Liegenbleiben von Fahrzeugen

  Liegenbleiben von Fahrzeugen    
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen 15, auch i.V.m. 17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 40 €
Licht
Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren