B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
1.1 Straftaten nach dem StrafgesetzbuchFahrlässige Tötung (§ 222)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt1.2 Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzKennzeichenmißbrauch (§22)2. Ordnungswidrigkeiten nach §24 StVG soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.



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