Einrichtung an Fahrrädern
| Einrichtungen an Fahrrädern | |||
| 229 | Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen | 64a 69a Abs. 4 Nr. 4 | 10 € |
| 230 | Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen | 67 Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 4 Nr. 8 | 10 € |