass ein Unfall passiert sein konnte, sich aber über die Bedenken hinweggesetzt hat und die innere Einstellung hatte, „na wenn schon“.
Soweit ein Unfallbeteiligter jedoch z. B. von dem Abfahren eines Spiegels oder von einem Parkrempler bei einem Fahrzeug tatsächlich (oder zumindest behauptet) nichts bemerkt hat, so ist dieser auch gem. § 142 StGB nicht zu bestrafen.
Praxistipp:Die Leugnung, dass bei geringfügigen Schäden der Beschuldigte den Unfall nicht wahrgenommen hat, ist eine beliebte und durchaus erfolgreiche Verteidigungstaktik. Es kommt natürlich insbesondere auf die Umstände des Einzelfalles an, ob einem solchen Vortrag von der Staatsanwaltschaft und von dem Gericht Glauben geschenkt wird. Soweit ein Aufprall auf einer Kreuzung stattgefunden hat, wird der Beschuldigte sich regelmäßig hiermit nicht herausreden können. Soweit jedoch nur Bagatellschäden vorliegen, z. B. das Anfahren eines Verkehrsschildes oder ein leichter Parkrempler, so wird es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht regelmäßig schwer fallen, nachweisen zu können, dass der Beschuldigte von dem Unfall tatsächlich Kenntnis genommen hat. Insofern sollte der Beschuldigte, soweit er von dem Unfall nichts wahrgenommen hat oder wahrgenommen haben will, die Wahrnehmung des Unfalls gegenüber dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen bestreiten. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren nichts sagen muss und sich auf sein Schweigerecht berufen kann. Das Schweigerecht beinhaltet auch, dass der Beschuldigte lügen darf. Selbst für den Fall, in dem der Beschuldigte daher den Unfall wahrgenommen hat, kann er straflos behaupten, er habe den Unfall nicht wahrgenommen.