andere verkehrsrechtliche Anordnungen
Andere verkehrsrechtlicheAnordnungen | |||
164 | Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt | 45 Abs. 4 Halbsatz 2 49 Abs. 3 Nr. 7 | 40 € |
165 | Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient | 45 Abs. 6 49 Abs. 4 Nr. 3 | 75 € |