andere verkehrsrechtliche Anordnungen

  Andere verkehrsrechtlicheAnordnungen    
164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt 45 Abs. 4 Halbsatz 2 49 Abs. 3 Nr. 7 40 €
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient 45 Abs. 6 49 Abs. 4 Nr. 3 75 €
Ampel und Grüner Pfeil
Anhänger